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Revision verworfen — was jetzt noch geht

Ihre Revision wurde verworfen, der Beschluss ist kurz und ohne Begründung. Ich prüfe, welche Wege danach noch offenstehen.

Der Beschluss liegt vor

Sie halten den Beschluss in der Hand, mit dem die Revision verworfen wurde. Ob sich eine Revision lohnt, steht auf der Übersicht zur Revision. Hier geht es darum, was nach dem Beschluss noch möglich ist. In vielen Fällen ist der Weg damit zu Ende. Vier Wege kommen darüber hinaus in Betracht — die Anhörungsrüge, die Verfassungsbeschwerde, die Menschenrechtsbeschwerde nach Straßburg und die Wiederaufnahme —, und für die ersten drei laufen kurze Fristen.

Auf dieser Seite: Welcher Beschluss vorliegt (§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 1 StPO oder § 346 Abs. 1 StPO), warum der Beschluss so kurz ausfällt, die Phase davor mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und der Gegenerklärung, was gegen den Beschluss nicht mehr geht, sowie Anhörungsrüge, Verfassungsbeschwerde, Straßburg und Wiederaufnahme.

Welcher Beschluss ist es?

Drei verschiedene Beschlüsse tragen dasselbe Wort im Tenor. Welcher davon vorliegt, lesen Sie am Briefkopf und an dem Zusatz hinter „verworfen“ ab.

  • „Als unbegründet verworfen“, abgesandt vom Revisionsgericht (Bundesgerichtshof oder Oberlandesgericht): Das Revisionsgericht hat in der Sache entschieden, Grundlage ist § 349 Abs. 2 StPO. Davon handelt diese Seite.
  • „Als unzulässig verworfen“, abgesandt vom Gericht, dessen Urteil angefochten wird (dem Amts- oder Landgericht): Dieses Gericht verwirft die Revision selbst, wenn sie verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO angebracht wurden (§ 346 Abs. 1 StPO). Sie können dann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragen (§ 346 Abs. 2 StPO); alles Weitere steht auf der Seite Revisionsfrist verpasst — Wiedereinsetzung.
  • „Als unzulässig verworfen“, abgesandt vom Revisionsgericht: Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, kann es das Rechtsmittel selbst durch Beschluss als unzulässig verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Dann gibt es weder den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO noch die dortige Wochenfrist, denn dieser Antrag richtet sich gegen einen Beschluss der Vorinstanz und führt zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts, die hier bereits vorliegt. Offen bleiben die Anhörungsrüge nach § 356a StPO und, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO).

Auch ein Formfehler führt zur Unzulässigkeit: § 345 Abs. 2 StPO verlangt die Revisionsanträge des Angeklagten und ihre Begründung in einer anwaltlich unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Welcher Grund den Beschluss trägt, steht in seiner Begründung, und danach richtet sich, was jetzt noch möglich ist.

Zustellungsdatum sichern Legen Sie den Briefumschlag und das Empfangsbekenntnis nicht weg. Alle Fristen, die jetzt noch laufen, hängen an einem Datum — dem der Zustellung oder dem Ihrer Kenntnis. Ohne dieses Datum lässt sich kein Antrag mehr zuverlässig begründen.

Warum der Beschluss so kurz ist

Der Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO enthält oft nur wenige Zeilen. Das liegt am Verfahren: Das Revisionsgericht kann durch Beschluss entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet und die Staatsanwaltschaft dies zuvor beantragt hat — beim Bundesgerichtshof der Generalbundesanwalt, beim Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft. Begründet werden muss nach dem Gesetzeswortlaut der Antrag, nicht der Beschluss. Deshalb steht in dem Beschluss regelmäßig nichts, was Ihnen erklärt, warum Ihre Rügen nicht durchgedrungen sind. Die Antwort darauf steht, wenn überhaupt, im Antrag der Staatsanwaltschaft.

Verhandelt worden ist ebenfalls nicht: Wird nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entschieden, findet überhaupt keine Hauptverhandlung statt. Und auch wenn das Revisionsgericht mündlich verhandelt, kann sich der Angeklagte durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO); den Nachweis dieser besonderen Vollmacht verlangt das Gesetz ausdrücklich. Deshalb spielt es für die Revision keine Rolle, wo mein Büro steht: Was zählt, sind Akten und Schriftsätze, die beim Revisionsgericht eingehen; die wenigen Sachen, in denen doch verhandelt wird, werden vor dem zuständigen Oberlandesgericht oder vor einem Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe oder Leipzig aufgerufen. Ich übernehme Revisionsmandate deshalb bundesweit, gleich welches Gericht das angefochtene Urteil gesprochen hat.

Die Phase davor: Post vom Generalbundesanwalt

Ist ein Schreiben des Generalbundesanwalts oder der Generalstaatsanwaltschaft gekommen, in dem die Verwerfung beantragt wird, ist noch nichts entschieden. Nach der Begründungsfrist kommen Sie an dieser Stelle noch einmal zu Wort: Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit, und dieser kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen (§ 349 Abs. 3 StPO). Eine Verlängerung dieser Frist sieht das Gesetz nicht vor.

Eine Gegenerklärung greift die Argumentation des Antrags an, etwa dort, wo er den Akteninhalt verkürzt wiedergibt, eine Rüge inhaltlich anders liest, als sie erhoben wurde, oder eine Verfahrensrüge als unzulässig behandelt, obwohl vorgetragen wurde, was vorzutragen war. Die Revisionsbegründung nachbessern kann sie nicht.

