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Bußgeld nach dem Geldwäschegesetz

Die Aufsichtsbehörde hat ein Bußgeldverfahren eingeleitet und hält Ihrem Unternehmen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz vor. § 56 GwG führt die Pflichten auf, deren Verletzung ordnungswidrig ist, und staffelt die Beträge danach, welcher Katalog betroffen ist und was dem Verpflichteten vorgeworfen wird.

Zwei Kataloge mit verschiedenen Maßstäben

§ 56 Abs. 1 GwG zählt in einem langen Katalog die Pflichten auf, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit ist. Erfasst ist dort nur, wer vorsätzlich oder leichtfertig handelt; einfache Fahrlässigkeit genügt für diesen Katalog nicht. Der Betrag steht in Satz 2: bei vorsätzlicher Begehung eine Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen bis zu einhunderttausend Euro.

Absatz 2 hat einen eigenen, kurzen Katalog und eine niedrigere Schwelle: Ordnungswidrig handelt dort schon, wer fahrlässig handelt. Deshalb nennt Satz 2 drei Beträge: bei vorsätzlicher Begehung bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, bei leichtfertiger Begehung bis zu einhunderttausend Euro, im Übrigen bis zu fünfzigtausend Euro.

Absatz 2a erfasst Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1113, vorsätzlich wie fahrlässig; seine Nummern knüpfen unter anderem an Kryptowertetransfers an, und die Geldbuße kann bis zu zweihunderttausend Euro betragen.

Auf dieser Seite: die Kataloge des § 56 GwG und ihre Beträge, die Voraussetzungen der Anhebung nach Absatz 3, die Verschuldensform und die Zumessung, häufige Vorwürfe mit ihrer Katalognummer, die zuständige Verwaltungsbehörde, die Bekanntmachung nach § 57 GwG, der Weg vom Bescheid zum Gericht und mein Vorgehen.

Wann Absatz 3 die Beträge anhebt

Absatz 3 Satz 1 lässt eine Geldbuße bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Fehlt dieses Merkmal, bleibt es bei den Beträgen der Absätze 1, 2 und 2a.

Erfasst ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 und, bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Begehung, die nach Absatz 2 oder 2a. Ein nur fahrlässiger Verstoß gegen den Katalog des Absatzes 2 oder des Absatzes 2a führt also nicht dorthin. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst nach Satz 2 erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

Weiter hinauf geht es nur gegenüber einem Teil der Verpflichteten. Satz 3 nennt § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG, im Kern den Finanzsektor: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler mit den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 GwG genannten Tätigkeiten. Sind sie juristische Personen oder Personenvereinigungen, darf die Geldbuße nach Satz 4 den höheren von zwei Beträgen nicht übersteigen: fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung. Sind sie natürliche Personen, lässt Satz 5 bis zu fünf Millionen Euro zu.

Die Fünf-Millionen-Stufe erreicht nicht jeden Verpflichteten Güterhändler, Immobilienmakler, Veranstalter von Glücksspielen, Steuerberater und Rechtsanwälte stehen an anderer Stelle des § 2 Abs. 1 GwG und damit außerhalb des Verweises in Absatz 3 Satz 3. Bei ihnen endet der Rahmen bei einer Million Euro oder dem Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils, und auch das erst beim schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß.

Die Verschuldensform im Bußgeldbescheid

Welche Form die Behörde annimmt, entscheidet über den anwendbaren Betrag und im Katalog des Absatzes 1 darüber, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Der Bescheid muss sich dazu festlegen.

Für die Höhe innerhalb des Rahmens gilt § 17 Abs. 3 OWiG: Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten allerdings in der Regel nicht. Nach Absatz 4 soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Tat gezogen hat; reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

§ 17 Abs. 2 OWiG halbiert das Höchstmaß bei fahrlässigem Handeln dort, wo das Gesetz für Vorsatz und Fahrlässigkeit dieselbe Obergrenze androht. Die Absätze 1 und 2 des § 56 GwG unterscheiden selbst; dort bleibt es bei den gestaffelten Beträgen. Absatz 2a unterscheidet nicht: Er nennt für vorsätzliches wie für fahrlässiges Handeln eine Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro. Für fahrlässige Begehung kommt deshalb nach § 17 Abs. 2 OWiG nur die Hälfte dieses Höchstbetrages in Betracht. Das betrifft den Rahmen des Absatzes 2a; bei leichtfertiger Begehung kann Absatz 3 daneben die Million eröffnen.

