Wenn Ihr Kind in Untersuchungshaft genommen wurde
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Verfahrens. Sie ist keine Strafe und setzt keine Verurteilung voraus, sondern dringenden Tatverdacht und grundsätzlich einen Haftgrund (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). § 112 Abs. 2 StPO nennt als Haftgründe Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr; daneben kennt die Strafprozessordnung den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) und lässt bei bestimmten Schwerstdelikten die Anordnung auch ohne einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO zu (§ 112 Abs. 3 StPO). Für Jugendliche gelten neben diesen allgemeinen Voraussetzungen die zusätzlichen Schranken des § 72 JGG. Den allgemeinen Teil zu Haftbefehl, Haftprüfung und Haftbeschwerde behandelt die Übersicht Untersuchungshaft; den Rahmen des Jugendverfahrens die Seite Jugendstrafrecht.
Die Voraussetzungen nach den §§ 112, 112a StPO
Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Haftgrund liegt nach § 112 Abs. 2 StPO vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder wenn sein Verhalten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (Verdunkelungsgefahr). Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte einer der in § 112a Abs. 1 StPO aufgezählten Straftaten dringend verdächtig ist, bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist (Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 StPO); in den Fällen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO muss zudem eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Bei bestimmten, in § 112 Abs. 3 StPO einzeln aufgeführten Schwerstdelikten darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht besteht. Die Haft darf außerdem nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel stehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wie ein Haftbefehl angegriffen wird, beschreibt die Seite Haftbefehl angreifen.
Die zusätzlichen Schranken des § 72 Abs. 1 JGG
Bei Jugendlichen bleibt es dabei nicht. Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 Satz 1 JGG). Sie ist damit das letzte Mittel. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO sind zudem die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Wird Untersuchungshaft verhängt, sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist (§ 72 Abs. 1 Satz 3 JGG). Diese Begründung prüfe ich als Erstes: Ein Haftbefehl, der sich mit den Alternativen nicht auseinandersetzt, genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht.
Engere Grenzen für 14- und 15-Jährige
Für die Jüngsten zieht § 72 Abs. 2 JGG eine weitere Grenze. Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Bei einem 14- oder 15-Jährigen, der zu Hause wohnt und sich dem Verfahren nicht entzogen hat, trägt der Haftgrund der Fluchtgefahr einen Haftbefehl danach nicht. Die Vorschrift betrifft allein die Fluchtgefahr; im Übrigen bleibt es bei der Prüfung nach den §§ 112, 112a StPO und § 72 Abs. 1 JGG.
Die einstweilige Unterbringung nach §§ 71, 72 Abs. 4 JGG
Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen (§ 71 Abs. 1 JGG). Er kann darüber hinaus die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren (§ 71 Abs. 2 Satz 1 JGG).
Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 JGG kann die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe unter denselben Voraussetzungen angeordnet werden, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann. Steht ein Haftbefehl im Raum oder ist er bereits erlassen, arbeite ich deshalb an einer konkreten Alternative: Ich kläre mit den Eltern und mit dem Jugendamt, welche geeignete Einrichtung zur Verfügung steht, und trage dem Gericht die Unterbringung als mildere Maßnahme vor. Der Haftbefehl muss sich mit dieser Alternative ausdrücklich auseinandersetzen (§ 72 Abs. 1 Satz 3 JGG); ein konkreter, belegter Vorschlag gibt dem Gericht die Grundlage, sie zu wählen.
Die Mitteilung an die Jugendgerichtshilfe nach § 72a JGG
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; bereits der Erlass soll ihr mitgeteilt werden (§ 72a Satz 1 JGG). Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist sie zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, dass der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozessordnung dem Richter vorgeführt wird (§ 72a Satz 2 JGG). Die Jugendgerichtshilfe ist im Haftfall also von Beginn an beteiligt. Welche Aufgaben sie hat und wie das Gespräch mit ihr vorbereitet wird, beschreibt die Seite Jugendgerichtshilfe.
Besuche und Kontakt während der Haft
Welche Anstalt zuständig ist, ergibt sich aus der Einweisungsentscheidung im Einzelfall. Sobald feststeht, wo Ihr Kind untergebracht ist, klären Sie Besuchstermine und die Vorgaben für Telefonate und Post unmittelbar mit dieser Anstalt. Mein Kontakt zum Mandanten läuft davon unabhängig: Ich besuche ihn in der Anstalt, bespreche dort die Akte und bereite mit ihm jeden Termin vor.
Was Eltern jetzt tun können
Beauftragen Sie ohne Verzögerung eine Verteidigung. Ich nehme zuerst Akteneinsicht und prüfe den Haftbefehl auf seine Grundlagen: den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die Begründung, die § 72 Abs. 1 Satz 3 JGG verlangt. Danach entscheidet sich das Ziel: die Aufhebung des Haftbefehls, seine Außervollzugsetzung oder eine einstweilige Unterbringung an Stelle der Haft (§ 72 Abs. 4 Satz 1 JGG).
Tragen Sie zusammen, was die Lebensverhältnisse Ihres Kindes belegt: Schulbesuch, Ausbildungsplatz, fester Wohnsitz, bestehender Kontakt zum Jugendamt. Solche Unterlagen brauche ich, wenn ich dem Gericht eine Alternative zur Haft vortrage.
Fragen zu Honorar und Erstberatung beantwortet die Seite Honorar & Erstberatung. Welche Rechte Eltern im Jugendverfahren haben und wie sie einbezogen werden, steht unter Eltern im Jugendstrafverfahren.