Schwerpunkte
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Jugendstrafrecht Sexualstrafrecht Auslieferungsrecht Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht Untersuchungshaft Revision
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall Ablauf des Strafverfahrens FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Die Staatsanwaltschaft greift den Freispruch an

Sie sind freigesprochen worden, und trotzdem geht das Verfahren weiter. Ich verteidige den Freispruch gegen Berufung und Revision der Staatsanwaltschaft.

Berufung oder Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch

Sie sind freigesprochen worden, und wenige Tage später erfahren Sie, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Freispruch bleibt bestehen, er ist nur noch nicht rechtskräftig. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hemmt die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist (§ 316 Abs. 1, § 343 Abs. 1 StPO). Bis darüber entschieden ist, bleibt der Ausgang offen: Verurteilt sind Sie nicht, und verlassen können Sie sich auf den Freispruch noch nicht. Vollstreckt wird nichts. Wie es weitergeht, hängt davon ab, welches Gericht Sie freigesprochen hat. Den allgemeinen Aufbau des Rechtsmittelverfahrens erklärt die Übersicht zur Revision.

Auf dieser Seite: Warum der Freispruch noch nicht endgültig ist, warum Sie selbst nichts einlegen können, weshalb das Verschlechterungsverbot hier nicht greift, der Ablauf der staatsanwaltschaftlichen Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil, der Ablauf der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil und was ein erfolgreiches Rechtsmittel für Sie bedeutet.

Was Ihnen jetzt offensteht

Ein eigenes Rechtsmittel steht Ihnen nicht zu, denn Sie haben gewonnen. Verteidigen können Sie sich trotzdem: In der Berufungshauptverhandlung wird der Fall neu verhandelt, und im Revisionsverfahren kann ich schriftlich auf die Begründung der Staatsanwaltschaft erwidern. Rechtsmittelberechtigt sind Staatsanwaltschaft und Beschuldigter gleichermaßen (§ 296 Abs. 1 StPO); nach einem vollständigen Freispruch gibt es für Sie aber nichts mehr, was Sie angreifen könnten.

Der Angriff ist im Übrigen nicht zwangsläufig gegen Sie gerichtet. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel auch zu Ihren Gunsten einlegen (§ 296 Abs. 2 StPO), und selbst ein zu Ihren Lasten eingelegtes Rechtsmittel eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die Entscheidung zu Ihren Gunsten zu ändern (§ 301 StPO). Der erste Schritt ist deshalb die Akteneinsicht. Ich sehe nach, was genau angefochten wird: der Freispruch insgesamt, einer von mehreren Tatvorwürfen oder nur ein Nebenpunkt wie die Auslagenentscheidung.

Das Verschlechterungsverbot hilft Ihnen hier nicht Das Verschlechterungsverbot der §§ 331, 358 Abs. 2 StPO greift nur, wenn allein der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten das Rechtsmittel eingelegt hat. Greift die Staatsanwaltschaft zu Ihren Lasten an, ist das Strafmaß nach oben offen.

Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts

Hat Sie der Strafrichter oder das Schöffengericht freigesprochen, ist die Berufung statthaft (§ 312 StPO). Das ist der praktisch häufigere Fall. Sie muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO); eine Begründung ist möglich, aber nicht zwingend (§ 317 StPO). Wird sie nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt, gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten (§ 318 StPO). Sie wissen unter Umständen also zunächst nur, dass angegriffen wird, aber nicht mit welcher Begründung.

Die Berufung führt zu einer vollständig neuen Tatsachenverhandlung vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts. Nach dem Bericht über die bisherigen Verfahrensergebnisse werden Sie erneut vernommen, und die Beweisaufnahme wird wiederholt (§ 324 StPO). Hält das Berufungsgericht die Berufung für begründet, hebt es das Urteil auf und entscheidet selbst in der Sache (§ 328 Abs. 1 StPO). Die Beweisaufnahme, die zum Freispruch geführt hat, wird also nicht überprüft, sondern noch einmal durchgeführt, vor einem Gericht, das die Sache zum ersten Mal hört, und mit Zeugen, deren Erinnerung inzwischen älter ist.

Die Staatsanwaltschaft kann ihre Berufung zurücknehmen (§ 302 StPO). Es lohnt sich, ihr die Gründe dafür schriftlich zu liefern, statt den Termin abzuwarten. Fernbleiben hilft dagegen nicht: Anders als bei einer eigenen Berufung wird das Rechtsmittel nicht verworfen, wenn Sie nicht erscheinen; unter den Voraussetzungen des § 329 Abs. 2 StPO wird auch ohne Sie verhandelt.

