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Die Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren

Das Jugendamt meldet sich früh. Was im Gespräch gesagt wird, steht später im Bericht an Staatsanwaltschaft und Jugendgericht.

Der gesetzliche Auftrag nach § 38 JGG

Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen, und das soll so früh wie möglich geschehen (§ 38 Abs. 6 Satz 1 und 2 JGG). Ausgeübt wird sie von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe (§ 38 Abs. 1 JGG). Ihre Aufgabe steht in § 38 Abs. 2 JGG: Sie erforscht die Persönlichkeit, die Entwicklung und den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund des Jugendlichen und äußert sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Für Eltern beginnt das mit einer Einladung des Jugendamts zu einem Gespräch, in dem es um weit mehr geht als um den Vorwurf.

Auf dieser Seite: der Auftrag nach § 38 JGG, der Zeitpunkt der Einschaltung, der Weg des Berichts zu Staatsanwaltschaft und Jugendgericht, die Trennung zwischen Angaben zur Person und zur Sache, die Anhörung von Schule und Ausbildungsbetrieb nach § 43 Abs. 1 JGG und die Überwachung von Weisungen.

Wann sie eingeschaltet wird

Den spätesten Zeitpunkt regelt § 70 Abs. 2 JGG: Von der Einleitung des Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe spätestens dann zu unterrichten, wenn der Jugendliche zu seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter geladen wird; wird ohne vorherige Ladung vernommen, muss die Unterrichtung unverzüglich danach erfolgen. Der Brief des Jugendamts liegt deshalb oft im Briefkasten, bevor eine Verteidigung mandatiert ist. Der angebotene Termin lässt sich verschieben. Ich bitte die Jugendgerichtshilfe zunächst um Aufschub bis zur Akteneinsicht.

Der Bericht und seine Adressaten

Über das Ergebnis ihrer Nachforschungen soll die Jugendgerichtshilfe Auskunft geben, sobald es im Verfahren von Bedeutung ist; in Haftsachen berichtet sie beschleunigt (§ 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 JGG). Ändern sich die bedeutsamen Umstände wesentlich, forscht sie nötigenfalls ergänzend nach und berichtet der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht (§ 38 Abs. 3 Satz 3 JGG). An der Hauptverhandlung nimmt ein Vertreter teil, soweit darauf nicht verzichtet wird (§ 38 Abs. 4 Satz 1 JGG). Auf den Bericht kann verzichtet werden, soweit die Umstände des Falles das rechtfertigen und der Verzicht mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist; im Vorverfahren kommt er insbesondere in Betracht, wenn das Verfahren voraussichtlich ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird (§ 38 Abs. 7 JGG).

Das Gespräch ist keine vertrauliche Beratung Was der Jugendliche und was Sie als Eltern dort erzählen, kann in den Bericht einfließen, und dieser geht an die Jugendstaatsanwaltschaft und nach Anklageerhebung an das Jugendgericht. Eine Verschwiegenheit, wie sie zwischen Ihnen und mir besteht, gibt es in diesem Verhältnis nicht. Angaben über frühere Vorfälle, über Konsumgewohnheiten oder über den Ablauf der Tat werden aktenkundig.

Die Trennung zwischen Person und Sache

Niemand ist verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu erklären, und diese Freiheit endet nicht an der Tür des Jugendamts. Die Jugendgerichtshilfe ermittelt die Tat nicht; § 38 Abs. 2 JGG weist ihr die Person zu. Auskünfte über Schule, Ausbildung, Tagesablauf und Familie helfen dem Bericht, während Erklärungen zum Vorwurf dort nicht hingehören. Eine vollständige Verweigerung hat Folgen: Der Bericht entsteht dann ohne die Angaben des Jugendlichen und stützt sich allein auf das, was die Jugendgerichtshilfe von anderer Seite erfährt. Ich lege vor dem Termin fest, was gesagt wird, und teile der Jugendgerichtshilfe mit, dass zur Sache keine Angaben erfolgen.

Schule und Ausbildungsbetrieb

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 JGG sollen der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende gehört werden, soweit das möglich ist. Satz 3 nimmt davon aus: Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. Ob solche Nachteile drohen, erfährt die anhörende Stelle nur, wenn ihr die Umstände vorgetragen werden, und der Anruf im Betrieb kommt früh.

Der Antrag zu § 43 Abs. 1 Satz 3 JGG Ich stelle ihn schriftlich und früh, gerichtet an die Jugendstaatsanwaltschaft und an die Jugendgerichtshilfe, und lege die Tatsachen bei, aus denen sich der drohende Nachteil ergibt: den Ausbildungsvertrag, eine laufende Probezeit, die Haltung des Betriebes zu anhängigen Verfahren. Eine allgemein gehaltene Sorge trägt den Antrag nicht. Benannt werden muss, was konkret verloren gehen kann.

Von der Anhörung zu trennen ist die Unterrichtung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 JGG: Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Die Eignung beurteilt die unterrichtende Stelle; auch dazu trage ich vor. Bei Heranwachsenden gilt § 43 JGG entsprechend, ebenso § 70 Abs. 2 und 3 JGG; § 70a JGG ist nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für Heranwachsende geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG). Wann für diese Altersgruppe Jugendstrafrecht gilt, behandelt die Seite zum Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden.

