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Einstellung und Strafbefehl — § 184b StGB

Ein Verfahren wegen § 184b StGB muss nicht in der öffentlichen Hauptverhandlung enden. Welcher Weg offensteht, hängt am Strafrahmen des Absatzes, der dem Vorwurf zugrunde liegt.

Das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung

Was viele an einem Verfahren nach § 184b StGB am meisten fürchten, ist der Termin im öffentlichen Sitzungssaal. Ob er sich vermeiden lässt, hängt daran, welche Rechtsfolge überhaupt in Betracht kommt. Welcher Absatz des § 184b StGB dem Vorwurf zugrunde liegt, entscheidet deshalb darüber, welcher Weg offensteht.

Auf dieser Seite: welche Strafen § 184b StGB androht, wie § 47 Abs. 2 StGB dennoch zur Geldstrafe führt, welche Rechtsfolgen ein Strafbefehl festsetzen darf, unter welchen Voraussetzungen die §§ 153, 153a StPO greifen, was von einer Geldstrafe im Führungszeugnis bleibt und was für Taten aus der Zeit vor 2024 gilt.

Was § 184b StGB androht

Absatz 1 Satz 1 droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an: für das Verbreiten und das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit (Nummer 1), für das Zugänglichmachen gegenüber einer anderen Person und das Verschaffen des Besitzes (Nummer 2), für das Herstellen (Nummer 3) und für Vorbereitungshandlungen mit Verwendungsabsicht (Nummer 4); gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, ist nach Satz 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Absatz 2 verlangt zweierlei zugleich: gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und einen Inhalt, der in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt; dann ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Absatz 3 stellt Abruf und Besitz eines Inhalts, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, unter Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Geldstrafe nennt keiner dieser Absätze. Über Verbrechen und Vergehen entscheidet nach § 12 StGB das Mindestmaß: Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Absatz 1 und Absatz 3 bleiben darunter und sind Vergehen; Absatz 2 ist mit zwei Jahren ein Verbrechen, und Strafbefehl wie Einstellung scheiden dort aus. Dass der Besitzvorwurf heute ein Vergehen ist, beruht auf der Absenkung der Mindeststrafen im Jahr 2024.

Der Weg zur Geldstrafe: § 47 Abs. 2 StGB

Dass das Gesetz keine Geldstrafe androht, schließt sie nicht aus. § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt: „Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist.“ Ein Ermessen räumt sie nicht ein.

Die Vorschrift stellt zwei Voraussetzungen auf. Das Gesetz darf keine Geldstrafe androhen, was auf § 184b StGB zutrifft, und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber darf nicht in Betracht kommen; um diese Schwelle wird im Verfahren gerungen. Die Rückausnahme greift, wenn eine Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Absatz 1 lässt eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur zu, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

Satz 2 bestimmt, wo die Geldstrafe beginnt: Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, richtet sich das Mindestmaß der Geldstrafe nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, wobei dreißig Tagessätze einem Monat entsprechen. Das gesetzliche Mindestmaß der Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat, die drei Monate des § 184b Abs. 3 StGB liegen darüber. Beim Besitzvorwurf beginnt die Geldstrafe deshalb bei neunzig Tagessätzen.

Der Strafbefehl und seine Grenzen

Im Strafbefehl werden die Rechtsfolgen schriftlich festgesetzt, ohne dass verhandelt wird. Nach § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft möglich. Den Antrag stellt sie, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.