Kleine Fälle: die Berufung muss erst angenommen werden Lag Ihrem Freispruch ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen zugrunde, ist ihre Berufung nur zulässig, wenn das Landgericht sie annimmt; angenommen wird sie, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist, sonst wird sie als unzulässig verworfen (§ 313 StPO). Die Hürde ist niedrig, aber der Vortrag dazu ist der erste Angriffspunkt.

Revision gegen ein Urteil des Landgerichts

Hat Sie eine Strafkammer oder ein Schwurgericht freigesprochen, gibt es keine zweite Tatsacheninstanz. Statthaft ist allein die Revision (§ 333 StPO), und sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird nicht durch eine andere ersetzt. Der Angriff der Staatsanwaltschaft läuft deshalb über die schriftlichen Urteilsgründe: lückenhafte oder in sich widersprüchliche Beweiswürdigung, überspannte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, eine naheliegende Möglichkeit, die das Gericht nicht erörtert hat. Ich muss dann nicht Ihre Unschuld belegen, sondern zeigen, dass die Gründe tragen, mit denen das Landgericht sie festgestellt hat.

Der zeitliche Ablauf ist eng: Einlegung binnen einer Woche nach Verkündung (§ 341 Abs. 1 StPO), Begründung binnen eines Monats nach Ablauf dieser Frist (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Begründungsschrift wird Ihnen zugestellt, und danach bleibt eine Woche, um schriftlich darauf zu antworten (§ 347 Abs. 1 StPO). In dieser Woche kann ich die Sicht der Verteidigung in die Akte bringen, bevor das Revisionsgericht entscheidet. Eine andere Gelegenheit dazu gibt es regelmäßig nicht.

Wo meine Kanzlei sitzt, ist dabei ohne Bedeutung. Das Revisionsverfahren wird ganz überwiegend schriftlich geführt; kommt es ausnahmsweise zu einer mündlichen Verhandlung, wird sie vor einem Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe oder Leipzig aufgerufen. Ich verteidige angegriffene Freisprüche deshalb bundesweit, gleich vor welchem Landgericht sie ergangen sind.

Bleibt die Revision ohne Erfolg, kann sie einstimmig durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden, auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht und ohne mündliche Verhandlung (§ 349 Abs. 2 StPO). Damit ist der Freispruch rechtskräftig. Hat sie Erfolg, wird das Urteil in aller Regel aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). Was dann folgt, steht auf der Seite Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Was ein erfolgreiches Rechtsmittel bedeutet

Ein erfolgreiches Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bedeutet keine Verurteilung, sondern eine neue Hauptverhandlung. Das kostet Zeit: Der Termin muss neu bestimmt und die Zeugen müssen erneut geladen werden. Außerdem entfällt die Schutzwirkung, auf die sich ein Angeklagter sonst verlassen kann; das Strafmaß ist nach oben offen.

Solange nicht entschieden ist, sind Sie nicht verurteilt. Sie sind nicht vorbestraft, es besteht kein Eintrag im Führungszeugnis, und aus dem Urteil wird nichts vollstreckt. Ist in Ihrem Verfahren ein Nebenkläger beteiligt, kann auch dieser das Urteil angreifen, allerdings nur eingeschränkt und nicht mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO). Ob neben der Staatsanwaltschaft noch jemand ein Rechtsmittel eingelegt hat, ergibt sich aus der Akte.

Wenn Sie jetzt ohne Verteidiger dastehen

Nach einem Freispruch endet das Mandat oft mit dem Sitzungstag. Wird das Urteil dann angegriffen, stehen Sie ohne Vertretung da, während die Gegenseite ihre Begründung bereits geschrieben hat. Ich übernehme die Verteidigung des Freispruchs auch dann, wenn ich das erste Verfahren nicht geführt habe: Akteneinsicht, Auswertung der Rechtsmittelbegründung, schriftliche Erwiderung im Revisionsverfahren, Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins im Berufungsverfahren. Wichtig ist nur, dass Sie sich melden, solange die Fristen noch laufen. Die Woche zur Erwiderung ist kurz und nicht verlängerbar.

Weiterführend: Wann kommt das schriftliche Urteil · Berufung oder Revision — was ist der Unterschied · Ablauf des Strafverfahrens · Revision — Übersicht

Termin buchen