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Bankmitarbeiter im Geldwäscheverdacht

Eine Transaktion, die Sie bearbeitet haben, steht im Verdacht, und die Staatsanwaltschaft schreibt Sie persönlich an. § 261 StGB knüpft an das an, was Sie bei der Bearbeitung wussten und wollten. Nach Absatz 6 genügt sogar, dass Sie leichtfertig nicht erkannt haben, woher der Gegenstand stammt. Daran hängt auch, welcher Strafrahmen überhaupt in Betracht kommt.

Welche Nummer auf eine ausgeführte Transaktion passt

Wer in einer Bank eine Überweisung freigibt, ein Konto eröffnet oder eine Bareinzahlung annimmt, führt einen Auftrag aus. Ob daraus ein Vorwurf nach § 261 StGB wird, entscheidet sich an der Nummer des Absatzes 1 Satz 1, die die Akte zugrunde legt.

Wer einen Betrag weiterleitet, überträgt ihn. Nummer 2 nennt das Umtauschen, das Übertragen und das Verbringen, verlangt dafür aber die Absicht, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln; ohne diese Absicht scheidet die Nummer aus. Nummer 1 erfasst das Verbergen. Nummer 3 erfasst das Verschaffen für sich oder einen Dritten. Nummer 4 erfasst das Verwahren sowie das Verwenden für sich oder einen Dritten, und dies nur, wenn der Täter die Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er den Gegenstand erlangt hat — für ein Kontoguthaben ist das Verwahren die Alternative, die in Betracht kommt.

Daneben steht die Beihilfe. Als Gehilfe wird nach § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat; die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter und ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (§ 27 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss beim Gehilfen selbst vorliegen und die Tat des anderen umfassen.

BGH 1 StR 618/25: Beihilfe durch neutrale Handlungen
Auf dieser Seite: welche Nummer des § 261 Abs. 1 StGB eine ausgeführte Transaktion erfasst und was die Beihilfe verlangt, der Rahmen des Absatzes 4 und die Frage, wen er über § 14 StGB erreicht, was die Berufung auf eine Weisung trägt, das Informationsverbot des § 47 GwG, Stellung und Bußgeldrisiko des Geldwäschebeauftragten, die Befragung im eigenen Haus, die arbeitsrechtliche Seite und mein Vorgehen.

Der Rahmen des Absatzes 4 und wen er erreicht

§ 261 Abs. 4 StGB stellt Verpflichtete nach § 2 des Geldwäschegesetzes unter einen eigenen Rahmen: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Er knüpft an eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 an; die Leichtfertigkeit des Absatzes 6 erfasst er nicht.

Wer Verpflichteter ist, zählt § 2 Abs. 1 GwG auf, jeweils nur, soweit er in Ausübung seines Gewerbes oder Berufs handelt. Nummer 1 nennt Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland. Aufgeführt ist damit das Institut, nicht der bei ihm Beschäftigte.

Ob der schärfere Rahmen den Einzelnen erreicht, beantwortet der Wortlaut nicht. Nach § 14 Abs. 1 StGB ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden — auf das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, auf ein Mitglied eines solchen Organs, auf den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft und auf den gesetzlichen Vertreter —, wenn die Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. § 261 Abs. 4 StGB begründet die Strafbarkeit aber nicht; die Tat ist schon nach Absatz 1 strafbar, und Absatz 4 schärft nur den Rahmen. Ob § 14 StGB auch darauf zielt, ist eine Frage, die im Verfahren zu führen ist. Absatz 2 erstreckt das auf den, der beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und auf Grund dieses Auftrags handelt.

Aufsichtsverfahren und Strafverfahren laufen getrennt Gegen das Institut kann die Aufsicht ein Bußgeldverfahren führen, während gegen einzelne Beschäftigte die Staatsanwaltschaft ermittelt. Beide Verfahren beruhen auf denselben Vorgängen, und der Vortrag des Hauses ist nicht Ihr Vortrag.
Bußgeld nach dem Geldwäschegesetz: die Rahmen des § 56 GwG

Die Berufung auf eine Weisung

Der Tatbestand knüpft an das an, was der Einzelne wusste und wollte. Eine Anweisung des Vorgesetzten ersetzt keines der Merkmale, die festgestellt werden müssen.

Absatz 6 Satz 1 bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt. Der Absatz betrifft allein die Unkenntnis der Herkunft; die übrigen Merkmale der jeweiligen Nummer müssen daneben vorliegen.

