Das Alter zur Tatzeit entscheidet
Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Gezählt wird der Tag der Tat. Wer mit zwanzig gehandelt hat und mit zweiundzwanzig vor Gericht steht, bleibt Heranwachsender; wer seinen einundzwanzigsten Geburtstag schon vor der Tat hatte, unterfällt dem Jugendgerichtsgesetz nicht mehr. Bei mehreren Taten aus verschiedenen Jahren wird jede Tat für sich einer Altersstufe zugeordnet. Das anzuwendende Recht bleibt im gemeinsamen Urteil trotzdem einheitlich: Wären gleichzeitig abgeurteilte Taten teils nach Jugendstrafrecht, teils nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn dort das Schwergewicht liegt, sonst einheitlich das allgemeine Strafrecht (§ 32 JGG, für Heranwachsende über § 105 Abs. 1 JGG). Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden (§ 1 Abs. 3 JGG).
Die zwei Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG
Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, wendet der Richter die für Jugendliche geltenden Vorschriften an, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist. Nummer 1 verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, bei der auch die Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind; ergibt sie, dass er zur Zeit der Tat nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, gilt das JGG. Nummer 2 setzt bei der Tat an: Es genügt, dass es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Eine der beiden Nummern trägt die Entscheidung.
Damit stehen zwei Begründungswege offen. Bei einem Zwanzigjährigen mit abgeschlossener Ausbildung, eigener Wohnung und fester Arbeit ist Nummer 1 selten zu begründen. Eine nächtliche Sachbeschädigung aus einer Gruppe heraus, ohne Planung und ohne Gewinn, trägt dagegen Nummer 2.
Welche Tatsachen ein Jugendgericht überzeugen
Die Norm knüpft an Tatsachen an. Gefragt wird nach Schulabschluss und Ausbildungsstand, Wohn- und Arbeitssituation, wirtschaftlicher Selbständigkeit, Ablösung vom Elternhaus, nach Entwicklungsverzögerungen, Erkrankungen, Konsum und nach dem Verhalten seit der Tat. Erhoben wird das nach § 43 Abs. 1 JGG, der über § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG auch gegen Heranwachsende gilt: Lebens- und Familienverhältnisse, Werdegang und bisheriges Verhalten sollen so bald wie möglich ermittelt werden.
Zusammengetragen wird das regelmäßig von der Jugendgerichtshilfe; § 107 JGG erklärt § 38 JGG auch für Heranwachsende für entsprechend anwendbar. Sie erforscht Persönlichkeit, Entwicklung und Hintergrund und gibt über das Ergebnis Auskunft (§ 38 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 JGG); über Einleitung und Ausgang des Verfahrens wird sie unterrichtet (§ 109 Abs. 1 Satz 3 JGG). Ihr Bericht ist die wichtigste Quelle für die Entwicklungsfrage, und er entsteht in einem Gespräch, auf das man sich vorbereiten kann. Was dort gefragt wird, steht auf der Seite Jugendgerichtshilfe.
Wie ich den Antrag begründe
Zuerst nehme ich Akteneinsicht; bis dahin wird nichts erklärt. Den Antrag auf Anwendung des Jugendstrafrechts stelle ich danach schriftlich und so früh wie möglich, meist schon gegenüber der Staatsanwaltschaft. Ein Antrag, der nur die Norm nennt, bewirkt nichts. Ich lege vor, was sich belegen lässt: Schulzeugnisse, Ausbildungsverträge, Bescheinigungen von Beratungsstellen, ärztliche Unterlagen, Nachweise über eine begonnene Therapie, Belege über Wiedergutmachung. Steht eine Entwicklungsverzögerung im Raum, kommt eine Untersuchung nach § 43 Abs. 2 JGG in Betracht. Vor der Hauptverhandlung spreche ich mit der Jugendgerichtshilfe, damit die maßgeblichen Tatsachen in ihrem Bericht stehen und nicht erst im Plädoyer.
