Berufung oder Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch
Sie sind freigesprochen worden, und wenige Tage später erfahren Sie, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Freispruch bleibt bestehen, er ist nur noch nicht rechtskräftig. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hemmt die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist (§ 316 Abs. 1, § 343 Abs. 1 StPO). Bis darüber entschieden ist, bleibt der Ausgang offen; vollstreckt wird nichts. Wie es weitergeht, hängt davon ab, welches Gericht Sie freigesprochen hat. Den allgemeinen Aufbau des Rechtsmittelverfahrens erklärt die Übersicht zur Revision.
Was Ihnen jetzt offensteht
Den Freispruch selbst können Sie nicht angreifen — er belastet Sie nicht. Rechtsmittelberechtigt sind Staatsanwaltschaft und Beschuldigter zwar gleichermaßen (§ 296 Abs. 1 StPO), gegen den eigenen Erfolg richtet sich aber kein Rechtsmittel. Nebenentscheidungen sind davon nicht erfasst: Hat das Gericht Ihnen die notwendigen Auslagen versagt, ist dagegen die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO); dafür bleibt eine Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung (§ 311 Abs. 2 StPO); und wer nur wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, zugleich aber untergebracht wird, kann die Maßregel angreifen. Verteidigen können Sie sich im Übrigen auch ohne eigenes Rechtsmittel: In der Berufungshauptverhandlung wird der Fall neu verhandelt, und im Revisionsverfahren kann ich schriftlich auf die Begründung der Staatsanwaltschaft erwidern.
Der Angriff ist im Übrigen nicht zwangsläufig gegen Sie gerichtet. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel auch zu Ihren Gunsten einlegen (§ 296 Abs. 2 StPO), und selbst ein zu Ihren Lasten eingelegtes Rechtsmittel eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die Entscheidung zu Ihren Gunsten zu ändern (§ 301 StPO). Der erste Schritt ist deshalb die Akteneinsicht. Ich sehe nach, was genau angefochten wird: der Freispruch insgesamt, einer von mehreren Tatvorwürfen oder nur ein Nebenpunkt wie die Auslagenentscheidung.
Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts
Hat Sie der Strafrichter oder das Schöffengericht freigesprochen, ist die Berufung statthaft (§ 312 StPO). Sie muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO); eine Begründung ist möglich, aber nicht zwingend (§ 317 StPO). Wird sie nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt, gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten (§ 318 StPO). Sie wissen unter Umständen also zunächst nur, dass angegriffen wird, aber nicht mit welcher Begründung.
Die Berufung führt zu einer neuen Tatsachenverhandlung, in der Regel vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts. Nach dem Bericht über die bisherigen Verfahrensergebnisse folgen die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme (§ 324 Abs. 2 StPO). Wie weit dabei erneut Zeugen gehört werden, liegt nicht allein beim Gericht: Beantrage ich rechtzeitig vor der Hauptverhandlung die erneute Ladung eines Zeugen, darf das Protokoll seiner erstinstanzlichen Aussage nicht ohne Zustimmung des Angeklagten verlesen werden (§ 325 StPO). Hält das Berufungsgericht die Berufung für begründet, hebt es das Urteil auf und entscheidet selbst in der Sache (§ 328 Abs. 1 StPO). Die Beweisaufnahme, die zum Freispruch geführt hat, wird also nicht auf Rechtsfehler überprüft; verhandelt wird vor einem Gericht, das die Sache zum ersten Mal hört, und mit Zeugen, deren Erinnerung inzwischen älter ist.
Die Staatsanwaltschaft kann ihre Berufung zurücknehmen (§ 302 StPO). Es lohnt sich, ihr die Gründe dafür schriftlich zu liefern, statt den Termin abzuwarten. Fernbleiben hilft dagegen nicht: Anders als bei einer eigenen Berufung wird das Rechtsmittel nicht verworfen, wenn Sie nicht erscheinen; unter den Voraussetzungen des § 329 Abs. 2 StPO wird auch ohne Sie verhandelt. Lässt sich die Hauptverhandlung ohne Sie nicht abschließen, ist Ihre Vorführung oder Verhaftung anzuordnen, soweit das zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (§ 329 Abs. 3 StPO).
