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Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Frist, Form und was danach kommt

Kurzantwort: Zwei Wochen ab Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Und ein Punkt, der überrascht: Nach einem Einspruch kann es auch teurer werden — der Bescheid muss Sie darauf sogar hinweisen (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG).

Der Einspruch ist kein großer Schritt. Die Entscheidung, ob er sich lohnt, ist einer — und sie fällt vor dem Schreiben, nicht danach.

Frist und Form

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Drei Dinge daran werden regelmäßig übersehen.

Erstens läuft die Frist ab der Zustellung, nicht ab dem Datum des Bescheids. Maßgeblich ist der Tag, den der Postzusteller auf dem Umschlag vermerkt hat — heben Sie den Umschlag auf. Zweitens geht der Einspruch an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, nicht an das Gericht und nicht an die Polizei. Drittens verlangt das Gesetz kein bestimmtes Wort: Wer sein Schreiben „Widerspruch“ nennt, hat trotzdem Einspruch eingelegt, solange erkennbar wird, dass er den Bescheid nicht hinnimmt.

Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG) — etwa auf das Fahrverbot oder auf die Höhe der Geldbuße. Ob eine solche Beschränkung klug ist, entscheidet sich nach Akteneinsicht und nicht vorher.

Was danach passiert

Vor Gericht geht es nicht sofort. Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig; dagegen ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (§ 69 Abs. 1 OWiG).

Ist er zulässig, prüft die Behörde zunächst selbst, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, und kann dafür weitere Ermittlungen anordnen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Erst wenn sie festhält, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Dieses Zwischenverfahren ist die Stelle, an der sich viele Sachen erledigen — und es ist die Stelle, an der eine Begründung etwas bewirkt.

Vor Gericht gelten dann die Vorschriften der Strafprozessordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten (§ 71 Abs. 1 OWiG). Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, kann es durch Beschluss entscheiden, wenn weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft widersprechen; auf diese Möglichkeit ist zuvor hinzuweisen, und für die Äußerung stehen zwei Wochen zur Verfügung (§ 72 Abs. 1 OWiG).

Es kann teurer werden

Hier liegt der Unterschied, auf den es ankommt. Entscheidet das Gericht im Beschlussverfahren, darf es von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG). In der Hauptverhandlung gilt dieser Schutz nicht: Dort greifen die Regeln des Strafbefehlsverfahrens, und dort ist das Gericht an den Ausspruch nicht gebunden (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO). Der Gesetzgeber hält das für so wichtig, dass der Bescheid selbst den Hinweis enthalten muss, bei einem Einspruch könne auch eine nachteiligere Entscheidung ergehen (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG).

Der Ausweg bleibt offen: Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden; nach Beginn der Hauptverhandlung braucht das die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 303 StPO, anwendbar über § 71 Abs. 1 OWiG). Dann steht der ursprüngliche Bescheid wieder, und die Kosten des Verfahrens bleiben bei Ihnen.

Der Termin

Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet (§ 73 Abs. 1 OWiG). Das Gericht entbindet ihn auf Antrag davon, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Ist er entbunden, kann ihn ein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht vertreten (§ 73 Abs. 3 OWiG).

Ohne Entbindung fernbleiben ist der teuerste Fehler des ganzen Verfahrens: Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen (§ 74 Abs. 2 OWiG). Es prüft dann nichts mehr. Binnen einer Woche nach Zustellung kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 74 Abs. 4 OWiG) — darauf sollte sich niemand verlassen.

Die Messunterlagen

Wer eine Messung angreifen will, braucht mehr als die Akte. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Betroffene Zugang zu Informationen verlangen kann, die sich nicht bei den Akten befinden, aber bei der Behörde vorhanden sind, wenn sie mit dem Vorwurf sachlich und zeitlich zusammenhängen und erkennbar Verteidigungsrelevanz haben — und zwar unabhängig davon, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen (Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18). Tragend sind das Recht auf ein faires Verfahren und die Waffengleichheit.

Was daraus nicht folgt: dass eine Messung wertlos wäre, wenn Rohmessdaten fehlen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Zugang zu den Unterlagen gesichert, nicht das Ergebnis der Prüfung vorweggenommen. Ob eine Messung trägt, entscheidet das Gericht im Einzelfall — regelmäßig mit einem Sachverständigen.

