Wenn eine Jugendstrafe für Ihr Kind im Raum steht
Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung (§ 17 Abs. 1 JGG). Verhängt heißt dabei nicht vollstreckt: Ob die Strafe angetreten werden muss oder zur Bewährung ausgesetzt wird, ist eine eigene Entscheidung mit eigenen Regeln. Den Rahmen des Jugendstrafrechts insgesamt behandelt die Übersicht Jugendstrafrecht.
Wann das Gericht Jugendstrafe verhängt (§ 17 JGG)
§ 17 Abs. 2 JGG nennt zwei Wege zur Jugendstrafe. Der erste führt über die schädlichen Neigungen: Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Der zweite ist die Schwere der Schuld, derentwegen Strafe erforderlich sein muss. Was hinter dem Begriff der schädlichen Neigungen steht und wo die Verteidigung dort ansetzt, erläutere ich auf der Seite Schädliche Neigungen.
Dauer der Jugendstrafe (§ 18 JGG)
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe androht, liegt das Höchstmaß bei zehn Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG). Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Bemessen wird die Strafe so, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG).
Für Heranwachsende, also 18- bis 20-Jährige, gelten eigene Maßstäbe; wann Jugendstrafrecht auf sie angewendet wird, erkläre ich auf der Seite Heranwachsende.
Aussetzung zur Bewährung (§ 21 JGG)
Bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Jugendliche schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 JGG). Zu berücksichtigen sind namentlich Persönlichkeit, Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung zu erwarten sind (§ 21 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Eine höhere Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, setzt das Gericht unter denselben Voraussetzungen aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG). Für eine Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren sieht § 21 JGG keine Aussetzung vor.
Die Aussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden und wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft nicht ausgeschlossen (§ 21 Abs. 3 JGG). Sie ist auch möglich, wenn die günstige Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a JGG verhängt wird (§ 21 Abs. 1 Satz 3 JGG).
Bewährungszeit, Weisungen und Auflagen (§§ 22, 23 JGG)
Die Dauer der Bewährungszeit bestimmt der Richter; sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten (§ 22 Abs. 1 JGG). Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 JGG) und kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden; in den Fällen des § 21 Abs. 2 JGG ist eine Verkürzung nur bis auf zwei Jahre möglich (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 JGG).
Für die Dauer der Bewährungszeit soll der Richter die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen; er kann außerdem Auflagen erteilen und diese Anordnungen nachträglich treffen, ändern oder aufheben (§ 23 Abs. 1 JGG). Als Weisungen und Auflagen kommen die Kataloge der §§ 10, 15 JGG in Betracht; die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 JGG gelten entsprechend (§ 23 Abs. 1 Satz 4 JGG). Diese Verweisung schließt die Folgen der Zuwiderhandlung ein: Kommt der Jugendliche einer Weisung schuldhaft nicht nach, kann Jugendarrest verhängt werden, wenn er zuvor über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung belehrt worden war; der Richter sieht von der Vollstreckung ab, wenn der Jugendliche der Weisung nach Verhängung des Arrestes nachkommt (§ 11 Abs. 3 JGG). Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 JGG entsprechend (§ 15 Abs. 3 Satz 2 JGG). Macht der Jugendliche von sich aus Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sieht der Richter nach § 23 Abs. 2 JGG in der Regel vorläufig von entsprechenden Weisungen oder Auflagen ab, wenn die Erfüllung zu erwarten ist.
Die Bewährungshilfe (§§ 24, 25 JGG)
Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers; aus Gründen der Erziehung kann er auch einen ehrenamtlichen bestellen (§ 24 Abs. 1 JGG). Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite und überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten (§ 24 Abs. 3 JGG). Er berichtet dem Richter über die Lebensführung; gröbliche oder beharrliche Verstöße teilt er ihm mit (§ 25 JGG).
Widerruf der Aussetzung (§ 26 JGG)
Das Gericht widerruft die Aussetzung, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Aussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG). Widerrufen wird außerdem, wenn er gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird (Nr. 2), oder wenn er gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt (Nr. 3). Ein einzelnes Versäumnis genügt dem Wortlaut nach also nicht; das Gesetz verlangt bei Weisungen und Auflagen einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß.
Das Gericht sieht von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen (§ 26 Abs. 2 JGG). An diesen Alternativen setzt die Verteidigung an, wenn ein Widerruf im Raum steht.
Straferlass nach der Bewährungszeit (§ 26a JGG)
Widerruft der Richter die Aussetzung nicht, erlässt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 26a Satz 1 JGG). Die Strafe wird dann nicht mehr vollstreckt.
Der Schuldspruch nach § 27 JGG
Das Gesetz kennt neben der Aussetzung der Vollstreckung eine zweite, weniger bekannte Form der Bewährung. Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Tat schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen (§ 27 JGG).
Der Unterschied zu § 21 JGG liegt darin, was ausgesetzt wird. Bei § 21 JGG steht die Jugendstrafe im Urteil, und nur ihre Vollstreckung ist ausgesetzt. Bei § 27 JGG stellt das Urteil allein die Schuld fest; ob überhaupt eine Jugendstrafe verhängt wird, bleibt offen und entscheidet sich erst nach der Bewährungszeit.
Mehrere Taten und das Einheitsprinzip (§ 31 JGG)
Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest (§ 31 Abs. 1 Satz 1 JGG). Eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen, wie sie das allgemeine Strafrecht kennt, gibt es im Jugendstrafrecht nicht. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen dabei nicht überschritten werden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 JGG).
Ist wegen eines Teils der Taten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Sanktion festgesetzt, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, wird das frühere Urteil einbezogen und einheitlich neu entschieden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Ist das aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, kann das Gericht von der Einbeziehung absehen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Bei Heranwachsenden ist die Einbeziehung auch dann anzuwenden, wenn die frühere rechtskräftige Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht ergangen ist (§ 105 Abs. 2 JGG).
Was ich als Verteidiger tue
Ich nehme zuerst Akteneinsicht. Erst mit der Akte lässt sich beurteilen, ob der Vorwurf trägt, welcher der beiden Wege des § 17 Abs. 2 JGG überhaupt in Rede steht und was die Anklage zur Person Ihres Kindes zusammengetragen hat.
Steht eine Jugendstrafe im Raum, arbeite ich auf die Aussetzung hin. § 21 Abs. 1 Satz 2 JGG benennt, worauf es ankommt: Persönlichkeit, Vorleben, Umstände der Tat, Verhalten nach der Tat, Lebensverhältnisse. Zu diesen Punkten trage ich dem Gericht Belege vor, etwa Zeugnisse, einen Ausbildungsvertrag oder Nachweise über eine Wiedergutmachung. Kommen Weisungen oder Auflagen in Betracht, ist der Jugendliche nach § 57 Abs. 3 Satz 1 JGG in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen; ein solches Angebot bereite ich mit Ihrem Kind vor, damit es in der Hauptverhandlung durchdacht vorliegt und der Weg des § 23 Abs. 2 JGG offensteht.
Nach dem Urteil bleibe ich ansprechbar. Weisungen und Auflagen können nachträglich geändert oder aufgehoben werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 JGG), und droht ein Widerruf, trage ich vor, dass eine der milderen Reaktionen des § 26 Abs. 2 JGG ausreicht. Was die Verteidigung kostet, erläutere ich unter Honorar & Erstberatung.