Die Frage klingt akademisch und ist es nicht. Von ihr hängt ab, ob am Ende eine Vorstrafe steht.
Die Grenze verläuft im Gesetz
§ 1 Abs. 1 OWiG knüpft allein an die angedrohte Rechtsfolge an. Ordnungswidrig ist, was ein Gesetz mit Geldbuße bedroht; strafbar ist, was ein Strafgesetz mit Strafe bedroht. Ob ein Verhalten schwer wiegt, entscheidet darüber nicht — es gibt teure Ordnungswidrigkeiten und milde Straftaten.
Häufig steht beides nebeneinander und die Grenze läuft durch einen Zahlenwert oder ein zusätzliches Merkmal: dieselbe Handlung bleibt unterhalb einer Schwelle Ordnungswidrigkeit und wird oberhalb Straftat, oder ein Umstand kommt hinzu, der sie zur Straftat macht. Welche Schwelle in Ihrem Fall gilt, steht im jeweiligen Fachgesetz und ist die erste Frage, die ich prüfe.
Wenn beides zusammentrifft
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nur das Strafgesetz angewendet; auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden (§ 21 Abs. 1 OWiG). Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 21 Abs. 2 OWiG). Das ist der Grund, weshalb nach einer Einstellung des Strafverfahrens noch ein Bußgeldbescheid kommen kann.
Umgekehrt gilt es nur eingeschränkt, und diese Unterscheidung ist die wichtigste auf dieser Seite. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 84 Abs. 1 OWiG) — als Straftat aber sehr wohl. Nur ein rechtskräftiges Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen; dem Urteil gleich stehen der Beschluss nach § 72 OWiG und der Beschluss des Beschwerdegerichts (§ 84 Abs. 2 OWiG). Ein bezahlter Bußgeldbescheid schützt also nicht vor dem Strafverfahren, ein Urteil des Amtsgerichts schon.
Das Verfahren ist ein anderes
Für das Bußgeldverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung (§ 46 Abs. 1 OWiG). Ihre Rechte sind deshalb im Kern dieselben: Sie müssen nichts zur Sache sagen, Sie dürfen einen Verteidiger hinzuziehen, Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht.
Drei Unterschiede fallen ins Gewicht. Erstens sind Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme unzulässig (§ 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zweitens liegt die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde; solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Ein Verfolgungszwang wie im Strafrecht besteht nicht. Drittens darf die Einstellung nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht werden (§ 47 Abs. 3 OWiG) — eine Einstellung gegen Geldauflage gibt es hier nicht.
Was die Geldbuße kostet
Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG). Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, kann fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Das ist der Grund, warum sich ein Betrag verdoppelt, sobald die Behörde Vorsatz annimmt — und warum sich der Streit um diesen Punkt lohnt.
Grundlage der Zumessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; die wirtschaftlichen Verhältnisse kommen in Betracht, bleiben bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten aber unberücksichtigt (§ 17 Abs. 3 OWiG). Und die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat; reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, kann es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
Rechtsmittel und Verjährung
Auch am Ende trennen sich die Wege. Gegen ein Urteil im Bußgeldverfahren gibt es keine Berufung, sondern die Rechtsbeschwerde, und die ist an Schwellen gebunden: zulässig ist sie unter anderem, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist, wenn der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen wurde oder wenn im Beschlussverfahren entschieden wurde, obwohl der Beschwerdeführer rechtzeitig widersprochen hatte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Darunter bleibt nur der Antrag auf Zulassung (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG). Wer eine Geldbuße von 200 Euro bekommt, hat damit praktisch eine Instanz — was bei der Frage mitzurechnen ist, ob sich der Weg vor Gericht lohnt.
Die Verjährung ist kürzer und nach dem Gewicht gestaffelt: Ohne besondere Regelung richtet sie sich nach dem angedrohten Höchstmaß der Geldbuße und reicht von drei Jahren bis hinunter zu sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 OWiG). Die kürzeste Stufe gilt für alles, was mit höchstens 1.000 Euro bedroht ist — und weil § 17 Abs. 1 OWiG genau diese Grenze als Regelfall setzt, ist das der häufigste Fall. Die Frist beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG steht eine eigene Frist von sechs Monaten im Gesetz (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG).
Register: der eigentliche Unterschied
In das Bundeszentralregister und damit in das Führungszeugnis kommen Entscheidungen der Strafgerichte. Eine Geldbuße gehört nicht dazu; wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, wird dadurch nicht vorbestraft.
Das heißt aber nicht, dass nichts vermerkt wird. Verkehrsordnungswidrigkeiten führen zu Eintragungen im Fahreignungsregister. Und wer gewerblich tätig ist, muss ein drittes Register im Blick behalten: In das Gewerbezentralregister werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen eingetragen, die auf Taten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes ergangen sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Dazu die Seite Bußgeld gegen das Unternehmen.
Mein Vorgehen
Wenn ein Vorwurf an der Grenze liegt, ist das Ziel der Verteidigung selten der Freispruch und häufig die Seite der Grenze. Eine Ordnungswidrigkeit statt einer Straftat bedeutet: keine Eintragung im Bundeszentralregister, kein Eintrag im Führungszeugnis, ein Verfahren, in dem die Behörde einstellen darf. Deshalb prüfe ich zuerst die Schwelle im Fachgesetz und dann, ob die Feststellungen sie tragen. Und ich weise darauf hin, was § 84 OWiG bedeutet: Ein gezahlter Bußgeldbescheid ist kein Schlussstrich gegenüber der Staatsanwaltschaft.