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Wann kommt das schriftliche Urteil?

Nach der Verkündung warten Sie auf die schriftlichen Gründe. Wie lange das dauern darf, steht im Gesetz. Wird die Frist überschritten, ist das ein Revisionsgrund.

Wann kommt das schriftliche Urteil?

Der Urteilsspruch ist gefallen, die Revision ist eingelegt, und dann passiert wochenlang scheinbar nichts. Das ist der normale Gang: Erst wenn das Gericht die schriftlichen Gründe abgesetzt hat, kann die Revision begründet werden. Wie viel Zeit dem Gericht dafür bleibt, ist gesetzlich gestaffelt. Was die Revision überhaupt ist und wie sie sich von der Berufung unterscheidet, steht in der Übersicht zur Revision; hier geht es nur um diese Wartezeit.

Auf dieser Seite: Die drei Schritte Verkündung, Absetzung und Zustellung, die gestaffelten Absetzungsfristen des § 275 Abs. 1 StPO, warum die Begründungsfrist erst mit der Zustellung anläuft, die Fristüberschreitung als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO und was ich in dieser Zeit für Sie tue.

Drei Schritte, die oft verwechselt werden

Verkündet wird das Urteil mündlich. Es soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden und muss spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, sonst ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen (§ 268 Abs. 3 StPO). Was Sie im Sitzungssaal hören, sind Urteilsformel und mündliche Begründung, nicht die schriftlichen Gründe, um die es in der Revision geht.

Abgesetzt wird das Urteil danach: Die vollständigen schriftlichen Gründe werden geschrieben und zu den Akten gebracht. Zugestellt wird zuletzt. Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden (§ 273 Abs. 4 StPO). Zwischen dem Eingang der Gründe bei den Akten und dem Briefumschlag in meiner Kanzlei kann deshalb noch einmal Zeit vergehen.

Die Absetzungsfristen des § 275 Abs. 1 StPO

Das Gesetz sagt zunächst: Das Urteil ist unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dann folgt die Höchstfrist. Sie hängt an der Zahl der Hauptverhandlungstage:

  • Bis zu drei Verhandlungstage: fünf Wochen ab der Verkündung.
  • Länger als drei Verhandlungstage: die Frist verlängert sich um zwei Wochen.
  • Länger als zehn Verhandlungstage: für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen kommen weitere zwei Wochen hinzu.

Im Wortlaut des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO: Das Urteil muss „spätestens fünf Wochen nach der Verkündung“ zu den Akten gebracht werden; die Frist verlängert sich, „wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen“. In einem umfangreichen Wirtschafts- oder Betäubungsmittelverfahren mit vielen Sitzungstagen kann sich daraus eine Frist von mehreren Monaten ergeben.

Überschritten werden darf diese Frist nur, „wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist“ (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO). Nach Fristablauf dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden, und der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht wurde, muss aktenkundig sein (§ 275 Abs. 1 Sätze 3 und 5 StPO). Dieser Aktenvermerk ist der Anknüpfungspunkt jeder Prüfung.

Fristbeginn ist die Verkündung Gerechnet wird ab dem Tag der Urteilsverkündung — nicht ab dem Ende der Beweisaufnahme und nicht ab der Zustellung. Wer selbst nachrechnen will, braucht deshalb zwei Angaben: das Verkündungsdatum und die genaue Zahl der Hauptverhandlungstage.

Warum Ihre Fristen dabei nicht verfallen

Ihre eigenen Fristen laufen in dieser Zeit nicht ab. Eingelegt werden muss die Revision binnen einer Woche nach der Verkündung (§ 341 Abs. 1 StPO) — das ist längst geschehen, bevor die schriftlichen Gründe existieren. Begründet wird sie danach: binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, und war das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, beginnt diese Monatsfrist erst mit der Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO). Kommt das Urteil sehr spät — später als einundzwanzig beziehungsweise fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten —, verlängert sich die Begründungsfrist zusätzlich um je einen weiteren Monat.

Praktisch heißt das: Die Wartezeit geht nicht von Ihrer Verteidigung ab. Sie verschiebt den Zeitpunkt, zu dem die eigentliche Arbeit beginnt.

Wenn das Urteil auffällig spät kommt: § 338 Nr. 7 StPO

§ 338 Nr. 7 StPO zählt zu den absoluten Revisionsgründen den Fall, dass das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält „oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind“. Wird die Frist gerissen, ohne dass ein unvorhersehbarer unabwendbarer Umstand vorlag, ist das ein eigenständiger Angriffspunkt — unabhängig davon, wie überzeugend die Urteilsgründe inhaltlich sind.

Deshalb gehört die Fristenkontrolle bei mir zum Standard, sobald ein Urteil ungewöhnlich lange auf sich warten lässt: Ich lasse mir den aktenkundigen Eingangsvermerk geben, zähle die Hauptverhandlungstage nach, rechne die Staffelung durch und prüfe, ob und wie ein Hinderungsgrund dokumentiert ist.

Der Revisionsgrund wirkt nicht von allein Ein absoluter Revisionsgrund fällt dem Revisionsgericht nicht in den Schoß. Er muss als Verfahrensrüge erhoben werden, und dabei müssen „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden“ (§ 344 Abs. 2 StPO). Vorzutragen sind also Verkündungsdatum, Verhandlungstage und Eingangsdatum. Eine formelhafte Beanstandung genügt nicht. Wer diese Rüge erst nach Ablauf der Begründungsfrist entdeckt, kann sie nicht nachschieben.

Was ich in der Wartezeit tue

Die Zeit bis zur Zustellung nutze ich zur Vorbereitung. Ich nehme Akteneinsicht und arbeite mich in ein Verfahren ein, das ich unter Umständen nicht selbst verhandelt habe. Ich lasse mir das Hauptverhandlungsprotokoll geben und prüfe es gesondert. Die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten können nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO); es entscheidet also mit darüber, welche Verfahrensrügen überhaupt tragfähig sind. Außerdem führe ich die Fristen: Verkündungsdatum, Verhandlungstage, Absetzungsfrist, Zustellungsdatum, Begründungsfrist.

Für all das spielt es keine Rolle, wo meine Kanzlei steht. Akten, Protokolle und Schriftsätze wandern zwischen Gericht und Verteidigung. Die Revision selbst führt allenfalls nach Karlsruhe oder Leipzig, wo die Strafsenate sitzen. Ich verteidige Revisionen deshalb bundesweit, von Kiel aus.

Wenn jemand in Haft sitzt

Solange das schriftliche Urteil fehlt, steht das Revisionsverfahren still, und in Haftsachen gilt das Beschleunigungsgebot. Was in dieser Lage möglich ist, steht auf der Seite Muss ich die Haft antreten, obwohl die Revision läuft?.

Der richtige Moment für die Zweitmeinung

Wenn die schriftlichen Gründe eintreffen, liegt zum ersten Mal auf dem Tisch, was das Gericht angenommen hat. Erst dann lassen sich die Erfolgsaussichten der Revision beurteilen. Eine Zweitmeinung lohnt sich in den Wochen davor, weil danach die Begründungsfrist läuft. Ich sehe fremde Urteile auf Revisionsgründe durch; wie das abläuft, steht im Abschnitt zur Urteils-Zweitmeinung in der Revisions-Übersicht.

Weiterführend: Die Revisionsfrist ist verpasst — Wiedereinsetzung · Urteil aufgehoben und zurückverwiesen · Berufung oder Revision?

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