Das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung
Was viele an einem Verfahren nach § 184b StGB am meisten fürchten, ist der Termin im öffentlichen Sitzungssaal. Ob er sich vermeiden lässt, hängt daran, welche Rechtsfolge überhaupt in Betracht kommt. Welcher Absatz des § 184b StGB dem Vorwurf zugrunde liegt, entscheidet deshalb darüber, welcher Weg offensteht.
Was § 184b StGB androht
Absatz 1 Satz 1 droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an: für das Verbreiten und das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit (Nummer 1), für das Zugänglichmachen gegenüber einer anderen Person und das Verschaffen des Besitzes (Nummer 2), für das Herstellen (Nummer 3) und für Vorbereitungshandlungen mit Verwendungsabsicht (Nummer 4); gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, ist nach Satz 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Absatz 2 verlangt zweierlei zugleich: gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und einen Inhalt, der in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt; dann ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Absatz 3 stellt Abruf und Besitz eines Inhalts, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, unter Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Geldstrafe nennt keiner dieser Absätze. Über Verbrechen und Vergehen entscheidet nach § 12 StGB das Mindestmaß: Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Absatz 1 und Absatz 3 bleiben darunter und sind Vergehen; Absatz 2 ist mit zwei Jahren ein Verbrechen, und Strafbefehl wie Einstellung scheiden dort aus. Dass der Besitzvorwurf heute ein Vergehen ist, beruht auf der Absenkung der Mindeststrafen im Jahr 2024.
Der Weg zur Geldstrafe: § 47 Abs. 2 StGB
Dass das Gesetz keine Geldstrafe androht, schließt sie nicht aus. § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt: „Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist.“ Ein Ermessen räumt sie nicht ein.
Die Vorschrift stellt zwei Voraussetzungen auf. Das Gesetz darf keine Geldstrafe androhen, was auf § 184b StGB zutrifft, und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber darf nicht in Betracht kommen; um diese Schwelle wird im Verfahren gerungen. Die Rückausnahme greift, wenn eine Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Absatz 1 lässt eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur zu, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
Satz 2 bestimmt, wo die Geldstrafe beginnt: Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, richtet sich das Mindestmaß der Geldstrafe nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, wobei dreißig Tagessätze einem Monat entsprechen. Das gesetzliche Mindestmaß der Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat, die drei Monate des § 184b Abs. 3 StGB liegen darüber. Beim Besitzvorwurf beginnt die Geldstrafe deshalb bei neunzig Tagessätzen.
Der Strafbefehl und seine Grenzen
Im Strafbefehl werden die Rechtsfolgen schriftlich festgesetzt, ohne dass verhandelt wird. Nach § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft möglich. Den Antrag stellt sie, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
Welche Rechtsfolgen das sein dürfen, zählt Absatz 2 Satz 1 abschließend auf. Hier kommen davon die Geldstrafe, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, die Einziehung und, unter den engen Voraussetzungen des § 60 StGB, das Absehen von Strafe in Betracht. Die Freiheitsstrafe steht nicht in dieser Aufzählung; sie kommt erst über Satz 2 hinzu: „Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.“
Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte nach § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
Strafbefehl per Post: Einspruch, Frist und weiterer VerlaufEinstellung nach den §§ 153, 153a StPO
§ 153 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Satz 2 verzichtet auf diese Zustimmung nur, wenn das Vergehen nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und die Tatfolgen gering sind; beide Absätze des § 184b StGB drohen ein erhöhtes Mindestmaß an.
Ist die Klage bereits erhoben, ist der Weg nicht verschlossen: Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen; nach § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO kann es mit denselben Zustimmungen vorläufig einstellen und die Auflagen und Weisungen erteilen.
§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft kann danach bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Einstellung gegen Geldauflage: Zustimmung, Auflage, SperrwirkungAuf die Einziehung wirkt eine Einstellung nicht: Für Gegenstände, auf die sich eine Tat nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder nach Absatz 3 bezieht, ordnet Absatz 7 die Einziehung an, Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, ordnet das Gericht die Einziehung nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB selbständig an, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen; nach § 76a Abs. 3 StGB gilt das auch, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt. Erfasst ist dabei zunächst der Datenträger, auf dem die Dateien lagen; ob das Gerät insgesamt darunter fällt, entscheidet der Einzelfall.