Was im Zeitpunkt der Bearbeitung vorlag, lasse ich mir deshalb vorlegen, bevor ich eine Erklärung abgebe.

Das Verbot, den Kunden zu unterrichten

Nach § 47 Abs. 1 GwG darf ein Verpflichteter den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, von einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer solchen Meldung eingeleitet worden ist, und von einem Auskunftsverlangen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG.

Absatz 2 Satz 1 nimmt Fälle aus. Nummer 1 nennt die Informationsweitergabe an staatliche Stellen; die weiteren Nummern betreffen die Weitergabe zwischen Verpflichteten unter den dort genannten Voraussetzungen.

Wer entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 den Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt, handelt nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG ordnungswidrig. Dieser Katalog erfasst schon fahrlässiges Handeln. Adressat des Verbots ist auch hier der Verpflichtete, also das Institut; auf den einzelnen Beschäftigten kann die Ahndung nur über § 9 OWiG durchschlagen.

Für den Mitarbeiter, der nicht weiß, ob er sprechen darf, ist das zuerst eine Frage der Rolle. Gegenüber dem Kunden gilt das Verbot; gegenüber staatlichen Stellen steht es einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht entgegen. Wer anfragt und in welcher Eigenschaft er das tut, kläre ich vor dem Termin.

Der Geldwäschebeauftragte

§ 7 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt von den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter; von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, kann die Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 unter den dort genannten Voraussetzungen befreien. Satz 2 bestimmt seine Stellung: Er ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Nach Satz 3 ist er der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

Absatz 5 verlangt, ihm ausreichende Befugnisse und die notwendigen Mittel einzuräumen, insbesondere ungehinderten Zugang zu den Informationen und Systemen, die er für seine Aufgaben braucht, und verpflichtet ihn, der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten. Für eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG und für die Antwort auf ein Auskunftsersuchen nach § 30 Abs. 3 GwG unterliegt er insoweit nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung.

Aus diesen Sätzen wird im Verfahren ein Verteidigungsmittel. Wer belegen kann, dass er eine Meldung angestoßen, einen Zugang angefordert oder der Geschäftsleitung berichtet hat, muss sich nicht auf seine Erinnerung stützen. Nach Berichten, Vermerken und Systemeinträgen mit Datum frage ich deshalb zuerst.

Geldbuße und die Frage der Garantenstellung

Die Bußgeldtatbestände, um die es hier geht, knüpfen an Pflichten an, die das Gesetz dem Verpflichteten auferlegt. Ob eine Geldbuße den Beauftragten persönlich trifft, führt über § 9 Abs. 2 OWiG. Die Vorschrift ist ebenso gefasst wie § 14 Abs. 2 StGB und spricht statt von der Strafbarkeit von der Möglichkeit der Ahndung. Was im Bestellungsschreiben steht, entscheidet deshalb mit: ob der Beauftragte den Betrieb ganz oder zum Teil leiten sollte, oder ob er ausdrücklich beauftragt war, in eigener Verantwortung Aufgaben des Betriebsinhabers wahrzunehmen, und ob er auf Grund dieses Auftrags gehandelt hat.

Für eine Geldwäsche durch Unterlassen verlangt § 13 Abs. 1 StGB zweierlei: dass der Betreffende rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und dass das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Ob die Zuständigkeit aus § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG eine solche Einstandspflicht begründet, sagt keine der beiden Vorschriften. Diese Frage ist offen und im Einzelfall zu führen.

Eine Folge liegt außerhalb des Verfahrens. Die Bestellung zum Geldwäschebeauftragten oder zum Stellvertreter muss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist. Woran die Aufsichtsbehörde das misst, sagt die Vorschrift nicht.

Die Befragung im eigenen Haus

Vor dem Ermittlungsverfahren steht häufig ein Gespräch mit der internen Revision, der Compliance-Abteilung oder einer vom Institut beauftragten Kanzlei. Angaben aus einem solchen Gespräch können in die Strafakte gelangen.

Interne Untersuchung: was im Mitarbeiterinterview gilt

Abmahnung, Kündigung, Aufhebungsvertrag

Das Institut entscheidet über das Arbeitsverhältnis nach eigenen Maßstäben und eigenen Fristen, unabhängig davon, wie das Ermittlungsverfahren ausgeht. Für den Geldwäschebeauftragten und seinen Stellvertreter enthält § 7 Abs. 7 GwG eine Sonderregel. Nach Satz 1 darf ihnen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Nach Satz 2 ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; nach der Abberufung gilt das noch ein Jahr, unter demselben Vorbehalt.

