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Untersuchungshaft bei Jugendlichen nach § 72 JGG

Gegen einen Jugendlichen darf Untersuchungshaft nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht anders erreicht werden kann. § 72 JGG zieht der Haft engere Grenzen, als die Strafprozessordnung sie für Erwachsene kennt.

Wenn Ihr Kind in Untersuchungshaft genommen wurde

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Verfahrens. Sie ist keine Strafe und setzt keine Verurteilung voraus, sondern dringenden Tatverdacht und grundsätzlich einen Haftgrund (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). § 112 Abs. 2 StPO nennt als Haftgründe Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr; daneben kennt die Strafprozessordnung den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) und lässt bei bestimmten Schwerstdelikten die Anordnung auch ohne einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO zu (§ 112 Abs. 3 StPO). Für Jugendliche gelten neben diesen allgemeinen Voraussetzungen die zusätzlichen Schranken des § 72 JGG. Den allgemeinen Teil zu Haftbefehl, Haftprüfung und Haftbeschwerde behandelt die Übersicht Untersuchungshaft; den Rahmen des Jugendverfahrens die Seite Jugendstrafrecht.

Auf dieser Seite: die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO, die zusätzlichen Schranken des § 72 JGG, die engeren Grenzen bei 14- und 15-Jährigen, die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe als Alternative, die Mitteilung an die Jugendgerichtshilfe, Besuche und Kontakt während der Haft und die ersten Schritte für Eltern.

Die Voraussetzungen nach den §§ 112, 112a StPO

Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Haftgrund liegt nach § 112 Abs. 2 StPO vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder wenn sein Verhalten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (Verdunkelungsgefahr). Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte einer der in § 112a Abs. 1 StPO aufgezählten Straftaten dringend verdächtig ist, bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist (Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 StPO); in den Fällen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO muss zudem eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Bei bestimmten, in § 112 Abs. 3 StPO einzeln aufgeführten Schwerstdelikten darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht besteht. Die Haft darf außerdem nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel stehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wie ein Haftbefehl angegriffen wird, beschreibt die Seite Haftbefehl angreifen.

Die zusätzlichen Schranken des § 72 Abs. 1 JGG

Bei Jugendlichen bleibt es dabei nicht. Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 Satz 1 JGG). Sie ist damit das letzte Mittel. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO sind zudem die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 JGG).

Wird Untersuchungshaft verhängt, sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist (§ 72 Abs. 1 Satz 3 JGG). Diese Begründung prüfe ich als Erstes: Ein Haftbefehl, der sich mit den Alternativen nicht auseinandersetzt, genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht.

Engere Grenzen für 14- und 15-Jährige

Für die Jüngsten zieht § 72 Abs. 2 JGG eine weitere Grenze. Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Bei einem 14- oder 15-Jährigen, der zu Hause wohnt und sich dem Verfahren nicht entzogen hat, trägt der Haftgrund der Fluchtgefahr einen Haftbefehl danach nicht. Die Vorschrift betrifft allein die Fluchtgefahr; im Übrigen bleibt es bei der Prüfung nach den §§ 112, 112a StPO und § 72 Abs. 1 JGG.

Die einstweilige Unterbringung nach §§ 71, 72 Abs. 4 JGG

Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen (§ 71 Abs. 1 JGG). Er kann darüber hinaus die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren (§ 71 Abs. 2 Satz 1 JGG).

Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 JGG kann die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe unter denselben Voraussetzungen angeordnet werden, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann. Steht ein Haftbefehl im Raum oder ist er bereits erlassen, arbeite ich deshalb an einer konkreten Alternative: Ich kläre mit den Eltern und mit dem Jugendamt, welche geeignete Einrichtung zur Verfügung steht, und trage dem Gericht die Unterbringung als mildere Maßnahme vor. Der Haftbefehl muss sich mit dieser Alternative ausdrücklich auseinandersetzen (§ 72 Abs. 1 Satz 3 JGG); ein konkreter, belegter Vorschlag gibt dem Gericht die Grundlage, sie zu wählen.

