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Kündigung wegen einer Straftat — was gilt?

Kurzantwort: Der Arbeitgeber muss kein Urteil abwarten. Schon der dringende, auf konkrete Tatsachen gestützte Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann eine Kündigung tragen, wenn er das Vertrauen zerstört und Sie zuvor angehört wurden (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11). Für die fristlose Kündigung hat er zwei Wochen ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB) — Sie haben drei Wochen für die Klage, sonst gilt die Kündigung als wirksam (§§ 4, 7 KSchG).

Die härteste Frist in dieser Lage steht nicht in der Strafprozessordnung, sondern im Kündigungsschutzgesetz. Wer auf den Ausgang des Strafverfahrens wartet, bevor er sich gegen die Kündigung wehrt, hat sie längst versäumt.

Drei Wochen: Gegen eine schriftliche Kündigung müssen Sie binnen drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Diese Frist läuft unabhängig vom Strafverfahren — auch dann, wenn noch nicht einmal Anklage erhoben ist. Sie gilt selbst im Kleinbetrieb, in dem der allgemeine Kündigungsschutz nach § 23 Abs. 1 KSchG gar nicht greift.

Tatkündigung und Verdachtskündigung

Die Tatkündigung stützt sich darauf, dass Sie die Pflichtverletzung begangen haben; im Prozess muss der Arbeitgeber sie beweisen. Die Verdachtskündigung stützt sich auf den Verdacht selbst. Sie setzt voraus, dass der Verdacht auf konkrete, gegebenenfalls vom Arbeitgeber zu beweisende Tatsachen gestützt ist und eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er zutrifft; bloße Vermutungen genügen nicht (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11).

Hinzu kommt die Anhörung. Der Arbeitgeber muss Ihnen einen greifbaren Sachverhalt mitteilen, damit Sie bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen bestreiten oder entlastende Umstände vortragen können. Unterbleibt die Anhörung, ist die Verdachtskündigung unwirksam. Wie Sie sich in diesem Gespräch verhalten, ist deshalb eine strafrechtliche und eine arbeitsrechtliche Entscheidung zugleich; dazu die Seite Muss ich meinem Arbeitgeber von dem Verfahren erzählen?

Fristlos oder ordentlich

Die fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, bei dem dem Arbeitgeber die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB). Erklären muss er sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Diese Frist wird häufig übersehen und ist ein lohnender Prüfpunkt: Wer sechs Wochen ermittelt und dann fristlos kündigt, hat sie überschritten.

Bleibt es bei einer ordentlichen Kündigung, muss sie sozial gerechtfertigt sein, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb nicht unter die Kleinbetriebsklausel fällt. In Betracht kommen Gründe in Ihrem Verhalten und Gründe in Ihrer Person (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

Straftaten in der Freizeit

Außerdienstliches Verhalten trägt eine Kündigung nur, wenn es einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Fehlt dieser Zusammenhang, scheidet eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht regelmäßig aus; eine bloß abstrakte Gefahr genügt nicht (BAG, Urteil vom 10. September 2009 – 2 AZR 257/08). Ein Bezug kann bestehen, wenn Betriebsmittel oder betriebliche Einrichtungen benutzt wurden oder wenn der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit mit der Tat in Verbindung gebracht wird.

Im öffentlichen Dienst liegt die Schwelle niedriger. Bei hoheitlichen Aufgaben kann eine außerdienstliche Straftat einen Eignungsmangel begründen, ohne dass ein unmittelbarer Bezug zur Tätigkeit bestehen muss.

Freispruch und Einstellung

Das Arbeitsgericht ist an das Strafurteil nicht gebunden; es beurteilt den Sachverhalt selbst und nach eigenen Beweisregeln. Ein Freispruch macht eine ausgesprochene Kündigung deshalb nicht automatisch unwirksam, und der Arbeitgeber muss sie nicht von sich aus zurücknehmen. Wer die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben hat, kann den Freispruch dort allerdings mit erheblichem Gewicht vortragen. Wer sie versäumt hat, kann ihn nirgends mehr geltend machen.