Häufige Vorwürfe und ihre Katalognummer

§ 5 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für die betriebenen Geschäfte bestehen; Absatz 2 verlangt, sie zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Fehlt die Risikoanalyse oder ist sie nicht dokumentiert, greifen § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GwG. Von der Dokumentation kann die Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 4 GwG auf Antrag befreien; ob eine solche Befreiung vorliegt, gehört deshalb zu den ersten Fragen an die Akte.

Wer entgegen § 43 Abs. 1 GwG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG ordnungswidrig. Wann die Meldepflicht entsteht, steht auf der Seite zum Geldwäschetatbestand.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 GwG verlangt von den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter. Unterbleibt die Bestellung, steht der Vorwurf in § 56 Abs. 2 Nr. 2 GwG, also in dem Katalog, für den schon Fahrlässigkeit ausreicht.

Ob eine Risikoanalyse genügt und wie interne Sicherungsmaßnahmen aufgebaut werden, ist Sache des Unternehmens und seiner Compliance. Ich verteidige gegen den Vorwurf, der daraus geworden ist.

Der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB

Wer den Bescheid erlässt

§ 56 Abs. 5 Satz 1 GwG bestimmt die nach § 50 Nr. 1, 5a und 7a bis 9 GwG zuständige Aufsichtsbehörde zugleich zur Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Dazu gehören die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Glücksspielaufsicht und über § 50 Nr. 9 GwG die nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle für die Verpflichteten, die § 50 Nr. 1 bis 8 GwG nicht erfasst.

Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 54 bis 66, die Vorwürfe rund um das Transparenzregister, ist nach Satz 2 das Bundesverwaltungsamt Verwaltungsbehörde.

Die Kammern nennt Satz 1 nicht. Für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Versicherungsunternehmen führt § 50 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 GwG eigene Aufsichtsbehörden auf, ohne sie zugleich zur Verwaltungsbehörde zu machen; die dazwischenstehende Nr. 5a, das Bundesamt für Justiz, nennt § 56 Abs. 5 Satz 1 GwG dagegen ausdrücklich. Aufsicht und Bußgeldverfahren liegen dort nicht zwingend in einer Hand; § 56 Abs. 6 GwG setzt das voraus, indem er die Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Ersuchen die für deren Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln, sofern sie nicht zugleich Aufsichtsbehörde ist.

Die Bekanntmachung nach § 57 GwG

§ 57 Abs. 1 Satz 1 GwG verpflichtet die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und das Bundesverwaltungsamt, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen. Satz 2 erstreckt das auf unanfechtbar gewordene gerichtliche Entscheidungen über ein Bußgeld. Nach Satz 3 sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen.

Sie muss nach Absatz 4 Satz 1 fünf Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben; personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald die Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

Absatz 2 Satz 1 verlangt den Aufschub, solange die Bekanntmachung das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzen würde oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre, solange sie die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde oder solange sie laufende Ermittlungen gefährden würde. Statt aufzuschieben, kann die Behörde nach Satz 2 anonymisiert bekannt machen, wenn dadurch ein wirksamer Schutz des Persönlichkeitsrechts gewährleistet ist. Ganz unterbleiben muss sie nach Absatz 3, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen oder die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.

Die Pflicht knüpft an Bestandskraft und Unanfechtbarkeit an Solange der Bußgeldbescheid angefochten ist, entsteht sie nicht. Wer die Einspruchsfrist verstreichen lässt, entscheidet damit auch über die Veröffentlichung unter seinem Namen.

Vom Bescheid zum Gericht

Geahndet wird durch Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG). § 66 Abs. 1 OWiG verlangt darin die Bezeichnung der Tat mit Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, die angewendeten Bußgeldvorschriften und die Beweismittel; darüber hinaus braucht der Bescheid nach Absatz 3 nicht begründet zu werden. Für den Einspruch bleiben zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Frist und Ablauf

Trifft die Geldbuße das Unternehmen selbst, führt der Weg über § 30 OWiG und über die Aufsichtspflicht.

