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Folgen für Schule, Ausbildung und Beruf

Ob ein Jugendstrafverfahren später sichtbar bleibt, regelt das Bundeszentralregistergesetz. Entscheidend ist, welches Register die Erledigung aufnimmt und was davon das Führungszeugnis erreicht.

Was von dem Verfahren in den Registern bleibt

Ob ein Jugendstrafverfahren eine Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz belastet, entscheidet sich im Registerrecht. Das Bundeszentralregistergesetz kennt zwei getrennte Register, und nur eines von beiden speist das Führungszeugnis. Wie das Verfahren gegen Ihr Kind endet, bestimmt deshalb, was ein Arbeitgeber später sehen kann. Den Rahmen des Jugendstrafrechts behandelt die Übersicht Jugendstrafrecht.

Auf dieser Seite: die Trennung von Zentralregister und Erziehungsregister, der Kreis der Stellen mit Einsicht nach § 61 BZRG, der Inhalt des Führungszeugnisses nach § 32 BZRG, die Antwort auf die Bewerbungsfrage nach § 53 BZRG, die Entfernung der Eintragungen nach § 63 BZRG und die Beseitigung des Strafmakels nach § 97 JGG.

Zwei Register: Zentralregister und Erziehungsregister

In das Zentralregister werden die rechtskräftigen Entscheidungen eingetragen, durch die ein Gericht auf Strafe erkannt hat (§ 4 Nr. 1 BZRG); im Jugendstrafrecht ist das die Jugendstrafe. Eingetragen wird auch der Schuldspruch, mit dem das Gericht nach § 27 JGG die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat (§ 4 Nr. 4 BZRG).

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erreichen das Zentralregister nur, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 JGG, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden sind (§ 5 Abs. 2 BZRG). Stehen sie für sich, werden sie in das Erziehungsregister eingetragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Dorthin gehören auch das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), zusammen mit der vom Jugendrichter nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG getroffenen Maßnahme (§ 60 Abs. 2 BZRG), ebenso der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung aus diesem Grund (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG). Wie die Wege der Einstellung verlaufen, beschreibt die Seite Diversion.

Zuchtmittel sind keine StrafeVerwarnung, Auflagen und Jugendarrest sind Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 JGG). Sie haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG). Wird allein ein Zuchtmittel verhängt, entsteht die Eintragung im Erziehungsregister und nicht im Zentralregister (§ 5 Abs. 2, § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).

Wer das Erziehungsregister einsehen darf

Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten grundsätzlich nur die in § 61 Abs. 1 BZRG genannten Stellen: die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege, die Justizvollzugsbehörden, die Familiengerichte, die Jugendämter und Landesjugendämter, die Gnadenbehörden, die für waffen-, sprengstoff- und luftsicherheitsrechtliche Prüfungen zuständigen Behörden sowie unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 6 BZRG die Nachrichtendienste. Arbeitgeber, Schulen und Ausbildungsbetriebe stehen nicht auf dieser Liste. An andere als die genannten Behörden dürfen Auskünfte aus dem Erziehungsregister auch nicht weitergeleitet werden (§ 61 Abs. 3 BZRG).

Hinzu kommt der Schutz des § 64 Abs. 1 BZRG: Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.

Der Inhalt des Führungszeugnisses

In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen des Zentralregisters aufgenommen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG). Eintragungen des Erziehungsregisters zählen nicht dazu; sie erscheinen in keinem Führungszeugnis.

Für Jugendverurteilungen enthält § 32 Abs. 2 BZRG Ausnahmen. Nicht aufgenommen werden der Schuldspruch nach § 27 JGG (Nr. 2), Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist (Nr. 3), und Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist (Nr. 4).

Darin liegt zugleich die Grenze: Für eine Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren und für eine Jugendstrafe, deren Vollstreckung weder zur Bewährung ausgesetzt noch nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt ist, enthält § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG keine Ausnahme; eine solche Verurteilung wird zunächst in das Führungszeugnis aufgenommen. Wird der Strafmakel später als beseitigt erklärt, entfällt die Aufnahme unabhängig von der Höhe der Jugendstrafe (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG; dazu der Abschnitt zu § 97 JGG weiter unten). Bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB gelten die Ausnahmen der Nummern 3 bis 9 nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG).

Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, wird es der Behörde unmittelbar übersandt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG); enthält es Eintragungen, kann die antragstellende Person verlangen, dass es zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird (§ 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG). Der Inhalt des Behördenführungszeugnisses ist in § 32 Abs. 3 und 4 BZRG erweitert. Für die Bewerbung in den öffentlichen Dienst kommt das Beamtenrecht hinzu; einen Überblick gibt die Seite Beamtenstrafrecht. Was ein Arbeitgeber im Zeugnis sehen kann, erläutere ich unter Was kommt ins Führungszeugnis?

