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Jugendarrest nach § 16 JGG

Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (§ 16 Abs. 1 JGG). Er ist ein Zuchtmittel und hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 JGG).

Wenn für Ihr Kind Jugendarrest im Raum steht

Der Jugendarrest gehört zu den Zuchtmitteln des Jugendgerichtsgesetzes (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG). Anders als Verwarnung und Auflagen wird er vollzogen — das Gesetz spricht vom Vollzug des Jugendarrests und davon, dass ein Dauerarrest verbüßt wird (§ 16a JGG). Seine drei Formen und ihre Dauer regelt § 16 JGG. Den Rahmen des Jugendstrafrechts insgesamt behandelt die Übersicht Jugendstrafrecht.

Auf dieser Seite: die drei Arrestformen des § 16 JGG und ihre Dauer, die Einordnung als Zuchtmittel nach § 13 JGG, der Arrest neben einer Bewährungsentscheidung nach § 16a JGG, die Eintragung in das Erziehungsregister und die Ansatzpunkte der Verteidigung gegen die Anordnung.

Der Jugendarrest als Zuchtmittel

Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 JGG). Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 JGG). Der Arrest steht damit neben zwei Reaktionen, die ohne Vollzug auskommen; welche davon verhängt wird, entscheidet der Richter.

Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG). Der Jugendarrest ist also keine Jugendstrafe. Wann Jugendstrafe verhängt wird, behandeln die Seiten Jugendstrafe & Bewährung und Schädliche Neigungen.

Die drei Formen des § 16 JGG

Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (§ 16 Abs. 1 JGG). Die Unterschiede liegen in Dauer und Lage der Arrestzeit.

Freizeitarrest. Er wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen (§ 16 Abs. 2 JGG).

Kurzarrest. Er wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 JGG). Zwei Tage Kurzarrest stehen dabei einer Freizeit gleich (§ 16 Abs. 3 Satz 2 JGG); aus der Obergrenze von zwei Freizeiten ergeben sich höchstens vier Tage.

Dauerarrest. Er beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen und wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen (§ 16 Abs. 4 JGG).

Ausbildung und Arbeit stehen im Gesetz§ 16 Abs. 3 Satz 1 JGG lässt den Kurzarrest nur zu, wenn weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Diese Wertung gehört zu den Argumenten, mit denen ich gegen einen Dauerarrest vortrage, wenn Ihr Kind in Ausbildung oder Arbeit steht.

Arrest wegen nicht befolgter Weisungen oder Auflagen

Jugendarrest kann auch nach dem Urteil hinzukommen. Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war (§ 11 Abs. 3 Satz 1 JGG). Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 JGG entsprechend (§ 15 Abs. 3 Satz 2 JGG). Ohne die vorherige Belehrung ist dieser Weg verschlossen.

Der Warnschussarrest nach § 16a JGG

Warnschussarrest ist kein Begriff des Gesetzes. Gemeint ist der Jugendarrest neben Jugendstrafe: Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Abs. 1 JGG daneben Jugendarrest verhängt werden (§ 16a Abs. 1 JGG). Ihr Kind erhält dann beides, die Bewährungsentscheidung und den Arrest.

Das Gesetz lässt diese Verbindung nur in drei Fällen zu. Der zusätzliche Arrest muss geboten sein, um dem Jugendlichen unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen (Nr. 1), um ihn zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten (Nr. 2) oder um im Vollzug eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen (Nr. 3).

In allen drei Fällen verlangt § 16a Abs. 1 JGG, dass der Arrest neben der Bewährungsentscheidung geboten ist. An dieser Voraussetzung setzt die Verteidigung an.

Führungszeugnis und Erziehungsregister

Im Führungszeugnis erscheint der allein oder in Verbindung mit anderen Zuchtmitteln verhängte Jugendarrest nicht. Das Führungszeugnis gibt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen des Zentralregisters wieder; die Anordnung eines solchen Jugendarrests zählt nicht dazu. Sie wird in das Erziehungsregister eingetragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Das gilt auch für den Arrest wegen nicht befolgter Weisungen oder Auflagen: § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG nennt den diesbezüglich verhängten Ungehorsamsarrest ausdrücklich.

Spurlos bleibt die Anordnung damit nicht. Wer aus dem Erziehungsregister Auskunft erhält und was die Eintragung für Schule, Ausbildungsplatz und Bewerbungen bedeutet, behandelt die Seite Folgen für Schule, Ausbildung und Beruf.