Weisungen, Auflagen und ihre Überwachung

Vor der Erteilung von Weisungen sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; bei einer Betreuungsweisung sollen sie sich auch zur Person des Betreuungshelfers äußern (§ 38 Abs. 6 Satz 3 JGG). Die möglichen Weisungen zählt § 10 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht abschließend auf; genannt sind unter anderem Arbeitsleistungen (Nr. 4), die Unterstellung unter einen Betreuungshelfer (Nr. 5), der soziale Trainingskurs (Nr. 6) und das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 7). Die Laufzeit bestimmt der Richter; zwei Jahre darf sie nicht überschreiten, bei der Unterstellung nach Nummer 5 soll sie ein Jahr und beim Trainingskurs nach Nummer 6 sechs Monate nicht übersteigen (§ 11 Abs. 1 JGG).

Nach der Entscheidung wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt, soweit dafür kein Bewährungshelfer berufen ist; erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit (§ 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 JGG). Wer eine Weisung schuldhaft nicht befolgt, riskiert Jugendarrest, sofern zuvor über die Folgen belehrt wurde; auf diesem Weg verhängter Arrest ist bei einer Verurteilung auf insgesamt vier Wochen begrenzt (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 JGG). Zeichnet sich ab, dass eine Weisung nicht durchzuhalten ist, kann der Richter sie ändern oder von ihr befreien; er kann die Laufzeit vor Ablauf auch bis auf drei Jahre verlängern, wenn Gründe der Erziehung das gebieten (§ 11 Abs. 2 JGG).

Das Gespräch vorbereiten

Der Termin findet meist im Jugendamt statt. Mitnehmen sollten Sie, was die Angaben zur Person belegt: aktuelle Zeugnisse, den Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Bescheinigungen über begonnene Kurse. Wer sich entschuldigt oder einen Schaden ersetzt hat, bringt den Beleg mit; damit lässt sich zugleich eine Einstellung begründen, wie sie die Seite zur Diversion nach §§ 45, 47 JGG beschreibt. Sobald der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu informieren; über die nächsten anstehenden Schritte wird er ebenfalls unverzüglich informiert, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird (§ 70a Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG).

Wie ich mit der Jugendgerichtshilfe arbeite

Ich nehme zuerst Akteneinsicht und spreche danach mit der Jugendgerichtshilfe, bevor sie ihren Bericht schreibt. Dabei geht es um die Tatsachen, die für die Beurteilung der Person sprechen, und um die Maßnahme, die sie vorschlagen wird; ihre Einschätzung wiegt bei Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht schwer. Läuft bereits eine erzieherische Maßnahme, lege ich die Nachweise vor, weil das den Verzicht nach § 38 Abs. 7 JGG trägt. Was Sie mir sagen, bleibt bei mir, auch gegenüber dem Jugendamt.

Häufige Fragen

Muss mein Kind mit der Jugendgerichtshilfe sprechen?
Eine Pflicht, das Gespräch zu führen, besteht nicht, und zum Tatvorwurf braucht sich ohnehin niemand zu erklären. Der Auftrag der Jugendgerichtshilfe ist die Erforschung der Person, nicht die Aufklärung der Tat (§ 38 Abs. 2 JGG). Angaben über Schule, Ausbildung und Familie sind deshalb meist sinnvoll, Erklärungen zur Sache gehören dort nicht hin. Wird das Gespräch vollständig verweigert, fehlt dem Bericht die Sicht des Jugendlichen; die Jugendgerichtshilfe ist dann auf das angewiesen, was sie von anderer Seite erfährt.
Was fragt die Jugendgerichtshilfe?
Gefragt wird nach Schule oder Ausbildung, nach Tagesablauf, Freundeskreis und Freizeit, nach Gesundheit und Konsum von Alkohol oder Drogen sowie nach Familie und wirtschaftlicher Lage. Das folgt aus dem Auftrag, die Persönlichkeit, die Entwicklung und den Hintergrund des Jugendlichen zu erforschen und sich zu den Maßnahmen zu äußern, die zu ergreifen sind (§ 38 Abs. 2 JGG).
Erfährt die Schule von dem Verfahren?
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 JGG sollen die Schule und der Ausbildende gehört werden, soweit das möglich ist. Die Anhörung unterbleibt aber, wenn dem Jugendlichen daraus unerwünschte Nachteile drohen, namentlich der Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes (§ 43 Abs. 1 Satz 3 JGG). Davon zu trennen ist die Unterrichtung über Einleitung und Ausgang des Verfahrens, die § 70 Abs. 1 Satz 1 JGG für die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch für Familiengericht und Schule vorsieht.
Was passiert, wenn mein Kind eine Weisung nicht befolgt?
Die Jugendgerichtshilfe wacht darüber, dass Weisungen und Auflagen befolgt werden, soweit dafür kein Bewährungshelfer berufen ist, und teilt erhebliche Zuwiderhandlungen dem Jugendgericht mit (§ 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 JGG). Wer einer Weisung schuldhaft nicht nachkommt, riskiert Jugendarrest; das setzt eine vorherige Belehrung über die Folgen voraus (§ 11 Abs. 3 Satz 1 JGG). Kommt der Jugendliche der Weisung nach Verhängung des Arrestes nach, sieht der Richter von der Vollstreckung ab (§ 11 Abs. 3 Satz 3 JGG).

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

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