Die Unterbringung ist eine einschneidende MaßnahmeAuch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe wird unter den Voraussetzungen eines Haftbefehls angeordnet (§ 72 Abs. 4 Satz 1 JGG). Ob ich sie anstrebe oder den Haftbefehl insgesamt angreife, entscheide ich nach Akteneinsicht und bespreche es mit Ihnen und Ihrem Kind.

Die Mitteilung an die Jugendgerichtshilfe nach § 72a JGG

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; bereits der Erlass soll ihr mitgeteilt werden (§ 72a Satz 1 JGG). Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist sie zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, dass der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozessordnung dem Richter vorgeführt wird (§ 72a Satz 2 JGG). Die Jugendgerichtshilfe ist im Haftfall also von Beginn an beteiligt. Welche Aufgaben sie hat und wie das Gespräch mit ihr vorbereitet wird, beschreibt die Seite Jugendgerichtshilfe.

Besuche und Kontakt während der Haft

Welche Anstalt zuständig ist, ergibt sich aus der Einweisungsentscheidung im Einzelfall. Sobald feststeht, wo Ihr Kind untergebracht ist, klären Sie Besuchstermine und die Vorgaben für Telefonate und Post unmittelbar mit dieser Anstalt. Mein Kontakt zum Mandanten läuft davon unabhängig: Ich besuche ihn in der Anstalt, bespreche dort die Akte und bereite mit ihm jeden Termin vor.

Was Eltern jetzt tun können

Beauftragen Sie ohne Verzögerung eine Verteidigung. Ich nehme zuerst Akteneinsicht und prüfe den Haftbefehl auf seine Grundlagen: den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die Begründung, die § 72 Abs. 1 Satz 3 JGG verlangt. Danach entscheidet sich das Ziel: die Aufhebung des Haftbefehls, seine Außervollzugsetzung oder eine einstweilige Unterbringung an Stelle der Haft (§ 72 Abs. 4 Satz 1 JGG).

Keine Gespräche zur Sache am TelefonTelefonate aus der Anstalt können überwacht werden. Sprechen Sie mit Ihrem Kind dort nicht über den Tatvorwurf, auch nicht in Andeutungen. Was zur Sache zu klären ist, gehört in das Gespräch mit der Verteidigung; was Sie mit mir besprechen, bleibt in der Kanzlei.

Tragen Sie zusammen, was die Lebensverhältnisse Ihres Kindes belegt: Schulbesuch, Ausbildungsplatz, fester Wohnsitz, bestehender Kontakt zum Jugendamt. Solche Unterlagen brauche ich, wenn ich dem Gericht eine Alternative zur Haft vortrage.

Fragen zu Honorar und Erstberatung beantwortet die Seite Honorar & Erstberatung. Welche Rechte Eltern im Jugendverfahren haben und wie sie einbezogen werden, steht unter Eltern im Jugendstrafverfahren.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über die Vollstreckung des Haftbefehls?
Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müsste (§ 72 Abs. 3 JGG). Aus wichtigen Gründen kann der zuständige Richter die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen (§ 72 Abs. 6 JGG).
Welche Anweisungen kommen in Betracht, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird?
Bei einem Haftbefehl, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, nennt das Gesetz namentlich die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten zu melden, die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, sowie die Leistung einer angemessenen Sicherheit (§ 116 Abs. 1 StPO). Bei Verdunkelungsgefahr kommt namentlich die Anweisung in Betracht, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen (§ 116 Abs. 2 StPO). Handelt der Beschuldigte den Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider, ordnet der Richter den Vollzug an (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO).
Muss das Verfahren schneller geführt werden, wenn mein Kind in Haft ist?
Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen (§ 72 Abs. 5 JGG). Die Vorschrift knüpft an den Vollzug der Haft an; ihre Einhaltung gehört zu den Punkten, die ich in Haftsachen laufend kontrolliere.
Kann die Unterbringung im Heim später durch Untersuchungshaft ersetzt werden?
Der Richter kann den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist (§ 72 Abs. 4 Satz 2 JGG). Für die einstweilige Unterbringung selbst gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozessordnung sinngemäß; ihre Ausführung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 und 3 JGG).
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