Bußgeld gegen das Unternehmen: §§ 30, 130 OWiG

Aus dem Bußgeldverfahren kann ein Strafverfahren werden. Nach § 41 Abs. 1 OWiG gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet; als Ordnungswidrigkeit kann sie nach Absatz 2 geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. Für Verpflichtete nach § 2 GwG steht daneben § 261 Abs. 4 StGB: Wer eine Tat nach dessen Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wie ich ein Bußgeldverfahren nach dem Geldwäschegesetz führe

Zuerst nehme ich Akteneinsicht und lese, welche Nummer des Katalogs die Behörde anwendet. Daran hängen der anwendbare Absatz und der Verschuldensmaßstab.

Dann prüfe ich die Verschuldensform. Im Katalog des Absatzes 1 muss mindestens Leichtfertigkeit festgestellt sein; wo die Akte nur einfache Fahrlässigkeit hergibt, trägt der Vorwurf nicht.

Steht ein Betrag oberhalb der Absätze 1 und 2 im Raum, prüfe ich die Voraussetzung des Absatzes 3; dass ein Verstoß schwerwiegend, wiederholt oder systematisch ist, muss begründet sein.

Die Bekanntmachung rechne ich von Anfang an ein. Sie kann schwerer wiegen als der Betrag und ist ein Grund, den Einspruch auch dann zu prüfen, wenn die Summe tragbar wäre.

Vor der Stellungnahme die Akte Schicken Sie mir das Anhörungsschreiben oder den Bescheid, bevor Sie der Behörde antworten. Was Sie dort erklären, bleibt im Verfahren und kann in ein Strafverfahren gelangen. Für die erste Einordnung berechne ich Ihnen nichts: 0171 – 40 75 75 8.

Häufige Fragen zum Bußgeldverfahren nach dem Geldwäschegesetz

Wie hoch kann ein Bußgeld nach dem Geldwäschegesetz ausfallen?
Das hängt am Katalog und an der Verschuldensform. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GwG reicht der Rahmen bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000 Euro, im Übrigen bis zu 100.000 Euro. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GwG sind es bei Vorsatz bis zu 150.000 Euro, bei Leichtfertigkeit bis zu 100.000 Euro und im Übrigen bis zu 50.000 Euro; Absatz 2a nennt bis zu 200.000 Euro. Höher geht es nur über Absatz 3, und der setzt einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß voraus.
Wann gilt der Rahmen von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Umsatzes?
Nur gegenüber Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG, also dem Finanzsektor einschließlich der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, und auch dort erst unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 GwG. Bei juristischen Personen darf die Geldbuße nach Satz 4 den höheren der beiden Beträge nicht übersteigen, bei natürlichen Personen nach Satz 5 ein Rahmen bis zu fünf Millionen Euro. Güterhändler, Immobilienmakler, Glücksspielveranstalter, Steuerberater und Rechtsanwälte stehen an anderer Stelle des § 2 Abs. 1 GwG.
Genügt einfache Fahrlässigkeit für ein Bußgeld nach § 56 GwG?
Für den Katalog des Absatzes 1 nicht. Dort handelt nur ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig handelt. Der Katalog des Absatzes 2 erfasst dagegen schon fahrlässiges Handeln und staffelt deshalb drei Beträge. Welcher Katalog gilt, hängt an der Nummer, die der Bescheid anwendet.
Wird die Geldbuße im Internet veröffentlicht?
§ 57 Abs. 1 Satz 1 GwG verpflichtet die Behörde, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach Unterrichtung des Adressaten im Internet bekannt zu machen; nach Satz 3 sind dabei Art und Charakter des Verstoßes und die verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen zu benennen. Die Bekanntmachung bleibt nach Absatz 4 Satz 1 fünf Jahre stehen. Absatz 2 verlangt einen Aufschub, solange sie das Persönlichkeitsrecht verletzen würde oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
Wer erlässt den Bußgeldbescheid nach dem Geldwäschegesetz?
Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 GwG ist die nach § 50 Nr. 1, 5a und 7a bis 9 GwG zuständige Aufsichtsbehörde zugleich Verwaltungsbehörde, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 54 bis 66 nach Satz 2 das Bundesverwaltungsamt. Die Kammern und die Versicherungsaufsicht nennt Satz 1 nicht, sodass Aufsicht und Bußgeldverfahren dort auseinanderfallen können.
Kann aus dem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren werden?
Ja. Nach § 41 Abs. 1 OWiG gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet; als Ordnungswidrigkeit kann sie nach Absatz 2 geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

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