Mit achtzehn ist mein Mandant volljährig, das Mandat gehört ihm; die Eltern binde ich ein, soweit er das will. Was er mir sagt, bleibt bei mir, und das gilt schon für das erste Telefonat. Die erste Einschätzung kostet nichts.
Was Eltern beitragen können
Eltern sind in diesem Verfahren keine Partei, aber häufig die Einzigen, die den Verlauf einer Entwicklung belegen können. Brauchbar ist, was datiert und überprüfbar ist: Zeugnisse der letzten Jahre, Bescheinigungen über abgebrochene und wieder aufgenommene Ausbildungen, Klinikaufenthalte, Diagnosen, Kontakte zu Jugendhilfe oder Beratungsstellen. Sammeln Sie das, bevor sich die Jugendgerichtshilfe meldet, und stimmen Sie mit mir ab, was davon in das Verfahren geht.
Was sich an den Rechtsfolgen ändert
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Für Heranwachsende beträgt ihr Höchstmaß zehn Jahre; handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht dieses Höchstmaß wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, sind es fünfzehn Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG). Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts sind nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht anzuwenden. Eine Mindeststrafe von einem Jahr, wie sie das Strafgesetzbuch für manche Delikte vorsieht, bindet das Jugendgericht deshalb nicht.
Milder ist das Jugendstrafrecht damit nicht in jeder Hinsicht. Für Jugendliche endet das Höchstmaß bei fünf Jahren und nur bei bestimmten Verbrechen bei zehn (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG); für Heranwachsende sind es einheitlich zehn. Der Vorteil liegt im Rechtsfolgensystem, das mit Weisungen und Zuchtmitteln unterhalb der Kriminalstrafe ansetzt.
Bleibt es beim allgemeinen Strafrecht, mildert § 106 JGG dessen Rechtsfolgen für Heranwachsende. An Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe kann das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen (§ 106 Abs. 1 JGG). Und es kann anordnen, dass der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht eintritt (§ 106 Abs. 2 JGG). Beides steht im Ermessen des Gerichts. Was eine Verurteilung für das Führungszeugnis bedeutet, steht unter Was kommt ins Führungszeugnis?
Was § 109 JGG für das Verfahren anordnet
§ 109 Abs. 1 Satz 1 JGG zählt auf, welche Vorschriften des Jugendstrafverfahrens im Verfahren gegen einen Heranwachsenden entsprechend gelten. Die Nichtöffentlichkeit des § 48 JGG steht nicht in dieser Aufzählung. Die Verhandlung gegen einen Heranwachsenden ist deshalb öffentlich; das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist (§ 109 Abs. 1 Satz 5 JGG). Diesen Ausschluss beantrage ich, sobald sich begründen lässt, dass die Öffentlichkeit dem jungen Mandanten schadet.
Wendet der Richter Jugendstrafrecht an, kommen über § 109 Abs. 2 JGG weitere Vorschriften hinzu, darunter § 45 JGG und § 47 JGG in dem dort in Bezug genommenen Umfang (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 und 3 JGG). Erst damit stehen die jugendspezifischen Einstellungswege offen; ihr Ablauf steht auf der Seite Diversion. Ebenfalls anzuwenden sind § 79 Abs. 1 JGG, wonach kein Strafbefehl ergehen darf, und § 55 JGG: Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 JGG). Diese Sperre entfällt, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist (§ 109 Abs. 2 Satz 3 JGG); § 79 Abs. 2 JGG, der dieses Verfahren gegen Jugendliche ausschließt, ist auf Heranwachsende nicht anzuwenden.
Unabhängig davon gilt § 109 Abs. 3 JGG: § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO findet im Verfahren gegen einen Heranwachsenden keine Anwendung. Diese Vorschrift erlaubt sonst, durch Strafbefehl eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festzusetzen, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen einen Heranwachsenden ist dieser Weg versperrt.
Häufige Fragen
Wird ein 19-Jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt?
Zählt das Alter bei der Tat oder das Alter in der Hauptverhandlung?
Ist die Verhandlung gegen einen Heranwachsenden nicht öffentlich?
Ist Jugendstrafrecht für einen Heranwachsenden immer die mildere Lösung?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.