Die härteste Frist in dieser Lage steht nicht in der Strafprozessordnung, sondern im Kündigungsschutzgesetz. Wer auf den Ausgang des Strafverfahrens wartet, bevor er sich gegen die Kündigung wehrt, hat sie längst versäumt.
Tatkündigung und Verdachtskündigung
Die Tatkündigung stützt sich darauf, dass Sie die Pflichtverletzung begangen haben; im Prozess muss der Arbeitgeber sie beweisen. Die Verdachtskündigung stützt sich auf den Verdacht selbst. Sie setzt voraus, dass der Verdacht auf konkrete, gegebenenfalls vom Arbeitgeber zu beweisende Tatsachen gestützt ist und eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er zutrifft; bloße Vermutungen genügen nicht (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11).
Hinzu kommt die Anhörung. Der Arbeitgeber muss Ihnen einen greifbaren Sachverhalt mitteilen, damit Sie bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen bestreiten oder entlastende Umstände vortragen können. Unterbleibt die Anhörung, ist die Verdachtskündigung unwirksam. Wie Sie sich in diesem Gespräch verhalten, ist deshalb eine strafrechtliche und eine arbeitsrechtliche Entscheidung zugleich; dazu die Seite Muss ich meinem Arbeitgeber von dem Verfahren erzählen?
Fristlos oder ordentlich
Die fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, bei dem dem Arbeitgeber die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB). Erklären muss er sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Diese Frist wird häufig übersehen und ist ein lohnender Prüfpunkt: Wer sechs Wochen ermittelt und dann fristlos kündigt, hat sie überschritten.
Bleibt es bei einer ordentlichen Kündigung, muss sie sozial gerechtfertigt sein, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb nicht unter die Kleinbetriebsklausel fällt. In Betracht kommen Gründe in Ihrem Verhalten und Gründe in Ihrer Person (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
Straftaten in der Freizeit
Außerdienstliches Verhalten trägt eine Kündigung nur, wenn es einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Fehlt dieser Zusammenhang, scheidet eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht regelmäßig aus; eine bloß abstrakte Gefahr genügt nicht (BAG, Urteil vom 10. September 2009 – 2 AZR 257/08). Ein Bezug kann bestehen, wenn Betriebsmittel oder betriebliche Einrichtungen benutzt wurden oder wenn der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit mit der Tat in Verbindung gebracht wird.
Im öffentlichen Dienst liegt die Schwelle niedriger. Bei hoheitlichen Aufgaben kann eine außerdienstliche Straftat einen Eignungsmangel begründen, ohne dass ein unmittelbarer Bezug zur Tätigkeit bestehen muss.
Freispruch und Einstellung
Das Arbeitsgericht ist an das Strafurteil nicht gebunden; es beurteilt den Sachverhalt selbst und nach eigenen Beweisregeln. Ein Freispruch macht eine ausgesprochene Kündigung deshalb nicht automatisch unwirksam, und der Arbeitgeber muss sie nicht von sich aus zurücknehmen. Wer die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben hat, kann den Freispruch dort allerdings mit erheblichem Gewicht vortragen. Wer sie versäumt hat, kann ihn nirgends mehr geltend machen.
Untersuchungshaft und Strafhaft
Das Arbeitsverhältnis endet durch die Haft nicht von selbst. Ob die Abwesenheit eine Kündigung trägt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln; in Betracht kommt ein Grund in Ihrer Person (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), und maßgeblich ist die Prognose, wie lange Sie ausfallen. Genau darauf wirkt die Verteidigung ein — mit Haftprüfung und Haftbeschwerde, mit dem Antrag auf Haftverschonung und, nach einer Verurteilung, mit dem offenen Vollzug.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, muss mit einer Sperrzeit rechnen (§ 159 Abs. 1 SGB III). Bei Arbeitsaufgabe beträgt sie regelmäßig zwölf Wochen und verkürzt sich unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 3 SGB III, unter anderem bei besonderer Härte. Der Bescheid der Agentur für Arbeit ist eigenständig angreifbar; das Strafverfahren entscheidet ihn nicht mit.
Mein Vorgehen
Ich führe das Strafverfahren und halte die arbeitsrechtliche Frist im Blick, weil sie zuerst abläuft. Für den Kündigungsschutzprozess arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen aus dem Arbeitsrecht zusammen. Wichtig ist die Abstimmung: Ein Vortrag, der vor dem Arbeitsgericht entlastet, kann im Strafverfahren als Einräumen gelesen werden. Beide Schriftsätze gehören deshalb vor dem Absenden nebeneinander auf den Tisch.