Gegen den Beschluss selbst: was nicht mehr geht

Gegen den Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts gibt es kein Rechtsmittel. Auch eine Gegenvorstellung führt nicht weiter: Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche nicht statthaft, weil ein solcher Beschluss grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.09.2012 – 4 StR 195/12). Eine gleichwohl eingereichte Eingabe wird allerdings daraufhin geprüft, ob sie der Sache nach eine Anhörungsrüge ist. Was das Gesetz vorsieht, ist allein der Antrag nach § 356a StPO wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO

Hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es das Verfahren auf Antrag durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356a StPO). Der praktische Hauptfall ist übersehener Vortrag — etwa eine Gegenerklärung, die dem Senat nicht vorlag, oder ein Schriftsatz, der nicht zur Kenntnis genommen wurde.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen, und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Woche beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Gehörsverletzung erfahren haben, nicht mit dem Datum des Beschlusses. Diesen Tag müssen Sie belegen können.

Kein zweiter Anlauf in der Sache Die Anhörungsrüge ist kein Ersatzrechtsmittel. Sie eröffnet keine erneute Prüfung der Revisionsbegründung. Geprüft wird allein, ob Vortrag übergangen wurde. Ein Antrag, der die Revisionsrügen nur wiederholt und vertieft, hat keine Aussicht auf Erfolg.

Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe

Danach bleibt die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie setzt voraus, dass der Rechtsweg erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde greifen dabei ineinander. Wird mit der Verfassungsbeschwerde, auch nur der Sache nach, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, gehört die Anhörungsrüge zum Rechtsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2020 – 2 BvR 1905/19; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2023 – 2 BvR 1810/22, Rn. 15). Umgekehrt gehört ein Anhörungsrügeverfahren dann nicht zum Rechtsweg, wenn es offensichtlich aussichtslos ist; in diesem Fall verschiebt es auch den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht (2 BvR 1810/22, Rn. 16). Wer die Anhörungsrüge vorsorglich erhebt, um Zeit zu gewinnen, kann sich damit die Monatsfrist verbauen.

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Die Begründung ist nicht nachreichbar. Sie wird nur zur Entscheidung angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es prüft nicht, ob das Strafgericht richtig entschieden hat, sondern ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist.

Ich habe fünf Verfassungsbeschwerden zum Erfolg geführt; die Entscheidungen sind unter Erfolge mit Aktenzeichen nachgewiesen.

Straßburg und Wiederaufnahme

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hebt kein deutsches Urteil auf; er stellt fest, ob die Konvention verletzt wurde, und ist an eigene, kurze Zulässigkeitsfristen gebunden. Eine solche Feststellung kann aber der Ansatz für eine Wiederaufnahme sein (§ 359 Nr. 6 StPO). Die Wiederaufnahme im Übrigen ist ein eigenes Verfahren. Sie setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus (§ 359 Nr. 5 StPO), eine bessere Rechtsansicht genügt nicht. Ein Ersatz für die verlorene Revision ist sie damit nicht.

Was ich prüfe

Oft ist an dieser Stelle nichts mehr zu erreichen. Mit dem Verwerfungsbeschluss wird das Urteil rechtskräftig, die Vollstreckung beginnt. Ohne Aktenkenntnis lässt sich in dieser Lage keine seriöse Aussage über Erfolgsaussichten treffen. Ich sehe mir den Beschluss an, den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Zustellungsnachweise und den Schriftverkehr des bisherigen Verteidigers, und ich sage Ihnen, ob eine Anhörungsrüge oder eine Verfassungsbeschwerde tragfähig ist. Ist sie es, stelle ich die Anträge und halte die Fristen. Ist sie es nicht, sage ich Ihnen das, bevor Kosten entstehen.

Bringen Sie zum ersten Gespräch mit, was Sie haben: Beschluss, Urteil, Antragsschrift, Zustellungsdatum. Rufen Sie an, bei laufender Wochenfrist am selben Tag.

Weiterführend: Revisionsfrist verpasst — Wiedereinsetzung · Urteil aufgehoben und zurückverwiesen · Haft trotz laufender Revision · Revision — Übersicht

Häufige Fragen

Kann ich gegen den Verwerfungsbeschluss noch ein Rechtsmittel einlegen?
Gegen den Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts gibt es kein Rechtsmittel. Auch eine Gegenvorstellung führt nicht weiter: Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche nicht statthaft, weil ein solcher Beschluss grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (BGH, Beschluss vom 11.09.2012 – 4 StR 195/12). Eine gleichwohl eingereichte Eingabe wird allerdings daraufhin geprüft, ob sie der Sache nach eine Anhörungsrüge ist. Was das Gesetz vorsieht, ist allein der Antrag nach § 356a StPO wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Wie lange habe ich für die Anhörungsrüge nach § 356a StPO Zeit?
Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen, und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Woche beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Gehörsverletzung erfahren haben, nicht mit dem Datum des Beschlusses. Diesen Tag müssen Sie belegen können.
Muss ich vor der Verfassungsbeschwerde erst die Anhörungsrüge erheben?
Sie setzt voraus, dass der Rechtsweg erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde greifen dabei ineinander. Wird mit der Verfassungsbeschwerde, auch nur der Sache nach, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, gehört die Anhörungsrüge zum Rechtsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2020 – 2 BvR 1905/19; BVerfG, Beschluss vom 03.03.2023 – 2 BvR 1810/22, Rn. 15). Umgekehrt gehört ein Anhörungsrügeverfahren dann nicht zum Rechtsweg, wenn es offensichtlich aussichtslos ist; in diesem Fall verschiebt es auch den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht (2 BvR 1810/22, Rn. 16).
Muss ich für das Revisionsverfahren nach Karlsruhe reisen?
Nein. Wird nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entschieden, findet überhaupt keine Hauptverhandlung statt. Und auch wenn das Revisionsgericht mündlich verhandelt, kann sich der Angeklagte durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO); den Nachweis dieser besonderen Vollmacht verlangt das Gesetz ausdrücklich.
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