Der Grundtatbestand ist § 263 StGB
Das Strafgesetzbuch kennt keinen Tatbestand mit dem Namen Anlagebetrug. Der Vorwurf läuft über § 263 StGB, und dessen Merkmale ändern sich nicht dadurch, dass es um eine Geldanlage geht.
Betrug nach § 263 StGB: die Merkmale und der Zeitpunkt des VorsatzesBei einer Anlage verdichtet sich die Prüfung auf die Zusage. Die Akte muss benennen, welche Angabe dem Anleger gegenüber gemacht wurde und worin sie unrichtig war. Eine Rendite, die später ausbleibt, ist noch keine unrichtige Angabe. Unrichtig sein muss eine Aussage über eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Werbung feststand, etwa darüber, wohin die Einzahlung fließt und ob mit ihr überhaupt gehandelt wird.
Davon zu trennen ist die Kenntnis. Wer im Vertrieb weitergegeben hat, was Schulung und Produktunterlage vorgaben, hat die Angabe gemacht; ob er ihre Unrichtigkeit kannte, beantwortet sich aus den Unterlagen seiner Einarbeitung und aus dem, was ihm über den Verbleib der Gelder gesagt wurde. Strafbar ist nach § 263 Abs. 2 StGB auch der Versuch.
Bei einer Handelsplattform steht im Kundenkonto ein Kursverlauf, dem außerhalb der Plattform nichts entspricht. Für die Zuordnung zählt deshalb, was tatsächlich ein- und ausgezahlt wurde, nicht, was das Konto angezeigt hat.
Der enge Anwendungsbereich des § 264a StGB
§ 264a StGB trägt die Überschrift Kapitalanlagebetrug, reicht aber nicht so weit, wie der Name vermuten lässt. Absatz 1 knüpft an zwei Zusammenhänge an: den Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen (Nummer 1), und das Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen (Nummer 2).
Innerhalb dieses Zusammenhangs verlangt die Vorschrift unrichtige vorteilhafte Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen, und zwar in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände und gegenüber einem größeren Kreis von Personen. Der Rahmen endet bei drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Einen Schaden setzt die Vorschrift nicht voraus.
Absatz 2 erstreckt das auf Anteile an einem Vermögen, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. Absatz 3 lässt tätige Reue zu: Straflos bleibt, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird; bleibt die Leistung ohne Zutun des Täters aus, genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen, ihr Erbringen zu verhindern.
§ 264a Abs. 1 StGB verlangt unrichtige vorteilhafte Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Kreis von Personen. Wurde weder ein Prospekt noch eine solche Darstellung oder Übersicht verwendet, fehlt der Anknüpfungspunkt der Vorschrift. Der Vorwurf bleibt dann bei § 263 StGB. Der verlangt mehr: eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch erregten oder unterhaltenen Irrtum, die darauf beruhende Vermögensverfügung, einen Vermögensschaden und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Täterschaft oder Beihilfe
Ob jemand als Täter oder als Gehilfe verfolgt wird, verändert den Strafrahmen. Das Gesetz stellt beide Formen nebeneinander, ohne die Abgrenzung näher zu regeln. Als Täter wird nach § 25 Abs. 1 StGB bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht; begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, wird nach Absatz 2 jeder als Täter bestraft. Als Gehilfe wird nach § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter und ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (§ 27 Abs. 2 StGB). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB darf bei zeitiger Freiheitsstrafe höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden; bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. Nummer 3 ermäßigt ein erhöhtes Mindestmaß, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate.
Der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Absatz 3 Satz 1). Satz 2 zählt Regelbeispiele auf und sagt, dass ein besonders schwerer Fall dann in der Regel vorliegt. Gebunden ist das Gericht daran nicht, weil Satz 2 nur den Regelfall beschreibt.
Nummer 1 erfasst das gewerbsmäßige Handeln und das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat. Beide Alternativen stehen nebeneinander; die erste setzt keine Bande voraus.
Nummer 2 enthält zwei Alternativen. Die erste ist der Vermögensverlust großen Ausmaßes; ab welcher Höhe er vorliegt, bestimmt das Gesetz nicht. Die zweite verlangt keinen eingetretenen Verlust, sondern erfasst den, der in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Sie knüpft damit an den Zuschnitt des Vertriebs an und nicht an die erreichte Summe.
Daneben steht Absatz 5 mit einem eigenen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Er verlangt beides zugleich: Der Täter muss den Betrug als Mitglied einer Bande begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat, und er muss dabei gewerbsmäßig vorgehen.
Woran die Schadensberechnung hängt
Die Summe im Durchsuchungsbeschluss ist die Summe der Einzahlungen. § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt. Zuzuordnen ist deshalb jede einzelne Zahlung: welche Angabe ihr vorausging oder welche Fehlvorstellung bei ihr aufrechterhalten wurde, und wer sie auf dieser Grundlage veranlasst hat.
Aus dieser Zuordnung ergeben sich die Streitpunkte. Ein Anleger, der über Jahre eingezahlt hat, hat das nicht auf eine Angabe hin getan, sondern auf viele; wo die Akte den Gesamtbetrag einer einzigen Tat zuschlägt, fehlt die Verknüpfung. Auszahlungen stehen den Einzahlungen gegenüber, und die Akte muss offenlegen, ob und wie sie berücksichtigt worden sind. Ein Gewinn, der nur im Kundenkonto stand und nie ausgezahlt wurde, ist kein Betrag, den der Anleger hingegeben hat.
Diese Punkte rechne ich nach, bevor ich mich zur Sache äußere. Eine Zahl, die unwidersprochen in der Akte steht, trägt am Ende die Strafzumessung und die Einziehung.
Einziehung neben der Strafe
Erlangt der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas, ordnet das Gericht nach § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung an. Die Vorschrift nennt Täter und Teilnehmer nebeneinander; bei einem Gehilfen richtet sie sich auf das, was er für die Tat erlangt hat, etwa eine ausgezahlte Provision. Ist die Einziehung des Gegenstandes nicht möglich, ordnet das Gericht nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Wie ich einen solchen Vorwurf angehe
Ich beantrage zuerst Akteneinsicht. Aus ihr muss hervorgehen, welche Angabe als unrichtig gilt, in welcher Form sie gemacht wurde und welche Rolle dem Beschuldigten zugeschrieben wird. Vorher äußere ich mich zur Sache nicht.
Danach ordne ich den Vorwurf der Vorschrift zu, die ihn trägt, und prüfe die Rollenzuschreibung. Ob der Beschuldigte die Angaben selbst entworfen oder Vorgaben weitergereicht hat, ergibt sich aus Schulungsunterlagen, Gesprächsleitfäden und internen Nachrichten; diese Unterlagen fordere ich an.
Nicht zu meinem Mandat gehören die Vertretung geschädigter Anleger, die Rückholung eingezahlter Beträge und Verfahren vor der Aufsichtsbehörde. Ich verteidige den Beschuldigten im Straf- und Bußgeldverfahren und vertrete ihn im Einziehungsverfahren.
Für die Übernahme spielt der Sitz der Staatsanwaltschaft keine Rolle. Anträge und Schriftsätze gehen elektronisch hinaus; zu Vernehmungsterminen und zum Sitzungstag fahre ich hin.
Häufige Fragen zum Anlagebetrug
Gilt für den Vertrieb am Telefon § 264a StGB?
Ich habe nur Kunden angerufen. Bin ich Täter oder Gehilfe?
Ab welchem Betrag ist es ein besonders schwerer Fall?
Mindert das, was an den Anleger ausgezahlt wurde, den Schaden?
Kann neben der Strafe ein Geldbetrag eingezogen werden?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.