Der gesetzliche Auftrag nach § 38 JGG
Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen, und das soll so früh wie möglich geschehen (§ 38 Abs. 6 Satz 1 und 2 JGG). Ausgeübt wird sie von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe (§ 38 Abs. 1 JGG). Ihre Aufgabe steht in § 38 Abs. 2 JGG: Sie erforscht die Persönlichkeit, die Entwicklung und den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund des Jugendlichen und äußert sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Für Eltern beginnt das mit einer Einladung des Jugendamts zu einem Gespräch, in dem es um weit mehr geht als um den Vorwurf.
Wann sie eingeschaltet wird
Den spätesten Zeitpunkt regelt § 70 Abs. 2 JGG: Von der Einleitung des Verfahrens ist die Jugendgerichtshilfe spätestens dann zu unterrichten, wenn der Jugendliche zu seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter geladen wird; wird ohne vorherige Ladung vernommen, muss die Unterrichtung unverzüglich danach erfolgen. Der Brief des Jugendamts liegt deshalb oft im Briefkasten, bevor eine Verteidigung mandatiert ist. Der angebotene Termin lässt sich verschieben. Ich bitte die Jugendgerichtshilfe zunächst um Aufschub bis zur Akteneinsicht.
Der Bericht und seine Adressaten
Über das Ergebnis ihrer Nachforschungen soll die Jugendgerichtshilfe Auskunft geben, sobald es im Verfahren von Bedeutung ist; in Haftsachen berichtet sie beschleunigt (§ 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 JGG). Ändern sich die bedeutsamen Umstände wesentlich, forscht sie nötigenfalls ergänzend nach und berichtet der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht (§ 38 Abs. 3 Satz 3 JGG). An der Hauptverhandlung nimmt ein Vertreter teil, soweit darauf nicht verzichtet wird (§ 38 Abs. 4 Satz 1 JGG). Auf den Bericht kann verzichtet werden, soweit die Umstände des Falles das rechtfertigen und der Verzicht mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist; im Vorverfahren kommt er insbesondere in Betracht, wenn das Verfahren voraussichtlich ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird (§ 38 Abs. 7 JGG).
Die Trennung zwischen Person und Sache
Niemand ist verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu erklären, und diese Freiheit endet nicht an der Tür des Jugendamts. Die Jugendgerichtshilfe ermittelt die Tat nicht; § 38 Abs. 2 JGG weist ihr die Person zu. Auskünfte über Schule, Ausbildung, Tagesablauf und Familie helfen dem Bericht, während Erklärungen zum Vorwurf dort nicht hingehören. Eine vollständige Verweigerung hat Folgen: Der Bericht entsteht dann ohne die Angaben des Jugendlichen und stützt sich allein auf das, was die Jugendgerichtshilfe von anderer Seite erfährt. Ich lege vor dem Termin fest, was gesagt wird, und teile der Jugendgerichtshilfe mit, dass zur Sache keine Angaben erfolgen.
Schule und Ausbildungsbetrieb
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 JGG sollen der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende gehört werden, soweit das möglich ist. Satz 3 nimmt davon aus: Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. Ob solche Nachteile drohen, erfährt die anhörende Stelle nur, wenn ihr die Umstände vorgetragen werden, und der Anruf im Betrieb kommt früh.
Von der Anhörung zu trennen ist die Unterrichtung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 JGG: Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch das Familiengericht und die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Die Eignung beurteilt die unterrichtende Stelle; auch dazu trage ich vor. Bei Heranwachsenden gilt § 43 JGG entsprechend, ebenso § 70 Abs. 2 und 3 JGG; § 70a JGG ist nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für Heranwachsende geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG). Wann für diese Altersgruppe Jugendstrafrecht gilt, behandelt die Seite zum Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden.
Weisungen, Auflagen und ihre Überwachung
Vor der Erteilung von Weisungen sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; bei einer Betreuungsweisung sollen sie sich auch zur Person des Betreuungshelfers äußern (§ 38 Abs. 6 Satz 3 JGG). Die möglichen Weisungen zählt § 10 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht abschließend auf; genannt sind unter anderem Arbeitsleistungen (Nr. 4), die Unterstellung unter einen Betreuungshelfer (Nr. 5), der soziale Trainingskurs (Nr. 6) und das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 7). Die Laufzeit bestimmt der Richter; zwei Jahre darf sie nicht überschreiten, bei der Unterstellung nach Nummer 5 soll sie ein Jahr und beim Trainingskurs nach Nummer 6 sechs Monate nicht übersteigen (§ 11 Abs. 1 JGG).
Nach der Entscheidung wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt, soweit dafür kein Bewährungshelfer berufen ist; erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit (§ 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 JGG). Wer eine Weisung schuldhaft nicht befolgt, riskiert Jugendarrest, sofern zuvor über die Folgen belehrt wurde; auf diesem Weg verhängter Arrest ist bei einer Verurteilung auf insgesamt vier Wochen begrenzt (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 JGG). Zeichnet sich ab, dass eine Weisung nicht durchzuhalten ist, kann der Richter sie ändern oder von ihr befreien; er kann die Laufzeit vor Ablauf auch bis auf drei Jahre verlängern, wenn Gründe der Erziehung das gebieten (§ 11 Abs. 2 JGG).
Das Gespräch vorbereiten
Der Termin findet meist im Jugendamt statt. Mitnehmen sollten Sie, was die Angaben zur Person belegt: aktuelle Zeugnisse, den Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Bescheinigungen über begonnene Kurse. Wer sich entschuldigt oder einen Schaden ersetzt hat, bringt den Beleg mit; damit lässt sich zugleich eine Einstellung begründen, wie sie die Seite zur Diversion nach §§ 45, 47 JGG beschreibt. Sobald der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, ist er unverzüglich über die Grundzüge eines Jugendstrafverfahrens zu informieren; über die nächsten anstehenden Schritte wird er ebenfalls unverzüglich informiert, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird (§ 70a Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG).
Wie ich mit der Jugendgerichtshilfe arbeite
Ich nehme zuerst Akteneinsicht und spreche danach mit der Jugendgerichtshilfe, bevor sie ihren Bericht schreibt. Dabei geht es um die Tatsachen, die für die Beurteilung der Person sprechen, und um die Maßnahme, die sie vorschlagen wird; ihre Einschätzung wiegt bei Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht schwer. Läuft bereits eine erzieherische Maßnahme, lege ich die Nachweise vor, weil das den Verzicht nach § 38 Abs. 7 JGG trägt. Was Sie mir sagen, bleibt bei mir, auch gegenüber dem Jugendamt.
Häufige Fragen
Muss mein Kind mit der Jugendgerichtshilfe sprechen?
Was fragt die Jugendgerichtshilfe?
Erfährt die Schule von dem Verfahren?
Was passiert, wenn mein Kind eine Weisung nicht befolgt?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.