Abmahnung, Kündigung und Aufhebungsvertrag sind ein eigenes Mandat. Für den Kündigungsschutzprozess arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen aus dem Arbeitsrecht zusammen. Ich übernehme die Verteidigung und stimme ab, was in beiden Verfahren vorgetragen wird.

Kündigung wegen einer Straftat: Fristen und Abstimmung

Wie ich das Mandat führe

Zuerst kläre ich, in welcher Rolle Sie angesprochen werden: als Zeuge, im internen Verfahren des Hauses oder als Beschuldigter. Davon hängt ab, wozu Sie sich äußern müssen. Ob eine Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB noch freiwillig ist, prüfe ich gesondert. § 43 Abs. 4 GwG hilft dabei nur dem meldenden Verpflichteten. Für den Beschäftigten kommt es darauf an, ob die Tat in diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und er das wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Steht die Beschuldigtenstellung fest, beantrage ich Akteneinsicht und lese, welche Nummer die Akte zugrunde legt, welcher Vorgang Ihnen zugerechnet wird und woraus die Ermittler auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit schließen.

Danach steht die Entscheidung über eine Einlassung an. Ist die Bearbeitung dokumentiert, kann eine Erklärung früh entlasten; ich bespreche sie mit Ihnen, bevor etwas zur Akte geht.

Der Sitz des Instituts entscheidet nicht darüber, ob ich das Mandat übernehme. Den Schriftverkehr führe ich elektronisch, zu Terminen reise ich an.

Vor dem ersten Gespräch anrufen Sagen Sie mir, wer Sie geladen hat, in welcher Eigenschaft und bis wann Sie antworten sollen: 0171 – 40 75 75 8. Für die erste Einschätzung berechne ich nichts.

Häufige Fragen von Beschäftigten eines Kreditinstituts

Mache ich mich strafbar, wenn ich eine verdächtige Überweisung ausgeführt habe?
Nicht schon deshalb. Wer einen Betrag weiterleitet, überträgt ihn, und § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verlangt dafür die Absicht, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln; ohne diese Absicht scheidet die Nummer aus. § 261 Abs. 6 StGB ersetzt diese Absicht nicht: Er greift in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 und trifft den, der leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt. Welche Nummer die Akte zugrunde legt, ist deshalb die erste Frage.
Gilt für mich als Bankangestellten der Strafrahmen des § 261 Abs. 4 StGB?
Nicht ohne Weiteres. Absatz 4 erfasst Verpflichtete nach § 2 des Geldwäschegesetzes, und § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG nennt Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, also das Institut. Ob der Rahmen den Einzelnen über § 14 StGB erreicht, ist offen: Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, und sie nennt dafür das vertretungsberechtigte Organ, ein Mitglied eines solchen Organs, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den gesetzlichen Vertreter sowie den, der vom Inhaber des Betriebs beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und auf Grund dieses Auftrags handelt.
Darf ich meinem Kunden sagen, dass eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde?
Nein. Nach § 47 Abs. 1 GwG darf ein Verpflichteter den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, von einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer solchen Meldung eingeleitet worden ist, und von einem Auskunftsverlangen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nimmt die Informationsweitergabe an staatliche Stellen aus. Ein Verstoß ist nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG eine Ordnungswidrigkeit.
Hilft die Angabe, ich hätte nur eine Anweisung ausgeführt?
Für sich genommen wenig, weil der Tatbestand an den Einzelnen anknüpft: Nummer 2 des Absatzes 1 Satz 1 an eine Absicht, § 27 Abs. 1 StGB an den Vorsatz des Gehilfen, § 261 Abs. 6 StGB an leichtfertige Unkenntnis. Tragfähig wird die Einlassung durch das, was im Zeitpunkt der Bearbeitung vorlag: die Angaben des Kunden, die beigebrachten Unterlagen, die Treffer des Überwachungssystems und das, was danach veranlasst wurde.
Haftet der Geldwäschebeauftragte persönlich?
§ 7 Abs. 1 Satz 2 GwG macht ihn für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig und lässt die Verantwortung der Leitungsebene daneben bestehen. Ob eine Geldbuße nach § 56 GwG ihn persönlich trifft, richtet sich nach § 9 Abs. 2 OWiG und damit danach, ob er beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und auf Grund dieses Auftrages handelt. Ob seine Zuständigkeit zugleich eine Einstandspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB begründet, sagen weder das Geldwäschegesetz noch das Strafgesetzbuch.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

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