Welche Rechtsfolgen das sein dürfen, zählt Absatz 2 Satz 1 abschließend auf. Hier kommen davon die Geldstrafe, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, die Einziehung und, unter den engen Voraussetzungen des § 60 StGB, das Absehen von Strafe in Betracht. Die Freiheitsstrafe steht nicht in dieser Aufzählung; sie kommt erst über Satz 2 hinzu: „Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.“

Wo der Trennstrich verläuftBeim Besitzvorwurf nach Absatz 3 führt § 47 Abs. 2 StGB zur Geldstrafe, sofern eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt; sie lässt sich im Strafbefehl festsetzen. Dasselbe gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, in denen der Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt; dort beginnt der Rahmen ebenfalls bei drei Monaten. Bleibt es dagegen beim Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 mit sechs Monaten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dort trägt den Strafbefehl allein § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO, also eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bei einem Angeschuldigten mit Verteidiger.

Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte nach § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.

Strafbefehl per Post: Einspruch, Frist und weiterer Verlauf

Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO

§ 153 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Satz 2 verzichtet auf diese Zustimmung nur, wenn das Vergehen nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und die Tatfolgen gering sind; beide Absätze des § 184b StGB drohen ein erhöhtes Mindestmaß an.

Ist die Klage bereits erhoben, ist der Weg nicht verschlossen: Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen; nach § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO kann es mit denselben Zustimmungen vorläufig einstellen und die Auflagen und Weisungen erteilen.

§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft kann danach bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Einstellung gegen Geldauflage: Zustimmung, Auflage, Sperrwirkung

Auf die Einziehung wirkt eine Einstellung nicht: Für Gegenstände, auf die sich eine Tat nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder nach Absatz 3 bezieht, ordnet Absatz 7 die Einziehung an, Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, ordnet das Gericht die Einziehung nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB selbständig an, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen; nach § 76a Abs. 3 StGB gilt das auch, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt. Erfasst ist dabei zunächst der Datenträger, auf dem die Dateien lagen; ob das Gerät insgesamt darunter fällt, entscheidet der Einzelfall.

Einziehung der Geräte nach § 184b Abs. 7 StGB

Was danach im Register steht

Eine Einstellung führt zu keinem Eintrag im Bundeszentralregister. Dort sind nach § 4 BZRG rechtskräftige Entscheidungen einzutragen, durch die ein Gericht auf Strafe erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt verwarnt oder nach § 27 JGG die Schuld festgestellt hat. Eine Einstellung ist keine davon.

Bei einer Geldstrafe entscheidet deren Höhe. § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG nimmt Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, vom Führungszeugnis aus, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Beim Besitzvorwurf setzt die Geldstrafe genau bei diesem Wert an und wird davon noch erfasst.

Für das erweiterte Führungszeugnis gilt das nicht. § 32 Abs. 5 BZRG nimmt die Ausnahmen des Absatzes 2 Nummern 3 bis 9 zurück, wenn die Verurteilung auf einer Vorschrift aus einem dort aufgezählten Katalog beruht und ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Abs. 2 BZRG erteilt wird. Der Katalog nennt unter anderem die §§ 183 bis 184g StGB und erfasst damit § 184b StGB. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt steht nach § 4 BZRG zwar im Register, wird aber nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG in kein Führungszeugnis aufgenommen; die Rücknahme in Absatz 5 erfasst nur die Nummern 3 bis 9 und damit auch nicht das erweiterte Führungszeugnis.

Wie lange eine Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis steht

Taten aus der Zeit vor 2024

Liegt die Tat vor der Absenkung der Mindeststrafen, stellt sich die Frage nach der anzuwendenden Fassung. § 2 Abs. 1 StGB knüpft Strafe und Nebenfolgen an das Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt; wird die Strafdrohung während der Begehung geändert, gilt nach Absatz 2 das Gesetz bei Beendigung der Tat. Daneben tritt Absatz 3: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“ Absatz 5 erklärt die Absätze 1 bis 4 für Einziehung und Unbrauchbarmachung für entsprechend anwendbar.

Die Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 ist nicht nur die der ersten Instanz. § 354a StPO bestimmt: „Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.“ Eine Änderung, die erst nach dem angefochtenen Urteil eintritt, bleibt in der Revision also nicht außer Betracht.

