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Besuch, Post und Telefon in der Untersuchungshaft

Beschränkungen des Kontakts zu einem Untersuchungsgefangenen setzen eine Anordnung nach § 119 StPO voraus; sie trifft das Gericht. Ohne eine solche Anordnung gilt für den Kontakt das Vollzugsrecht des Landes.

Beschränkungen sind an den Haftgrund gebunden

§ 119 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt Beschränkungen nur zu, soweit sie zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind; die Vorschrift verweist dafür auf §§ 112, 112a StPO. Maßgeblich ist die Gefahr, auf die der Haftbefehl gestützt ist. Aus dem Gewicht des Tatvorwurfs allein folgt keine Beschränkung.

Die Anordnungen trifft das Gericht (Satz 3). Die Anstalt entscheidet darüber nicht. Vorläufig anordnen dürfen die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt, und das nur, wenn sich die Anordnung des Gerichts nicht rechtzeitig herbeiführen lässt (Satz 4). Vorzulegen ist sie dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt (Satz 5). Über Anordnungen ist der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen (Satz 6); ich sehe sie in der Akte.

Auf dieser Seite: die Bindung jeder Beschränkung an den Haftgrund, der Katalog der fünf Anordnungen in § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO, die Mitteilungspflicht bei überwachter Telekommunikation aus Absatz 3, der unüberwachte Verkehr mit dem Verteidiger nach § 148 Abs. 1 StPO und der Rechtsschutz nach § 119 Abs. 5 StPO und § 119a StPO.

Was das Gericht anordnen kann

§ 119 Abs. 1 Satz 2 StPO nennt fünf Anordnungen:

  • dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen (Nummer 1);
  • dass Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind (Nummer 2);
  • dass die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf (Nummer 3);
  • dass der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird (Nummer 4);
  • dass die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (Nummer 5).

Die Aufzählung ist mit „insbesondere“ eingeleitet und damit nicht abschließend; die Erforderlichkeit aus Satz 1 bindet jede Anordnung. Die Überwachung nach Nummer 2 schließt zugleich die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten (Satz 7).

Nicht jede Anordnung betrifft Sie Einen Erlaubnisvorbehalt begründet § 119 StPO erst mit einer Anordnung nach Nummer 1; die Überwachung nach Nummer 2 allein trägt ihn nicht. Daneben bleibt das Vollzugsrecht des Landes maßgeblich, das eigene Regeln für den Besuch kennen kann. Welche Nummer angeordnet ist, steht im Beschluss.

Wer die Anordnung ausführt

Die Ausführung obliegt der anordnenden Stelle (§ 119 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Gericht kann sie widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich dabei der Hilfe ihrer Ermittlungspersonen und der Vollzugsanstalt bedienen kann (Satz 2). Die Übertragung ist unanfechtbar (Satz 3). Ein Antrag auf eine Besuchserlaubnis gehört deshalb an die Stelle, die die Ausführung innehat; das kläre ich vorab.

Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen den Beschuldigten neben der angeordneten Untersuchungshaft eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 119 Abs. 6 StPO, § 116b StPO); zuständig bleibt das Gericht nach § 126 StPO.

Überwachtes Telefonat: die Mitteilung an den Gesprächspartner

Ist die Überwachung der Telekommunikation angeordnet (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO), schreibt Absatz 3 eine Unterrichtung vor: Den Gesprächspartnern des Beschuldigten ist die beabsichtigte Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann der Beschuldigte selbst vornehmen (Satz 2), und er ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten (Satz 3). Damit erfahren Sie zu Beginn des Gesprächs, dass mitgehört wird.

Die Mitteilung hebt die Überwachung nicht auf Die Unterrichtung nach § 119 Abs. 3 StPO sagt Ihnen, dass mitgehört wird. Für die Sache selbst steht der unüberwachte Weg über den Verteidiger offen.

Der Verkehr mit dem Verteidiger nach § 148 StPO

§ 148 Abs. 1 StPO gestattet dem Beschuldigten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger, auch dann, wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet. § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO stellt klar, dass die §§ 148, 148a StPO unberührt bleiben. Die Anordnungen des Absatzes 1 erfassen diesen Verkehr also nicht.

Für den dringenden Verdacht einer Tat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, sieht § 148 Abs. 2 StPO eine Ausnahme vor: Das Gericht soll dann anordnen, dass im Verteidigerverkehr Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht mit ihrer Vorlage an das nach § 148a StPO zuständige Gericht einverstanden erklärt. Zuständig ist dort der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt; er darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befasst sein noch befasst werden und hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 StGB bleibt unberührt (§ 148a StPO).

Denselben Schutz erstreckt § 119 Abs. 4 Satz 2 StPO auf den Verkehr mit weiteren Stellen, darunter die zuständige Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und Gerichtshilfe, die Volksvertretungen des Bundes und der Länder, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Für die Beiräte bei den Justizvollzugsanstalten und für die konsularische Vertretung des Heimatstaates gilt er nur, soweit das Gericht nichts anderes anordnet (Nummer 19). Angehörige führt die Liste nicht auf.