Revision gegen ein Urteil des Landgerichts
Hat Sie eine Strafkammer oder ein Schwurgericht freigesprochen, gibt es keine zweite Tatsacheninstanz. Statthaft ist allein die Revision (§ 333 StPO), und sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird nicht durch eine andere ersetzt. Der Angriff der Staatsanwaltschaft läuft deshalb über die schriftlichen Urteilsgründe: lückenhafte oder in sich widersprüchliche Beweiswürdigung, überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, eine naheliegende Möglichkeit, die das Gericht nicht erörtert hat. Meine Aufgabe ist dann zu zeigen, dass die Gründe tragen, auf denen der Freispruch beruht.
Der zeitliche Ablauf ist eng: Einlegung binnen einer Woche nach Verkündung (§ 341 Abs. 1 StPO), Begründung binnen eines Monats nach Ablauf dieser Frist (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Begründungsschrift wird Ihnen zugestellt, und danach steht es Ihnen frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Woche ist die beste Gelegenheit, die Sicht der Verteidigung in die Akte zu bringen: Danach gehen die Akten an das Revisionsgericht. Wer sie verstreichen lässt, verliert allerdings nichts — vortragen lässt sich auch später noch, solange das Revisionsgericht nicht entschieden hat.
Wo meine Kanzlei sitzt, ist dabei ohne Bedeutung. Das Revisionsverfahren wird ganz überwiegend schriftlich geführt; kommt es ausnahmsweise zu einer mündlichen Verhandlung, wird sie vor einem Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe oder Leipzig aufgerufen. Ich verteidige angegriffene Freisprüche deshalb bundesweit, gleich vor welchem Landgericht sie ergangen sind.
Bleibt die Revision ohne Erfolg, kann sie einstimmig durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden, auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht und ohne mündliche Verhandlung (§ 349 Abs. 2 StPO). Damit ist der Freispruch rechtskräftig. Hat sie Erfolg, wird das Urteil aufgehoben; die Sache wird an eine andere Kammer desselben oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen, wenn das Revisionsgericht nicht ausnahmsweise selbst entscheidet (§ 354 StPO). Was dann folgt, steht auf der Seite Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Was ein erfolgreiches Rechtsmittel bedeutet
Ein erfolgreiches Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bedeutet keine Verurteilung, sondern eine neue Hauptverhandlung. Das kostet Zeit: Der Termin muss neu bestimmt und die Zeugen müssen erneut geladen werden. Außerdem entfällt die Schutzwirkung, auf die sich ein Angeklagter sonst verlassen kann; das Strafmaß ist nach oben offen.
Solange nicht entschieden ist, sind Sie nicht verurteilt. Sie sind nicht vorbestraft, es besteht kein Eintrag im Führungszeugnis, und aus dem Urteil wird nichts vollstreckt. Ist in Ihrem Verfahren ein Nebenkläger beteiligt, kann auch dieser das Urteil angreifen, allerdings nur eingeschränkt und nicht mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO). Ob neben der Staatsanwaltschaft noch jemand ein Rechtsmittel eingelegt hat, ergibt sich aus der Akte.
Wenn Sie jetzt ohne Verteidiger dastehen
War Ihr Mandat auf die erste Instanz beschränkt, stehen Sie jetzt ohne Vertretung da, während die Gegenseite ihre Begründung bereits geschrieben hat. Ich übernehme die Verteidigung des Freispruchs auch dann, wenn ich das erste Verfahren nicht geführt habe: Akteneinsicht, Auswertung der Rechtsmittelbegründung, schriftliche Erwiderung im Revisionsverfahren, Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins im Berufungsverfahren. Wichtig ist nur, dass Sie sich früh melden: Die Woche für die Gegenerklärung ist kurz, und je eher ich die Akten kenne, desto mehr lässt sich noch in das Verfahren einbringen.
Weiterführend: Wann kommt das schriftliche Urteil · Berufung oder Revision — was ist der Unterschied · Ablauf des Strafverfahrens · Revision — Übersicht