Für ältere Vorwürfe heißt das: Über den Strafrahmen entscheidet nicht allein das Recht zur Tatzeit, sondern der Vergleich mit dem Recht, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Daran hängt zugleich, ob die Wege über § 47 Abs. 2 StGB, über den Strafbefehl und über die §§ 153, 153a StPO offenstehen.

Revision: was das Revisionsgericht prüft

Wie ich vorgehe

Ich nehme zuerst Akteneinsicht und sehe nach, welcher Absatz des § 184b StGB dem Vorwurf zugrunde liegt und worauf die Zuordnung sich stützt. Davon hängt ab, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB erreichbar sind oder ob nur § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO bleibt. Über den Abschluss des Verfahrens spreche ich erst danach mit der Staatsanwaltschaft; eine begründete Stellungnahme lässt sich anbringen, solange über die Anklage noch nicht entschieden ist. Liegt der Strafbefehl schon vor, lese ich die Akte, bevor über den Einspruch entschieden wird.

Zum Ausgang sage ich vorab nichts zu. Was Sie mir anvertrauen, unterliegt der Schweigepflicht, auch ohne Mandat. Für Beamtinnen und Beamte läuft neben dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren nach eigenen Regeln und mit eigenen Maßstäben; geführt wird es nicht im Strafmandat.

Häufige Fragen

Kann ein Verfahren wegen § 184b StGB mit einer Geldstrafe enden?
Möglich ist das, obwohl § 184b StGB in keinem Absatz eine Geldstrafe androht. Den Weg dorthin eröffnet § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB: Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, verhängt das Gericht eine Geldstrafe, sofern die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 nicht unerläßlich ist. Beim Besitzvorwurf nach Absatz 3 beginnt sie wegen des erhöhten Mindestmaßes bei neunzig Tagessätzen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Ist beim Besitzvorwurf ein Strafbefehl möglich?
Der Strafbefehl setzt nach § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO ein Vergehen voraus, und § 184b Abs. 3 StGB ist mit einem Mindestmaß von drei Monaten ein Vergehen. § 407 Abs. 2 Satz 1 StPO zählt die möglichen Rechtsfolgen abschließend auf; hier kommen die Geldstrafe, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, die Einziehung und, unter den engen Voraussetzungen des § 60 StGB, das Absehen von Strafe in Betracht. Den schriftlichen Antrag stellt die Staatsanwaltschaft, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Gilt dasselbe beim Vorwurf nach Absatz 1?
Das hängt vom Satz ab. Nach Absatz 1 Satz 1 beginnt der Strafrahmen bei sechs Monaten. Solange es dabei bleibt, ist die Voraussetzung des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht erfüllt, dass eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt. Ein Strafbefehl trägt dann nur über § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO: Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Kommt eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO in Betracht?
Beide Vorschriften setzen ein Vergehen voraus; das ist bei § 184b Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt. Auf die Zustimmung des Gerichts lässt sich dabei nicht verzichten: § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO lässt sie nur entfallen bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind; schon die erste Bedingung fehlt hier, denn beide Absätze drohen ein erhöhtes Mindestmaß an. § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt zusätzlich, dass die Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Steht eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen im Führungszeugnis?
Im einfachen Führungszeugnis nicht, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist; § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG nimmt Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen davon aus. Für das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Abs. 2 BZRG nimmt § 32 Abs. 5 BZRG diese Ausnahme zurück, weil der dortige Katalog die §§ 183 bis 184g StGB und damit § 184b StGB einschließt. Dieselbe Verurteilung ist dort also zu lesen.
Mein Verfahren betrifft eine Tat aus der Zeit vor 2024. Welche Fassung gilt?
Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. Maßgeblich ist damit nicht allein das Recht zur Tatzeit. Auch die Revision bleibt davon nicht ausgenommen: § 354a StPO verpflichtet das Revisionsgericht, nach § 354 StPO zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit seiner Entscheidung ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.

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