Der Einspruch ist kein großer Schritt. Die Entscheidung, ob er sich lohnt, ist einer — und sie fällt vor dem Schreiben, nicht danach.
Frist und Form
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Drei Dinge daran werden regelmäßig übersehen.
Erstens läuft die Frist ab der Zustellung, nicht ab dem Datum des Bescheids. Maßgeblich ist der Tag, den der Postzusteller auf dem Umschlag vermerkt hat — heben Sie den Umschlag auf. Zweitens geht der Einspruch an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, nicht an das Gericht und nicht an die Polizei. Drittens verlangt das Gesetz kein bestimmtes Wort: Wer sein Schreiben „Widerspruch“ nennt, hat trotzdem Einspruch eingelegt, solange erkennbar wird, dass er den Bescheid nicht hinnimmt.
Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG) — etwa auf das Fahrverbot oder auf die Höhe der Geldbuße. Ob eine solche Beschränkung klug ist, entscheidet sich nach Akteneinsicht und nicht vorher.
Was danach passiert
Vor Gericht geht es nicht sofort. Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig; dagegen ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (§ 69 Abs. 1 OWiG).
Ist er zulässig, prüft die Behörde zunächst selbst, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, und kann dafür weitere Ermittlungen anordnen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Erst wenn sie festhält, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Dieses Zwischenverfahren ist die Stelle, an der sich viele Sachen erledigen — und es ist die Stelle, an der eine Begründung etwas bewirkt.
Vor Gericht gelten dann die Vorschriften der Strafprozessordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten (§ 71 Abs. 1 OWiG). Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, kann es durch Beschluss entscheiden, wenn weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft widersprechen; auf diese Möglichkeit ist zuvor hinzuweisen, und für die Äußerung stehen zwei Wochen zur Verfügung (§ 72 Abs. 1 OWiG).
Es kann teurer werden
Hier liegt der Unterschied, auf den es ankommt. Entscheidet das Gericht im Beschlussverfahren, darf es von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG). In der Hauptverhandlung gilt dieser Schutz nicht: Dort greifen die Regeln des Strafbefehlsverfahrens, und dort ist das Gericht an den Ausspruch nicht gebunden (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO). Der Gesetzgeber hält das für so wichtig, dass der Bescheid selbst den Hinweis enthalten muss, bei einem Einspruch könne auch eine nachteiligere Entscheidung ergehen (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG).
Der Ausweg bleibt offen: Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden; nach Beginn der Hauptverhandlung braucht das die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 303 StPO, anwendbar über § 71 Abs. 1 OWiG). Dann steht der ursprüngliche Bescheid wieder, und die Kosten des Verfahrens bleiben bei Ihnen.
Der Termin
Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet (§ 73 Abs. 1 OWiG). Das Gericht entbindet ihn auf Antrag davon, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Ist er entbunden, kann ihn ein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht vertreten (§ 73 Abs. 3 OWiG).
Ohne Entbindung fernbleiben ist der teuerste Fehler des ganzen Verfahrens: Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen (§ 74 Abs. 2 OWiG). Es prüft dann nichts mehr. Binnen einer Woche nach Zustellung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 74 Abs. 4 OWiG) — darauf sollte sich niemand verlassen.
Die Messunterlagen
Wer eine Messung angreifen will, braucht mehr als die Akte. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Betroffene Zugang zu Informationen verlangen kann, die sich nicht bei den Akten befinden, aber bei der Behörde vorhanden sind, wenn sie mit dem Vorwurf sachlich und zeitlich zusammenhängen und erkennbar Verteidigungsrelevanz haben — und zwar unabhängig davon, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen (Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18). Tragend sind das Recht auf ein faires Verfahren und die Waffengleichheit.
Was daraus nicht folgt: dass eine Messung wertlos wäre, wenn Rohmessdaten fehlen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Zugang zu den Unterlagen gesichert, nicht das Ergebnis der Prüfung vorweggenommen. Ob eine Messung trägt, entscheidet das Gericht im Einzelfall — regelmäßig mit einem Sachverständigen.
Die Verjährung
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG); sie beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Unterbrochen wird sie unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, und durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 9 OWiG). Der Anhörungsbogen ist eine solche Bekanntgabe — er unterbricht.
Und ein Missverständnis: Verjährung erledigt sich nicht von selbst. Wer keinen Einspruch einlegt, dem wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar, auch wenn die Verfolgung verjährt gewesen wäre.
Mein Vorgehen
Ich lege den Einspruch fristwahrend ein und begründe ihn nicht sofort — begründet wird nach Akteneinsicht, und dazu gehören die Unterlagen zur Messung. Dann rechne ich beide Seiten: was der Bescheid kostet und was das Verfahren kosten kann, einschließlich der Möglichkeit einer nachteiligeren Entscheidung. Erst danach steht fest, ob der Einspruch gehalten, beschränkt oder zurückgenommen wird. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung einsteht, kläre ich vorab.