Die Verjährung

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG); sie beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Unterbrochen wird sie unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, und durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 9 OWiG). Der Anhörungsbogen ist eine solche Bekanntgabe — er unterbricht.

Und ein Missverständnis: Verjährung erledigt sich nicht von selbst. Wer keinen Einspruch einlegt, dem wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar, auch wenn die Verfolgung verjährt gewesen wäre.

Mein Vorgehen

Ich lege den Einspruch fristwahrend ein und begründe ihn nicht sofort — begründet wird nach Akteneinsicht, und dazu gehören die Unterlagen zur Messung. Dann rechne ich beide Seiten: was der Bescheid kostet und was das Verfahren kosten kann, einschließlich der Möglichkeit einer nachteiligeren Entscheidung. Erst danach steht fest, ob der Einspruch gehalten, beschränkt oder zurückgenommen wird. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung einsteht, kläre ich vorab.

Häufige Fragen zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Wie lange habe ich Zeit, und ab wann läuft die Frist?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Maßgeblich ist die Zustellung, nicht das Datum des Bescheids — der Tag steht auf dem Umschlag, den der Zusteller beschriftet hat. Heben Sie ihn auf. Der Einspruch geht an die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, nicht an das Gericht.
Heißt das Einspruch oder Widerspruch, und macht der Unterschied etwas aus?
Das Gesetz nennt es Einspruch (§ 67 OWiG). Ein bestimmtes Wort verlangt es aber nicht: Wer sein Schreiben „Widerspruch“ nennt, hat trotzdem Einspruch eingelegt, solange erkennbar wird, dass er den Bescheid nicht hinnimmt. Wichtiger als die Bezeichnung sind Frist, Adressat und die eindeutige Angabe, gegen welchen Bescheid Sie sich wenden.
Muss ich den Einspruch begründen?
Nein. § 67 OWiG verlangt keine Begründung. Es spricht sogar einiges dafür, zunächst nur fristwahrend einzulegen und erst nach Akteneinsicht zu begründen — vorher wissen Sie nicht, was in der Akte steht. Möglich ist auch eine Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte (§ 67 Abs. 2 OWiG), etwa auf das Fahrverbot; ob das klug ist, zeigt erst die Akte.
Kann es nach meinem Einspruch teurer werden als im Bescheid?
Ja, und der Bescheid muss Sie darauf hinweisen (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG). Nur im Beschlussverfahren darf das Gericht nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG). In der Hauptverhandlung gelten die Regeln des Strafbefehlsverfahrens, und dort ist das Gericht an den Ausspruch nicht gebunden (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO).
Kann ich den Einspruch wieder zurücknehmen?
Ja, bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug; nach Beginn der Hauptverhandlung braucht die Zurücknahme die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 303 StPO, anwendbar über § 71 Abs. 1 OWiG). Dann bleibt es beim ursprünglichen Bescheid, und die Kosten des Verfahrens tragen Sie.
Muss ich nach dem Einspruch persönlich zum Gerichtstermin?
Grundsätzlich ja (§ 73 Abs. 1 OWiG). Auf Antrag entbindet das Gericht davon, wenn Sie sich zur Sache geäußert oder erklärt haben, dass Sie sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werden, und Ihre Anwesenheit zur Aufklärung nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG); dann vertritt Sie der Verteidiger (§ 73 Abs. 3 OWiG). Ohne Entbindung fernbleiben ist gefährlich: Das Gericht verwirft den Einspruch dann durch Urteil, ohne zur Sache zu verhandeln (§ 74 Abs. 2 OWiG).
Wie komme ich an die Unterlagen zur Messung?
Über einen Antrag, der über die Akte hinausgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Zugang auch zu Informationen zu gewähren ist, die nicht bei den Akten liegen, aber bei der Behörde vorhanden sind, wenn sie sachlich und zeitlich mit dem Vorwurf zusammenhängen und erkennbar Verteidigungsrelevanz haben — ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen müssen (Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18). Ob die Messung am Ende trägt, ist eine andere Frage.
Wenn die Sache verjährt ist — erledigt sich das von allein?
Nein. Ohne Einspruch wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar, auch wenn die Verfolgung verjährt gewesen wäre. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist sechs Monate ab Beendigung der Handlung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG, § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG); unterbrochen wird sie unter anderem durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und durch den Erlass des Bescheides bei Zustellung binnen zwei Wochen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 9 OWiG).
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