Die Bewerbungsfrage nach Vorstrafen

Den Maßstab setzt § 53 Abs. 1 BZRG: Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist oder wenn sie zu tilgen ist.

Eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und deren Aussetzung nicht widerrufen worden ist, ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen; das gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG) und nicht für das erweiterte Führungszeugnis bei den in § 32 Abs. 5 BZRG aufgezählten Straftaten. Greift die Ausnahme, darf sich Ihr Kind als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG).

Endet das Verfahren durch das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG oder die Einstellung nach § 47 JGG, liegt schon keine Verurteilung vor. Die Eintragung hierüber steht allein im Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG) und muss nach § 64 Abs. 1 BZRG nicht offenbart werden.

Wann Eintragungen entfernt werden

Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 Abs. 1 BZRG). Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist (§ 63 Abs. 2 BZRG). Wer nach dem Verfahren nicht erneut auffällt, trägt die Eintragung also längstens bis zum 24. Geburtstag mit sich, und einsehen kann sie in dieser Zeit nur der Kreis des § 61 Abs. 1 BZRG.

Die Beseitigung des Strafmakels nach § 97 JGG

Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe Verurteilte durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, erklärt er den Strafmakel als beseitigt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 JGG). Das geschieht von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters; auch der Staatsanwalt und, solange der Verurteilte minderjährig ist, der Vertreter der Jugendgerichtshilfe können den Antrag stellen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG). Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB ist die Erklärung unzulässig (§ 97 Abs. 1 Satz 3 JGG).

Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlass der Strafe ergehen, es sei denn, der Verurteilte hat sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt; während des Vollzugs und während einer Bewährungszeit ist sie unzulässig (§ 97 Abs. 2 JGG).

Die Verurteilung wird dann nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG). Auskunft über sie erhalten nur noch die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person (§ 41 Abs. 2 Satz 1 BZRG); für die in § 41 Abs. 2 Satz 2 BZRG aufgezählten Straftaten gilt diese Beschränkung nicht.

Wie ich die Registerfolgen in die Verteidigung einbeziehe

Ich nehme zuerst Akteneinsicht und kläre, welche Erledigung des Verfahrens erreichbar ist. Der Unterschied zwischen den Registern gehört von Anfang an in diese Prüfung: Eine Einstellung nach §§ 45, 47 JGG lässt allein eine Eintragung im Erziehungsregister zurück, eine Verurteilung zu Jugendstrafe eine Eintragung im Zentralregister.

Steht eine Jugendstrafe im Raum, arbeite ich entlang der Linien des § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG: Die Grenze von zwei Jahren und die Aussetzung zur Bewährung entscheiden darüber, ob die Verurteilung im Führungszeugnis erscheint. Nach Rechtskraft prüfe ich, ob und wann ein Antrag nach § 97 JGG gestellt werden kann (§ 97 Abs. 2 JGG).

Eltern rate ich, Fragen von Schule, Betrieb oder Arbeitgeber nach dem Verfahren nicht vorschnell selbst zu beantworten. Welche Erklärung in einer Bewerbung zulässig und welche entbehrlich ist, ergibt sich aus den §§ 53 und 64 BZRG; das bespreche ich mit Ihnen anhand des konkreten Registerstands. Was Sie mit mir besprechen, bleibt in der Kanzlei.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter kann mein Kind ein Führungszeugnis beantragen?
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BZRG wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Wohnt die antragstellende Person in Deutschland, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG); bei Wohnsitz im Ausland kann er unmittelbar bei der Registerbehörde gestellt werden (§ 30 Abs. 3 BZRG).
Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?
Ein erweitertes Führungszeugnis wird nach § 30a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn gesetzliche Bestimmungen es vorsehen oder wenn es für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine vergleichbare Tätigkeit mit Kontakt zu Minderjährigen benötigt wird. Die antragstellende Person muss eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorlegen, die das Zeugnis verlangt (§ 30a Abs. 2 Satz 1 BZRG). Bei den in § 32 Abs. 5 BZRG aufgezählten Straftaten gelten die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG für dieses Zeugnis nicht.
Kann eine Eintragung im Erziehungsregister vorzeitig entfernt werden?
Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht (§ 63 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Ob ein solcher Antrag im Einzelfall in Betracht kommt, prüfe ich nach Akteneinsicht.
Gilt das Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen, auch gegenüber Behörden?
Nicht uneingeschränkt. Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG herleiten, falls sie hierüber belehrt werden (§ 53 Abs. 2 BZRG). Entsprechendes ordnet § 64 Abs. 2 BZRG für das Erziehungsregister an: Gegenüber Gerichten und Behörden mit Auskunftsrecht entfällt der Schutz des § 64 Abs. 1 BZRG, falls über das Auskunftsrecht belehrt wird.
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