Der „Deal" hat einen schlechten Ruf, der aus der Zeit vor 2009 stammt. Seither steht er im Gesetz, mit Regeln, die dem Angeklagten mehr geben, als die meisten wissen.
Worüber verhandelt werden darf
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand sein (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO).
Damit ist die häufigste Fehlvorstellung erledigt: Es lässt sich nicht aushandeln, wofür jemand verurteilt wird. Verhandelbar ist, was daraus folgt — die Höhe der Strafe, die Frage der Bewährung, die Einstellung einzelner Tatvorwürfe nach den §§ 154, 154a StPO, ein Fahrverbot. Ein Berufsverbot gehört als Maßregel dagegen nicht dazu.
Und eines bleibt unberührt: die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO). Eine Verständigung entbindet das Gericht nicht davon, den Sachverhalt zu erforschen.
Wie sie zustande kommt
Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte, und kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben (§ 257c Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Eine punktgenaue Strafzusage gibt es also nicht — was in Aussicht gestellt wird, ist ein Korridor. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme; zustande kommt die Verständigung, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Abs. 3 Sätze 3 und 4 StPO).
Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist eine Soll-Vorschrift, keine zwingende Voraussetzung — praktisch ist ein Geständnis aber der Grund, aus dem das Gericht überhaupt einen Korridor anbieten kann, denn es verkürzt die Beweisaufnahme.
Nichts davon geschieht heimlich. Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO); diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf, wenn sich Änderungen ergeben (Satz 2). Das Protokoll muss den wesentlichen Ablauf, Inhalt und das Ergebnis der Verständigung wiedergeben — und hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch das zu vermerken (§ 273 Abs. 1a StPO).
Wenn das Gericht sich löst
Hier liegt der wichtigste Schutz, und er wird selten erklärt. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist; dasselbe gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht der Prognose entspricht (§ 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO).
Dann aber gilt Satz 3: Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das ist eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und keine Frage der Beweiswürdigung. Wer gesteht und dann erlebt, dass die Verständigung platzt, steht nicht mit einem Geständnis in der Akte da, das gegen ihn verwendet werden darf. Und das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen (§ 257c Abs. 4 Satz 4 StPO); über Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung ist der Angeklagte vorher zu belehren (§ 257c Abs. 5 StPO).
Rechtsmittel bleiben offen
Eine verbreitete Sorge ist unbegründet: Ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO). Niemand kann Ihnen im Anschluss an eine Verständigung den Verzicht abverlangen, und ein dennoch erklärter Verzicht ist unwirksam. Berufung und Revision stehen offen wie sonst auch.
Was das Bundesverfassungsgericht verlangt
Die Regelung von 2009 ist verfassungsrechtlich überprüft worden. Das Bundesverfassungsgericht hat sie im Urteil vom 19. März 2013 gebilligt, aber unter einer Bedingung, die man kennen sollte: Die Transparenz- und Dokumentationspflichten sind keine Förmelei, sondern tragen die Verfassungsmäßigkeit des Ganzen (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11).
Besonderes Gewicht hat das Gericht der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO beigemessen: Sie ist eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des fairen Verfahrens und des Schutzes vor Selbstbelastung, und bei einem Verstoß ist regelmäßig davon auszugehen, dass Geständnis und Urteil darauf beruhen. Für die Praxis heißt das: Fehlt die Belehrung, fehlt die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO oder fehlt der Protokollvermerk nach § 273 Abs. 1a StPO, ist das kein Schönheitsfehler, sondern ein Revisionsgrund. Deshalb wird in der Verhandlung mitgeschrieben, was gesagt und was unterlassen wurde.
Nicht jedes Gespräch ist eine Verständigung
Daneben steht ein zweites Instrument, das häufig verwechselt wird: Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern (§ 257b StPO). Eine solche Erörterung ist keine Verständigung, bindet niemanden und braucht keine Zustimmung — ihr wesentlicher Ablauf und Inhalt muss aber ebenfalls ins Protokoll (§ 273 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wer ein Gespräch über den Verfahrensstand für eine Zusage hält, täuscht sich; wer eine Zusage für ein unverbindliches Gespräch hält, ebenfalls.
Wann sie sich lohnt und wann nicht
Der Nutzen liegt auf der Hand: ein kalkulierbarer Korridor statt eines offenen Ausgangs, eine kürzere Hauptverhandlung, weniger Öffentlichkeit, oft eine mildere Strafe wegen des Geständnisses. Die Kosten liegen weniger offen.
Ein Geständnis wirkt über das Strafverfahren hinaus. Es steht anschließend im Urteil und damit in der Akte jeder Behörde, die daran anknüpft — der Approbationsbehörde, der Ausländerbehörde, dem Dienstherrn, der Waffenbehörde. Es erleichtert dem Geschädigten den Zivilprozess. Und wo eine Schwelle an die Strafhöhe knüpft, entscheidet der ausgehandelte Korridor über mehr als die Strafe. Deshalb wird vor einer Verständigung gerechnet, was sie außerhalb des Strafverfahrens auslöst — nicht danach.
Mein Vorgehen
Ich frage nach Beruf, Aufenthaltstitel und Erlaubnissen, bevor ich über einen Korridor spreche, und rechne die Schwellen aus, die daran hängen. In der Verhandlung achte ich darauf, dass Mitteilung, Belehrung und Protokollierung nach § 243 Abs. 4, § 257c Abs. 5 und § 273 Abs. 1a StPO tatsächlich erfolgen — Fehler an dieser Stelle sind revisibel, und sie sind der Grund, warum Verständigungsurteile aufgehoben werden. Und ich lehne einen Vorschlag ab, wenn der Korridor die Beweislage nicht abbildet: Ein Angebot ist ein Angebot, keine Ankündigung.