Geld, Pakete, Kleidung und Besuchszeiten

Dazu sagt § 119 StPO nichts. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist Landesrecht; Besuchszeiten, Einkauf, Paketannahme und die Einzahlung von Geld richten sich nach dem Recht des Landes und den Regeln der Anstalt. Zahlen und Fristen nenne ich hier deshalb nicht. Was in der Anstalt Ihres Angehörigen gilt, frage ich dort ab.

Rechtsschutz gegen Beschränkungen und Vollzugsmaßnahmen

Gegen Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 StPO kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist (§ 119 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, das Gericht kann aber vorläufige Anordnungen treffen.

Daneben steht § 119a StPO, der nicht die gerichtliche Beschränkung betrifft, sondern die behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug. Auch dagegen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, und ebenso, wenn eine im Vollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist (Absatz 1). Aufschiebende Wirkung hat auch dieser Antrag nicht; vorläufige Anordnungen bleiben möglich (Absatz 2). Gegen die Entscheidung des Gerichts kann nach Absatz 3 auch die zuständige Stelle Beschwerde erheben.

Wie ich den Kontakt herstelle

Ich sehe zuerst nach, was angeordnet ist. Aus dem Beschluss ergibt sich, welche Nummern gelten und wer die Ausführung innehat; erst danach geht ein Antrag hinaus, und zwar an die entscheidende Stelle.

Den zweiten Weg halte ich selbst offen. Als Verteidiger spreche ich mit Ihrem Angehörigen ohne Überwachung und gebe Ihnen weiter, was er mitteilen möchte. Alles, was den Tatvorwurf betrifft, läuft über mich.

Besteht eine Beschränkung fort, obwohl die Gefahr entfallen ist, die sie tragen soll, greife ich sie an. Den Maßstab gibt § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO vor: erforderlich zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Fällt dieser Bezug weg, verliert die Anordnung ihre Grundlage. Wie sich der Haftgrund selbst angreifen lässt, steht auf der Seite Haftbefehl angreifen.

Rufen Sie an, bevor Sie einen Antrag stellen Nach einem Blick in die Akte sage ich Ihnen, welche Anordnung gilt und wohin Ihr Antrag gehört: 0171 – 40 75 75 8. Auch abends und am Wochenende erreichen Sie mich, und eine erste Einschätzung kostet Sie nichts.

Häufige Fragen zu Besuch, Post und Telefon

Wer entscheidet über eine Besuchserlaubnis?
Über die Anordnung entscheidet das Gericht. Die Erlaubnis selbst erteilt die Stelle, der die Ausführung obliegt (§ 119 Abs. 2 Satz 1 StPO); hat das Gericht die Ausführung auf die Staatsanwaltschaft übertragen, entscheidet diese. Ein Erlaubnisvorbehalt nach § 119 StPO besteht überhaupt erst, wenn eine Anordnung nach Nummer 1 des § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO ergangen ist; daneben gilt das Vollzugsrecht des Landes. Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalt dürfen nur dann vorläufig anordnen, wenn eine rechtzeitige Entscheidung des Gerichts nicht zu erreichen ist, und müssen die Anordnung binnen drei Werktagen dem Gericht vorlegen, sofern sie sich nicht erledigt hat.
Wird ein Telefonat überwacht, und erfahre ich davon?
Überwacht wird es nur aufgrund einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO; sie trifft das Gericht, vorläufig auch die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt. Liegt sie vor, ist Ihnen die beabsichtigte Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen (§ 119 Abs. 3 Satz 1 StPO); die Mitteilung kann Ihr Angehöriger selbst vornehmen. Er wird rechtzeitig vor dem Gespräch über diese Pflicht unterrichtet.
Darf ich Briefe und Pakete schicken?
Solange keine Anordnung entgegensteht, ja. Ist die Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs angeordnet, schließt das die Ermächtigung ein, Schreiben und Pakete anzuhalten (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 7 StPO); weitergehende Beschränkungen lässt Satz 1 zu. Ohne eine solche Anordnung entscheidet das Vollzugsrecht des Landes darüber, was angenommen wird. Verteidigerpost bleibt unberührt (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 148 StPO).
Die Anstalt bescheidet meinen Antrag nicht. Was kann ich tun?
§ 119a Abs. 1 Satz 2 StPO setzt dafür eine Frist: Ist eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen, kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Dasselbe gilt gegen eine ergangene behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Vollzug. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen (§ 119a Abs. 2 StPO).

Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft · Haftbefehl angreifen · Fluchtgefahr · Vorführung beim Haftrichter · Dauer der Untersuchungshaft · Wiederholungsgefahr · Jugendliche in Untersuchungshaft · Erste Schritte für Angehörige

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