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Untersuchungshaft über sechs Monate

Über die Fortdauer der Untersuchungshaft jenseits von sechs Monaten entscheidet das Oberlandesgericht. § 121 Abs. 1 StPO nennt drei Gründe, die eine solche Anordnung tragen können, und § 122 StPO regelt, wie die Akten dorthin gelangen.

Woran die Frist des § 121 StPO hängt

Gezählt wird nach dem Wortlaut der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat, nicht das Datum des Haftbefehls (§ 121 Abs. 1 StPO). Die Schranke greift bis zu einem Urteil, das auf Freiheitsstrafe erkennt oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel. Fällt ein solches Urteil, bleibt die Haft möglich; die besondere Kontrolle durch das Oberlandesgericht findet von da an nicht mehr statt.

Auf dieser Seite: woran die Sechsmonatsfrist hängt, die drei Gründe des § 121 Abs. 1 StPO, das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 122 StPO samt Ruhen des Fristenlaufs, die Wiederholung der Prüfung und die Jahresgrenze des § 122a StPO sowie das Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

Die drei Gründe des § 121 Abs. 1 StPO

Aufrechterhalten werden darf der Vollzug über die sechs Monate hinaus bei besonderer Schwierigkeit der Ermittlungen, bei ihrem besonderen Umfang oder bei einem anderen wichtigen Grund. Der Gesetzestext verlangt von diesem Grund zweierlei. Er muss erklären, weshalb ein Urteil bis dahin nicht möglich war, und er muss die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Beides steht im selben Satz; die zweite Anforderung geht in der ersten nicht auf.

Ich lese die Vorlage an das Oberlandesgericht deshalb entlang der Akte: welche Ermittlungshandlung wann veranlasst wurde, wie lange ihre Erledigung gedauert hat und was in der Zwischenzeit geschehen ist. Der Hinweis auf den Umfang eines Verfahrens lässt für sich offen, warum er ein Urteil bis zu diesem Tag verhindert hat; genau diesen Zusammenhang fordert die Vorschrift.

Was der Fristablauf auslöst Ist bis dahin kein Urteil ergangen, das auf Freiheitsstrafe oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel erkennt, hält den Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate nur zweierlei aufrecht: die Aussetzung des Vollzugs (§ 116 StPO) oder eine Anordnung des Oberlandesgerichts, dass die Untersuchungshaft fortdauert. Bleibt beides aus, ist er aufzuheben (§ 121 Abs. 2 StPO). Aussetzen kann den Vollzug auch das Oberlandesgericht selbst (§ 122 Abs. 5 StPO); welche Auflagen dafür in Betracht kommen, steht unter Haftverschonung.

Der Weg zum Oberlandesgericht (§ 122 StPO)

Das zuständige Gericht legt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft die Vorlage beantragt (§ 122 Abs. 1 StPO). Bevor entschieden wird, sind der Beschuldigte und sein Verteidiger anzuhören (§ 122 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Entscheiden kann das Oberlandesgericht auch nach mündlicher Verhandlung; geschieht das, gilt § 118a StPO entsprechend (§ 122 Abs. 2 Satz 2 StPO). Damit stehen die Regeln des Termins fest: Staatsanwaltschaft, Beschuldigter und Verteidiger werden von Ort und Zeit benachrichtigt, der Beschuldigte wird vorgeführt, sofern er nicht verzichtet hat und weder weite Entfernung noch Krankheit noch ein anderes nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehen, und die Entscheidung wird am Schluss der Verhandlung verkündet; ist das nicht möglich, ergeht sie spätestens binnen einer Woche. Findet die Vorführung nicht statt und wird der Termin auch nicht in Bild und Ton übertragen, muss ein Verteidiger die Rechte des Beschuldigten dort wahrnehmen.

Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer an, gilt für seinen Beschluss § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO entsprechend (§ 122 Abs. 3 Satz 1 StPO). Er hat die Tatsachen zu benennen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben; woran eine solche Begründung scheitern kann, steht unter Haftbefehl angreifen.

Nach der Anordnung liegt die weitere Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO beim Oberlandesgericht, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt (§ 122 Abs. 3 Satz 2 StPO). Übertragen darf es sie dem sonst zuständigen Gericht für jeweils höchstens drei Monate (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO). Sitzen in derselben Sache mehrere Beschuldigte ein, kann es über die Fortdauer auch bei denjenigen entscheiden, für die es nach § 121 StPO noch nicht zuständig wäre (§ 122 Abs. 6 StPO).