Einziehung der Geräte nach § 184b Abs. 7 StGBWas danach im Register steht
Eine Einstellung führt zu keinem Eintrag im Bundeszentralregister. Dort sind nach § 4 BZRG rechtskräftige Entscheidungen einzutragen, durch die ein Gericht auf Strafe erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt verwarnt oder nach § 27 JGG die Schuld festgestellt hat. Eine Einstellung ist keine davon.
Bei einer Geldstrafe entscheidet deren Höhe. § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG nimmt Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, vom Führungszeugnis aus, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Beim Besitzvorwurf setzt die Geldstrafe genau bei diesem Wert an und wird davon noch erfasst.
Für das erweiterte Führungszeugnis gilt das nicht. § 32 Abs. 5 BZRG nimmt die Ausnahmen des Absatzes 2 Nummern 3 bis 9 zurück, wenn die Verurteilung auf einer Vorschrift aus einem dort aufgezählten Katalog beruht und ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Abs. 2 BZRG erteilt wird. Der Katalog nennt unter anderem die §§ 183 bis 184g StGB und erfasst damit § 184b StGB. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt steht nach § 4 BZRG zwar im Register, wird aber nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG in kein Führungszeugnis aufgenommen; die Rücknahme in Absatz 5 erfasst nur die Nummern 3 bis 9 und damit auch nicht das erweiterte Führungszeugnis.
Taten aus der Zeit vor 2024
Liegt die Tat vor der Absenkung der Mindeststrafen, stellt sich die Frage nach der anzuwendenden Fassung. § 2 Abs. 1 StGB knüpft Strafe und Nebenfolgen an das Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt; wird die Strafdrohung während der Begehung geändert, gilt nach Absatz 2 das Gesetz bei Beendigung der Tat. Daneben tritt Absatz 3: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“ Absatz 5 erklärt die Absätze 1 bis 4 für Einziehung und Unbrauchbarmachung für entsprechend anwendbar.
Die Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 ist nicht nur die der ersten Instanz. § 354a StPO bestimmt: „Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.“ Eine Änderung, die erst nach dem angefochtenen Urteil eintritt, bleibt in der Revision also nicht außer Betracht.
Für ältere Vorwürfe heißt das: Über den Strafrahmen entscheidet nicht allein das Recht zur Tatzeit, sondern der Vergleich mit dem Recht, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Daran hängt zugleich, ob die Wege über § 47 Abs. 2 StGB, über den Strafbefehl und über die §§ 153, 153a StPO offenstehen.
Revision: was das Revisionsgericht prüftWie ich vorgehe
Ich nehme zuerst Akteneinsicht und sehe nach, welcher Absatz des § 184b StGB dem Vorwurf zugrunde liegt und worauf die Zuordnung sich stützt. Davon hängt ab, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB erreichbar sind oder ob nur § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO bleibt. Über den Abschluss des Verfahrens spreche ich erst danach mit der Staatsanwaltschaft; eine begründete Stellungnahme lässt sich anbringen, solange über die Anklage noch nicht entschieden ist. Liegt der Strafbefehl schon vor, lese ich die Akte, bevor über den Einspruch entschieden wird.
Zum Ausgang sage ich vorab nichts zu. Was Sie mir anvertrauen, unterliegt der Schweigepflicht, auch ohne Mandat. Für Beamtinnen und Beamte läuft neben dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren nach eigenen Regeln und mit eigenen Maßstäben; geführt wird es nicht im Strafmandat.
Häufige Fragen
Kann ein Verfahren wegen § 184b StGB mit einer Geldstrafe enden?
Ist beim Besitzvorwurf ein Strafbefehl möglich?
Gilt dasselbe beim Vorwurf nach Absatz 1?
Kommt eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO in Betracht?
Steht eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen im Führungszeugnis?
Mein Verfahren betrifft eine Tat aus der Zeit vor 2024. Welche Fassung gilt?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.