Was ich gegen die Anordnung vortrage

Ich nehme zuerst Akteneinsicht; vorher wird nichts erklärt und nichts eingeräumt. Auf das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe bereite ich Ihr Kind und Sie vor.

Trägt der Vorwurf, richtet sich die Verteidigung auf die Rechtsfolge. Der Maßstab steht in § 13 Abs. 1 JGG: Zuchtmittel setzen voraus, dass dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Ich trage vor, dass dafür die Verwarnung oder Auflagen genügen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG). Von der Wiedergutmachung des Schadens über die persönliche Entschuldigung beim Verletzten bis zu Arbeitsleistungen nennt § 15 Abs. 1 JGG Reaktionen, die dem Gericht zur Verfügung stehen, ohne dass Ihr Kind in den Vollzug muss.

Dazu lege ich dem Gericht vor, was bereits geschehen ist: erbrachte Arbeitsstunden, eine Entschuldigung, die Wiedergutmachung des Schadens. Diesen Vortrag verbinde ich mit dem Maßstab des § 13 Abs. 1 JGG und trage vor, dass eine Einwirkung, die bereits stattgefunden hat, nicht durch Arrest wiederholt werden muss. Ob das Gericht dem folgt, entscheidet es in der Hauptverhandlung.

Unterlagen für die HauptverhandlungAusbildungs- oder Arbeitsvertrag, Schulbescheinigung, Nachweise über erbrachte Arbeitsstunden, Zahlungsbelege, ein Entschuldigungsschreiben: Ich sammle, was den Stand der Dinge belegt, und lege es dem Gericht vor der Hauptverhandlung vor.

Steht Ihr Kind in Ausbildung oder Arbeit, halte ich dem Gericht die Wertung des § 16 Abs. 3 Satz 1 JGG entgegen: Schon den Kurzarrest lässt das Gesetz nur zu, wenn weder die Ausbildung noch die Arbeit beeinträchtigt werden. Gegen einen Dauerarrest von bis zu vier Wochen trage ich vor, dass eine Rechtsfolge, die den Ausbildungsvertrag oder den Arbeitsplatz gefährdet, mit dieser Wertung nicht vereinbar ist; als Alternative benenne ich den Freizeitarrest, der für die wöchentliche Freizeit verhängt wird (§ 16 Abs. 2 JGG).

Beim Arrest neben einer Bewährungsentscheidung prüfe ich § 16a Abs. 2 JGG: Der Arrest nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 JGG ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat. War Ihr Kind in Untersuchungshaft, gehört dieser Umstand deshalb in den Vortrag zur Rechtsfolge; Näheres dazu unter Untersuchungshaft bei Jugendlichen.

Häufige Fragen

Kann der Arrest wegen einer nicht erfüllten Weisung noch abgewendet werden?
Das Gesetz sieht diesen Weg vor. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 JGG). Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 JGG entsprechend (§ 15 Abs. 3 Satz 2 JGG); ist der Arrest vollstreckt worden, kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären (§ 15 Abs. 3 Satz 3 JGG). Dieser Arrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 JGG).
Wird der Jugendarrest auch eingetragen, wenn er nicht vollstreckt wird?
Ja. Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird in das Erziehungsregister auch seine vollständige Nichtvollstreckung eingetragen (§ 60 Abs. 3 BZRG). Das Register weist dann beides aus: die Anordnung und den Umstand, dass sie nicht vollzogen wurde.
Wann wird die Eintragung im Erziehungsregister wieder entfernt?
Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 Abs. 1 BZRG). Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist (§ 63 Abs. 2 BZRG). Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht (§ 63 Abs. 3 BZRG).
Wird der Warnschussarrest ebenfalls nur in das Erziehungsregister eingetragen?
Nein. In das Erziehungsregister werden Entscheidungen nur eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 BZRG in das Zentralregister einzutragen sind (§ 60 Abs. 1 BZRG). Nach § 5 Abs. 2 BZRG wird die Anordnung von Zuchtmitteln in das Zentralregister eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 JGG, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist. Der Jugendarrest nach § 16a JGG wird neben einer solchen Entscheidung verhängt und deshalb im Zentralregister eingetragen.
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