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Jugendliche in der Untersuchungshaft

Sitzt ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, gelten neben der Strafprozessordnung die Sonderregeln des § 72 JGG. Sie stellen der Haft mildere Maßnahmen voran und verlangen dafür eine eigene Begründung im Haftbefehl.

Wer nach dem Jugendgerichtsgesetz Jugendlicher ist

Jugendlicher ist nach § 1 Abs. 2 JGG, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt war. Wer bei Begehung der Tat noch keine vierzehn war, ist schuldunfähig (§ 19 StGB); gegen ein Kind ergeht kein Haftbefehl.

Bei Heranwachsenden, also bei den zur Tatzeit Achtzehn- bis Zwanzigjährigen, liegt es anders. Welche Vorschriften des Jugendstrafverfahrens für sie entsprechend gelten, ergibt sich aus den Aufzählungen des § 109 JGG. § 72 JGG steht dort nicht, § 72a JGG dagegen schon. Für die Haft bleibt es deshalb bei der Strafprozessordnung, auch wenn der erkennende Richter später Jugendstrafrecht anwendet (§ 105 Abs. 1 JGG).

Auf dieser Seite: der Vorrang der milderen Maßnahmen und die Begründungspflicht im Haftbefehl (§ 72 Abs. 1 JGG), die Sonderschranke für Jugendliche unter sechzehn (§ 72 Abs. 2 JGG), die einstweilige Unterbringung (§ 71 Abs. 2 JGG), die Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe (§ 72a JGG) und die Beschleunigung (§ 72 Abs. 5 JGG).

Der Vorrang der milderen Maßnahmen

Verhängt und vollstreckt werden darf die Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen nur, wenn ihr Zweck sich anders nicht erreichen lässt, also weder mit sonstigen Maßnahmen noch mit einer vorläufigen Anordnung über die Erziehung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 JGG). Die Vorschrift tritt neben § 112 StPO: Dringender Tatverdacht und Haftgrund müssen weiterhin vorliegen, § 72 Abs. 1 JGG kommt als zusätzliche Schranke hinzu.

Den Maßstab der Verhältnismäßigkeit gibt § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO vor: Untersuchungshaft scheidet aus, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht. Bei einem Jugendlichen kommt ein weiterer Posten in die Abwägung, denn zu berücksichtigen sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche (§ 72 Abs. 1 Satz 2 JGG). Diese Belastungen trage ich vor: den Abbruch des Schuljahres, einen laufenden Ausbildungsvertrag, eine begonnene Behandlung.

Die Begründung nach § 72 Abs. 1 Satz 3 JGG Wird Untersuchungshaft verhängt, sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen und dass die Haft nicht unverhältnismäßig ist. Unter den anderen Maßnahmen nennt das Gesetz ausdrücklich die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe. Ein Haftbefehl, der sich dazu nicht äußert, bleibt hinter der Vorgabe zurück; ich lese ihn zuerst darauf.

Jugendliche unter sechzehn Jahren

Solange ein Jugendlicher das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur in zwei Fällen zulässig (§ 72 Abs. 2 JGG). Das Wort „solange“ knüpft an den Zeitpunkt der Verhängung an, während § 1 Abs. 2 JGG für die Zugehörigkeit zur Altersgruppe auf die Tatzeit abstellt.

Die beiden Fälle des § 72 Abs. 2 JGG Nummer 1 verlangt, dass der Jugendliche sich dem Verfahren schon entzogen hatte oder dass er Anstalten zur Flucht getroffen hat. Nummer 2 greift, wenn er im Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Liegt keiner der beiden Fälle vor, trägt die Fluchtgefahr den Haftbefehl gegen einen Jugendlichen unter sechzehn nicht.

Die Schranke betrifft allein den Haftgrund, den § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO als Fluchtgefahr bezeichnet; die übrigen Haftgründe erfasst sie nicht. Bei einem Vierzehn- oder Fünfzehnjährigen prüfe ich deshalb zuerst, ob zu Nummer 1 oder Nummer 2 überhaupt Tatsachen behauptet werden.

Die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe

Die im Gesetz ausdrücklich genannte andere Maßnahme regelt § 71 Abs. 2 JGG. Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn das auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, namentlich vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Angeordnet werden kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein Haftbefehl (§ 72 Abs. 4 Satz 1 JGG).

Für einzelne Verfahrensfragen verweist das Gesetz auf das Haftrecht: Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 StPO sinngemäß (§ 71 Abs. 2 Satz 2 JGG). Es gibt also die Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung und die Aufhebung nach § 120 StPO. Die Prüfung durch das Oberlandesgericht nach sechs Monaten (§§ 121, 122 StPO) nennt die Verweisung nicht. Die Ausführung richtet sich dagegen nach den Regelungen für das Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Satz 3 JGG). Erweist es sich als notwendig, kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen (§ 72 Abs. 4 Satz 2 JGG).

Ist der Haftbefehl selbst nicht zu Fall zu bringen, ist dieser Weg das Verteidigungsziel. Ich benenne dafür die Einrichtung und lege die Aufnahmezusage mit dem Datum vor, ab dem der Platz zur Verfügung steht.

