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Schädliche Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG

Der Ausdruck klingt nach einem Urteil über den Charakter eines Kindes. Im Gesetz bezeichnet er einen von zwei Wegen, auf denen § 17 Abs. 2 JGG zur Jugendstrafe führt.

Wenn im Verfahren gegen Ihr Kind von schädlichen Neigungen die Rede ist

„Schädliche Neigungen“ ist ein Rechtsbegriff. Er steht in § 17 Abs. 2 JGG und gehört zu den Voraussetzungen, unter denen der Richter Jugendstrafe verhängt. Den Rahmen des Jugendstrafrechts insgesamt beschreibt die Übersicht Jugendstrafrecht.

Auf dieser Seite: der Wortlaut des § 17 Abs. 2 JGG, die zweite Alternative der Schwere der Schuld, das Stufenverhältnis der §§ 5, 13, 17 JGG, die Stellen im Verfahren, an denen der Begriff auftaucht, und worauf ich bei den Feststellungen achte.

Wo der Begriff steht

Der Begriff hat seinen Platz vor allem in § 17 Abs. 2 JGG; daneben nimmt ihn § 27 JGG auf, von dem weiter unten die Rede ist. § 17 Abs. 2 JGG lautet: „Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.“

Für die erste Alternative ergeben sich daraus drei Anforderungen. Verlangt sind schädliche Neigungen des Jugendlichen; sie müssen in der Tat hervorgetreten sein; und ihretwegen dürfen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Jede dieser Anforderungen ist ein eigener Prüfungspunkt: Fehlt eine, trägt die erste Alternative die Jugendstrafe nicht.

Keine gesetzliche Definition§ 17 JGG verwendet den Begriff, ohne ihn zu definieren. Was diese Seite erläutert, ist deshalb der Wortlaut der Vorschrift selbst: seine drei Anforderungen und seine Stellung im System der Rechtsfolgen.

Kein Urteil über den Charakter Ihres Kindes

Der Begriff ist kein Alltagsurteil und keine Aussage darüber, wie Familie, Schule oder Verein Ihr Kind erleben. Er hat eine begrenzte rechtliche Funktion: Er gehört zur Prüfung einer einzigen Rechtsfolge, der Jugendstrafe. Schon der Wortlaut bindet ihn an das Verfahren. Die Neigungen müssen „in der Tat hervorgetreten“ sein; Anknüpfungspunkt ist die konkrete Tat, die dem Verfahren zugrunde liegt, nicht ein allgemeiner Eindruck von der Person. Und sie sind nach § 17 Abs. 2 JGG von Bedeutung, soweit ihretwegen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel „zur Erziehung nicht ausreichen“ — hinter dem Begriff steht also die Frage nach der erforderlichen Rechtsfolge.

Dazu fügt sich das Ziel, das § 2 Abs. 1 JGG dem Jugendstrafrecht setzt: Seine Anwendung soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken, und die Rechtsfolgen sind vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Es geht nicht darum, was von einem Kind zu halten ist, sondern darum, welche Reaktion dieses Ziel erreicht.

Die zweite Alternative der Schwere der Schuld

§ 17 Abs. 2 JGG stellt neben die schädlichen Neigungen einen zweiten, selbständigen Weg zur Jugendstrafe: Sie wird auch verhängt, „wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist“. Beide Alternativen verbindet das Gesetz mit einem „oder“. Die zweite knüpft an die Schuld an, nicht an die Person und ihre Entwicklung; schädliche Neigungen setzt sie nach dem Wortlaut nicht voraus. Welche Alternative das Gericht heranzieht, ergibt sich aus den Gründen seiner Entscheidung.

Jugendstrafe als letztes Mittel des Gesetzes

Die Rechtsfolgen des Jugendgerichtsgesetzes sind gestuft. Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (§ 5 Abs. 1 JGG); das sind die Erteilung von Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§ 9 JGG). Mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe wird die Tat geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (§ 5 Abs. 2 JGG). Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 JGG); der Richter ahndet die Tat mit ihnen, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 JGG).

In dieser Stufenfolge steht die Jugendstrafe an letzter Stelle, und § 17 Abs. 2 JGG wiederholt den Vorbehalt für die erste Alternative ausdrücklich: Wegen schädlicher Neigungen wird Jugendstrafe verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Solange eine mildere Reaktion des Gesetzes ausreicht, ist danach für Jugendstrafe kein Raum. Was eine Aussetzung zur Bewährung bedeutet, behandelt die Seite Jugendstrafe und Bewährung.

Wo der Begriff im Verfahren auftaucht

Im Verfahren begegnet der Begriff an zwei Stellen, die das Gesetz selbst anlegt: im Bericht der Jugendgerichtshilfe und in den Gründen des Urteils.