Für einen Teil der Verfahren tritt der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberlandesgerichts. Ist ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig, entscheidet er (§ 121 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 122 Abs. 7 StPO); ist eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Wann der Fristenlauf ruht (§ 121 Abs. 3 StPO)

Drei Vorgänge halten den Lauf der Frist an. Werden die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt, bevor die Frist abgelaufen ist, ruht sie bis zu seiner Entscheidung. Beginnt die Hauptverhandlung noch vor dem Fristende, ruht sie außerdem bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich danach vorgelegt, ruht sie ebenfalls bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Der Zeitpunkt der Vorlage ist deshalb eine Angabe, nach der ich beim Gericht frage, sobald das halbe Jahr in Sicht kommt. Meine Stellungnahme muss vorliegen, bevor entschieden wird, weil die Anhörung der Entscheidung vorausgeht.

Die Wiederholung der Prüfung und die Jahresgrenze

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO prüft das Oberlandesgericht auch im weiteren Verfahren selbst, und diese Prüfung ist spätestens nach jeweils drei Monaten zu wiederholen (§ 122 Abs. 4 StPO). Jeder dieser Termine ist ein eigener Anlass, den Stand der Ermittlungen und die Terminierung vorzutragen.

Eine feste Obergrenze zieht das Gesetz an einer Stelle. Ist die Haft auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt, darf ihr Vollzug ein Jahr nicht überschreiten, solange kein Urteil der in § 121 Abs. 1 StPO genannten Art ergangen ist (§ 122a StPO). Welche Taten diesen Haftgrund überhaupt tragen, steht unter Wiederholungsgefahr.

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Die zweite Anforderung des § 121 Abs. 1 StPO, dass der Grund die Fortdauer der Haft rechtfertigt, ist der Ansatzpunkt für das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Je länger jemand ohne Urteil einsitzt, desto weniger trägt ein Grund, der auf vermeidbare Verzögerungen zurückgeht. Nicht jeder Zeitverlust zählt dabei gegen die Fortdauer: Die Laufzeit, die eine Ermittlungshandlung ihrer Art nach beansprucht, ist etwas anderes als eine Akte, die liegen geblieben ist.

Vorgetragen wird das mit Daten. Ich stelle aus der Akte zusammen, wann welcher Verfahrensschritt veranlasst und wann er erledigt wurde, wie viele Verhandlungstage auf einen Monat entfallen und welche Zeiträume dazwischen unbearbeitet geblieben sind. Diese Aufstellung lege ich der Stellungnahme bei, damit sich meine Beanstandung an der Akte nachprüfen lässt.

Gegen einen Fortdauerbeschluss, der diesen Maßstab verfehlt, bleibt nach Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht; ich verfasse sie selbst. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftfortdauer nach neun Monaten bespreche ich unter BGH AK 92/25.

Die Vorlage und meine Stellungnahme laufen schriftlich, unabhängig davon, wo das Oberlandesgericht seinen Sitz hat; kommt es zur mündlichen Verhandlung, nehme ich sie dort wahr, wo sie stattfindet. Haftsachen übernehme ich deshalb auch außerhalb Schleswig-Holsteins.

Vor der Vorlage an das Oberlandesgericht anrufen Für die Anhörung nach § 122 Abs. 2 Satz 1 StPO bereite ich den Sachstand aus Sicht der Verteidigung auf. Sagen Sie mir, seit wann Ihr Angehöriger einsitzt und was das Gericht zuletzt veranlasst hat: 0171 – 40 75 75 8. Ich bin rund um die Uhr erreichbar. Die erste telefonische Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen zur Sechsmonatsfrist

Wer entscheidet über die Fortdauer der Haft nach sechs Monaten?
Das Oberlandesgericht. Das zuständige Gericht legt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft die Vorlage beantragt (§ 122 Abs. 1 StPO). Ist ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig, entscheidet an seiner Stelle der Bundesgerichtshof (§ 121 Abs. 4 Satz 2, § 122 Abs. 7 StPO).
Was muss in einem Fortdauerbeschluss stehen?
Für den Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet, gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO entsprechend (§ 122 Abs. 3 Satz 1 StPO). Er hat die Tatsachen zu benennen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben. Hinzu kommen die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO: der Grund für die bisherige Dauer und die Erwägung, weshalb er die weitere Haft rechtfertigt.
Wie oft wird die Haft danach überprüft?
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO prüft das Oberlandesgericht auch im weiteren Verfahren selbst, und diese Prüfung ist spätestens nach jeweils drei Monaten zu wiederholen (§ 122 Abs. 4 StPO). Die laufende Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO darf es dem sonst zuständigen Gericht für jeweils höchstens drei Monate übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Wird mein Angehöriger vor der Entscheidung gehört?
Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind vor der Entscheidung anzuhören (§ 122 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer auch nach mündlicher Verhandlung entscheiden; dann gilt § 118a StPO entsprechend, und der Beschuldigte wird zu dem Termin vorgeführt, sofern er nicht verzichtet hat oder ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht (§ 122 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Weiterführende Informationen: Dauer der Untersuchungshaft · Untersuchungshaft · Haftverschonung · Haftprüfung beantragen · Wiederholungsgefahr · Angehöriger verhaftet

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