Die Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

§ 72a JGG ordnet die Unterrichtung an. Von der Vollstreckung eines Haftbefehls ist die Jugendgerichtshilfe unverzüglich zu unterrichten, und bereits der Erlass des Haftbefehls soll ihr mitgeteilt werden. Bei einer vorläufigen Festnahme besteht die Unterrichtungspflicht, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, dass der Jugendliche dem Richter nach § 128 StPO vorgeführt wird.

Mehr steht dort nicht. Eine Mitwirkung an der Haftentscheidung sieht die Vorschrift nicht vor, und von einer Zustimmung der Jugendgerichtshilfe hängt der Haftbefehl nicht ab. Ihr Gewicht folgt aus § 38 JGG: In Haftsachen berichtet sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen (§ 38 Abs. 3 Satz 2 JGG). Dieser Bericht kann die Tatsachen liefern, die einen Antrag nach § 71 Abs. 2 JGG tragen. Worauf es im Gespräch mit dem Jugendamt ankommt, steht auf der Seite zur Jugendgerichtshilfe.

Besondere Beschleunigung

Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen (§ 72 Abs. 5 JGG). Der Satz gilt dem gesamten Verfahren, nicht nur der Terminierung der Hauptverhandlung. Einen Verstoß belege ich an der Akte: an den Eingangs- und Verfügungsdaten, an den Abständen zwischen den Ermittlungshandlungen und an der Zeit bis zur Eröffnung. Diese Zeitachse lege ich meinem Antrag bei. Die allgemeinen Fristen der Haftfortdauer stehen auf der Seite Dauer der Untersuchungshaft.

Nach einer Festnahme sofort anrufen Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung entscheidet der Richter, der ihn erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müsste (§ 72 Abs. 3 JGG). Wohin ein Antrag auf Abwendung der Vollstreckung gehört, kläre ich, bevor ich ihn schreibe: 0171 – 40 75 75 8. Ich bin auch nachts und am Wochenende erreichbar; die erste Einschätzung ist kostenlos.

Wie ich eine Jugend-Haftsache führe

Zuerst beantrage ich Akteneinsicht und lese den Haftbefehl auf die Begründung, die § 72 Abs. 1 Satz 3 JGG verlangt. Daneben sammle ich, was die mildere Maßnahme trägt: die Meldebescheinigung, eine Bestätigung der Schule oder des Ausbildungsbetriebes, die Bereitschaft der Eltern, den Jugendlichen wieder aufzunehmen, und wo das nicht genügt, die Aufnahmezusage einer Einrichtung der Jugendhilfe. Diese Unterlagen reiche ich mit dem Antrag nach § 71 Abs. 2 JGG ein.

Aus wichtigen Gründen kann der zuständige Richter die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen (§ 72 Abs. 6 JGG); wer im konkreten Fall entscheidet, ergibt sich aus der Akte. Den Verteidiger wählen können auch die Eltern (§ 137 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 JGG); beim ersten Gespräch in der Anstalt bespreche ich das Mandat mit dem Jugendlichen. Jugendsachen übernehme ich auch außerhalb Schleswig-Holsteins, und die Termine nehme ich am Ort des Verfahrens wahr.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter kommt Untersuchungshaft in Betracht?
Wer bei Begehung der Tat noch keine vierzehn war, ist schuldunfähig (§ 19 StGB); gegen ein Kind ergeht kein Haftbefehl. Ab vierzehn greift das Jugendgerichtsgesetz (§ 1 Abs. 2 JGG), und Untersuchungshaft ist möglich. Zulässig ist sie aber nur, wenn der Haftzweck sich nicht mit einer vorläufigen Anordnung über die Erziehung oder mit anderen Maßnahmen erreichen lässt (§ 72 Abs. 1 Satz 1 JGG).
Was gilt für Jugendliche unter sechzehn Jahren?
Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er sich dem Verfahren schon entzogen hatte oder wenn er Anstalten zur Flucht getroffen hat oder wenn er im Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (§ 72 Abs. 2 JGG). Andere Haftgründe erfasst diese Schranke nicht.
Was ist die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe?
Der Richter kann sie anordnen, wenn das auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, namentlich vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren (§ 71 Abs. 2 Satz 1 JGG). Zulässig ist sie unter denselben Voraussetzungen wie ein Haftbefehl (§ 72 Abs. 4 Satz 1 JGG). Erweist es sich als notwendig, kann der Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzt werden.
Erfährt das Jugendamt von der Verhaftung?
Ja. Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten, und bereits der Erlass des Haftbefehls soll ihr mitgeteilt werden (§ 72a JGG). Von einer vorläufigen Festnahme ist sie zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen eine Vorführung vor den Richter nach § 128 StPO zu erwarten ist. Über die Haft entscheidet sie nicht; die Vorschrift ordnet allein die Unterrichtung an.

Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft · Haftbefehl angreifen · Die Jugendgerichtshilfe · FAQ zum Jugendstrafrecht

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