Untersuchungshaft und Strafhaft

Das Arbeitsverhältnis endet durch die Haft nicht von selbst. Ob die Abwesenheit eine Kündigung trägt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln; in Betracht kommt ein Grund in Ihrer Person (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), und maßgeblich ist die Prognose, wie lange Sie ausfallen. Genau darauf wirkt die Verteidigung ein — mit Haftprüfung und Haftbeschwerde, mit dem Antrag auf Haftverschonung und, nach einer Verurteilung, mit dem offenen Vollzug.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, muss mit einer Sperrzeit rechnen (§ 159 Abs. 1 SGB III). Bei Arbeitsaufgabe beträgt sie regelmäßig zwölf Wochen und verkürzt sich unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 3 SGB III, unter anderem bei besonderer Härte. Der Bescheid der Agentur für Arbeit ist eigenständig angreifbar; das Strafverfahren entscheidet ihn nicht mit.

Mein Vorgehen

Ich führe das Strafverfahren und halte die arbeitsrechtliche Frist im Blick, weil sie zuerst abläuft. Für den Kündigungsschutzprozess arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen aus dem Arbeitsrecht zusammen. Wichtig ist die Abstimmung: Ein Vortrag, der vor dem Arbeitsgericht entlastet, kann im Strafverfahren als Einräumen gelesen werden. Beide Schriftsätze gehören deshalb vor dem Absenden nebeneinander auf den Tisch.

Häufige Fragen zur Kündigung

Kann mir gekündigt werden, obwohl noch gar kein Urteil da ist?
Ja. Der Arbeitgeber muss das Strafverfahren nicht abwarten. Schon der Verdacht kann die Kündigung tragen, wenn er auf konkrete Tatsachen gestützt ist, eine große Wahrscheinlichkeit für seine Richtigkeit besteht und Sie zuvor angehört wurden (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11). Umgekehrt gilt: Gegen die Kündigung müssen Sie binnen drei Wochen klagen (§ 4 Satz 1 KSchG), sonst gilt sie als wirksam (§ 7 KSchG) — unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht.
Kann mir wegen einer Straftat in meiner Freizeit gekündigt werden?
Nur wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Ohne diesen Zusammenhang scheidet eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht regelmäßig aus, und eine bloß abstrakte Gefahr genügt nicht (BAG, Urteil vom 10. September 2009 – 2 AZR 257/08). Ein Bezug kann sich daraus ergeben, dass Betriebsmittel benutzt wurden oder der Arbeitgeber öffentlich mit der Tat in Verbindung gebracht wird. Im öffentlichen Dienst liegt die Schwelle bei hoheitlichen Aufgaben niedriger.
Ich bin freigesprochen worden — muss mein Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen?
Nein. Das Arbeitsgericht ist an das Strafurteil nicht gebunden und beurteilt den Sachverhalt selbst; eine ausgesprochene Kündigung wird durch den Freispruch nicht automatisch unwirksam. Wer die Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben hat, kann den Freispruch dort mit erheblichem Gewicht vortragen. Wer die Drei-Wochen-Frist versäumt hat, kann ihn arbeitsrechtlich nicht mehr geltend machen.
Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Kündigung mit einer Straftat begründet wird?
Das kommt in Betracht, wenn Sie durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben (§ 159 Abs. 1 SGB III). Bei Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit regelmäßig zwölf Wochen; sie verkürzt sich unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 3 SGB III, etwa bei besonderer Härte. Der Bescheid ist eigenständig angreifbar.
Kann mein Arbeitgeber fristlos kündigen und zusätzlich Anzeige erstatten?
Ja, beides steht nebeneinander. Die Strafanzeige ist ihm nicht verwehrt, und die Kündigung setzt keine Anzeige voraus. Für die fristlose Kündigung hat er allerdings nur zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen (§ 626 Abs. 2 BGB) — wer wochenlang intern ermittelt und dann fristlos kündigt, überschreitet sie. Beide Verfahren gehören von Anfang an gemeinsam betrachtet, weil Vortrag im einen im anderen gelesen wird.
Kann mir gekündigt werden, weil ich in Untersuchungshaft sitze?
Das Arbeitsverhältnis endet durch die Haft nicht von selbst. Eine Kündigung kommt als Grund in Ihrer Person in Betracht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG); entscheidend ist die Prognose, wie lange Sie ausfallen. Deshalb zählt hier jede Woche: Haftprüfung, Haftbeschwerde und der Antrag auf Haftverschonung wirken unmittelbar auf diese Prognose.
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