Die Jugendgerichtshilfe ist im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen; das soll so früh wie möglich geschehen (§ 38 Abs. 6 Satz 1 und 2 JGG). Ihre Vertreter unterstützen die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind (§ 38 Abs. 2 Satz 2 JGG). Fragen nach Schule, Familie und Freundeskreis gehören also zu ihrem gesetzlichen Auftrag. Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden (§ 38 Abs. 3 Satz 1 JGG); an der Hauptverhandlung nimmt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil, soweit darauf nicht verzichtet wird (§ 38 Abs. 4 Satz 1 JGG).

Der zweite Ort ist das Urteil. Stützt das Gericht eine Jugendstrafe auf die erste Alternative des § 17 Abs. 2 JGG, gehören die schädlichen Neigungen zu den Voraussetzungen, über die es befindet; in den Urteilsgründen kehrt der Begriff dann wieder.

Worauf ich bei den Feststellungen achte

Ich nehme zuerst Akteneinsicht. Vorher lässt sich nicht beurteilen, worauf der Vorwurf gestützt ist und ob eine Jugendstrafe im Raum steht oder eine mildere Reaktion näherliegt.

Dann arbeite ich am Wortlaut. § 17 Abs. 2 JGG fragt, ob Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen — im Präsens, aus der Sicht des entscheidenden Gerichts, nicht aus der Rückschau auf den Tag der Tat. Ich achte deshalb darauf, dass die Feststellungen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung abbilden und nicht bei der Lage stehen bleiben, wie sie zur Tatzeit war.

Zur selben Linie gehört die Entwicklung seit der Tat. Hat Ihr Kind die Schule wieder aufgenommen, eine Ausbildung begonnen, eine Therapie angetreten oder sich aus einem belastenden Umfeld gelöst, trage ich das mit Belegen in das Verfahren ein. Das Gesetz sieht dafür einen Weg vor: Bei einer wesentlichen Änderung der bedeutsamen Umstände führt die Jugendgerichtshilfe nötigenfalls ergänzende Nachforschungen durch und berichtet der Jugendstaatsanwaltschaft, nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht (§ 38 Abs. 3 Satz 3 JGG). Auf eine solche Ergänzung wirke ich hin, wenn der vorliegende Bericht die Entwicklung noch nicht abbildet.

Für den Fall, dass der Umfang der Neigungen offen bleibt, sieht das Gesetz einen Zwischenweg vor: Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen (§ 27 JGG). Auf diese Vorschrift weise ich hin, wenn die Feststellungen den für eine Jugendstrafe erforderlichen Umfang nicht sicher belegen.

Und ich halte die Stufenfolge des Gesetzes im Blick. Kommt eine Weisung, eine Hilfe zur Erziehung oder ein Zuchtmittel als ausreichende Reaktion in Betracht, argumentiere ich mit § 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 JGG dafür, dass es dabei bleibt. Wie Sie das Verfahren als Mutter oder Vater begleiten können, beschreibt die Seite Eltern im Jugendstrafverfahren.

Häufige Fragen

Was ist die Jugendstrafe nach dem Gesetz?
Nach § 17 Abs. 1 JGG ist die Jugendstrafe Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Sie unterscheidet sich vom Jugendarrest, der zu den Zuchtmitteln gehört (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG); Zuchtmittel haben nach § 13 Abs. 3 JGG nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Unter welchen Voraussetzungen Jugendstrafe verhängt wird, regelt § 17 Abs. 2 JGG.
Ist das Gericht an die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe gebunden?
§ 38 Abs. 2 Satz 2 JGG bestimmt, dass sich die Vertreter der Jugendgerichtshilfe zu den Maßnahmen äußern, die zu ergreifen sind. Das ist eine Äußerung im Verfahren, keine Entscheidung; die Entscheidung über die Jugendstrafe weist § 17 Abs. 2 JGG dem Richter zu. Eine Bindung des Gerichts an den Bericht ordnet § 38 JGG nicht an. Ob die Feststellungen des Berichts den Wortlaut des § 17 Abs. 2 JGG tragen, prüfe ich anhand der Akte.
Muss mein Kind mit der Jugendgerichtshilfe sprechen?
§ 38 Abs. 6 Satz 1 JGG ordnet an, dass die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen ist; das ist eine Vorgabe für das Verfahren. Eine Pflicht des Jugendlichen, ihr gegenüber Angaben zu machen, enthält § 38 JGG nicht. Weil das Gespräch in den Bericht an Staatsanwaltschaft und Gericht einfließen kann (§ 38 Abs. 3 JGG), bespreche ich mit Ihrem Kind vor dem Termin, welche Punkte dort hingehören.
Richtet sich der Begriff auch gegen uns als Eltern?
Der Wortlaut knüpft an die schädlichen Neigungen des Jugendlichen an, die in der Tat hervorgetreten sind (§ 17 Abs. 2 JGG); eine Bewertung der Erziehung im Elternhaus enthält die Vorschrift nicht. § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG bestimmt zudem, dass die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind.
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