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100 Euro für einen Hafttag, der das Land 257 Euro kostet

Bundesministerium der Justiz, Entwurf vom 13. Juli 2026
Normen: § 7 Abs. 3 StrEG § 9 StrEG § 10 StrEG § 359 Nr. 5 StPO
Kernaussage

Für einen Tag zu Unrecht erlittener Haft zahlt die Staatskasse derzeit 75 Euro als Ausgleich für den immateriellen Schaden. Der Referentenentwurf des Justizministeriums vom 13. Juli 2026 sieht 100 Euro vor, ab dem 183. Tag 150 Euro, dazu längere Fristen und erstmals eine Wiedereinsetzung. Denselben Hafttag veranschlagt Schleswig-Holstein im Vollzug mit 257,04 Euro. Der Entwurf ist noch nicht geltendes Recht; bis zur Verkündung bleibt es bei 75 Euro und bei den kurzen Fristen der §§ 9 und 10 StrEG.

Der Entwurf im Einzelnen

Der Kern steht in § 7 Abs. 3 StrEG. Die Vorschrift lautet heute: „Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung." An diese Stelle setzt der Entwurf 100 Euro und fügt einen zweiten Satz an, nach dem ab dem 183. Tag der Freiheitsentziehung 150 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag zu zahlen sind. Die Bagatellgrenze für Vermögensschäden in § 7 Abs. 2 StrEG bleibt bei 25 Euro.

Daneben stellt ein neuer § 7 Abs. 4 StrEG-E klar, dass durch die Freiheitsentziehung ersparte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht angerechnet werden. Für die Tagespauschale hat das nur klarstellende Bedeutung, denn dort findet schon heute keine Anrechnung statt. Praktisch wirkt die Regelung allein dort, wo jemand kongruente Vermögensschäden geltend macht, etwa weitergezahlte Miete: Nur in diesem Fall rechnet die Justizverwaltung nach Anlage C zur RiStBV bisher eine Ersparnis gegen, und zwar mit drei Vierteln der Haftkostensätze für Unterkunft und Verpflegung, für 2026 also rund 14 Euro je Tag. Der Entwurf veranschlagt die dadurch entstehende Mehrbelastung der Länderhaushalte auf rund 100.000 Euro im Jahr. Der Deutsche Anwaltverein hat die Verrechnung von Kost und Logis in einer Presseerklärung vom 13. Juli 2026 als unwürdige und zynische Regelung bezeichnet und ihren Wegfall begrüßt.

Über den Anspruch entscheiden in der Praxis weniger die Beträge als die Fristen, und hier greift der Entwurf spürbar ein. Die Anmeldefrist des § 10 StrEG wächst von sechs Monaten auf ein Jahr, die Klagefrist des § 13 von drei auf sechs Monate, und die Antragsfrist nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG) von einem Monat auf zwei. Erstmals ist eine Wiedereinsetzung geregelt, allerdings abgestuft: Bei der Anmeldefrist wird das Fehlen des Verschuldens unwiderleglich vermutet, wenn die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft war (§ 10 Abs. 1 Satz 5 StrEG-E); bei der Klagefrist gilt insoweit nur eine widerlegliche Vermutung (§ 13 Abs. 2 Satz 3 StrEG-E). Die absolute Ausschlussfrist des bisherigen § 12 StrEG entfällt. Wer nach einer Wiederaufnahme freigesprochen wird, kann künftig nach § 373 Abs. 3 StPO verlangen, dass die Aufhebung des früheren Urteils im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Zum Verfahrensstand: Vorgelegt ist ein Referentenentwurf, die Länder- und Verbändebeteiligung lief bis zum 14. August 2026. Ein Kabinettbeschluss ist nicht ersichtlich, und eine Bundestags-Drucksachennummer trägt dieser Entwurf nicht. Die vielfach zitierte Nummer 20/14502 gehört zum Vorgängerentwurf der vorigen Wahlperiode, der die Diskontinuität nicht überstanden hat.

Die Rechnung des Vollzugs

Für die Frage, ob 100 Euro angemessen sind, gibt es einen Vergleichswert, den niemand schätzen muss: die Tageshaftkosten. Die Länder ermitteln sie nach einem bundeseinheitlichen Berechnungsschema, das der Strafvollzugsausschuss 2011 abgestimmt hat, und melden sie jährlich.

257,04 Euro gegen 75 Euro

Für 2023 weist der Ländervergleich Schleswig-Holstein mit 257,04 Euro je Gefangenem und Tag als teuersten Vollzug aus, vor Berlin mit 220,80 Euro und Hamburg mit 213,11 Euro; der Durchschnitt aller Länder lag bei 182,53 Euro (Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 8/5062). Ein Hafttag kostet das Land Schleswig-Holstein damit mehr als das Dreifache dessen, was die Staatskasse demjenigen zahlt, den sie an diesem Tag zu Unrecht festgehalten hat; nach dem Entwurf wäre es das Zweieinhalbfache. Selbst am Bundesdurchschnitt gemessen bleibt es beim Doppelten.

Die beiden Zahlen messen Verschiedenes. In die Haftkosten fließen Personal, Gebäude und Verwaltung ein; sie sind eine betriebswirtschaftliche Größe und keine Bewertung des Freiheitsentzugs. Auffällig bleibt die Genauigkeit, mit der der Staat den Aufwand für den Vollzug beziffert, verglichen mit der Pauschale, die er für den eigenen Irrtum ansetzt.

Haushaltsrechtlich geht es um überschaubare Summen. Der Entwurf rechnet mit etwa 80.000 zu entschädigenden Hafttagen im Jahr; der Vorgängerentwurf nannte auf derselben Datengrundlage rund 800 entschädigte Personen jährlich. Beim geltenden Satz ergibt das 6 Millionen Euro im Jahr für den immateriellen Schaden, nach dem Entwurf 8,4 Millionen. Den Mehrbedarf für die Justizhaushalte aller Länder zusammen veranschlagt der Entwurf mit knapp 2,5 Millionen Euro jährlich: 2,4 Millionen aus der Pauschale, dazu rund 100.000 Euro aus dem Anrechnungsverbot. Eine laufende amtliche Statistik über Entschädigungen nach dem StrEG führt niemand.

Ein Blick zu den Nachbarn

Die Niederlande arbeiten mit Standardtagessätzen, die das Landelijk Overleg Vakinhoud Strafrecht festlegt. Seit dem 1. Januar 2026 sind es 120 Euro für jeden Tag Untersuchungshaft und 160 Euro für jeden Tag im Polizeigewahrsam. Zuvor standen diese Beträge seit dem 1. September 2008 unverändert bei 80 und 105 Euro; die Anhebung war die erste seit siebzehn Jahren und wurde mit der Inflation begründet.

In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Tagessatz. Das Bundesgericht hält für ungerechtfertigte Haft im Grundsatz 200 Franken pro Tag für angemessen, umgerechnet rund 214 Euro, und kürzt den Ansatz bei langer Haft degressiv. Italien deckelt die Entschädigung auf 516.456,90 Euro und rechnet mit einem Parameter von 235,82 Euro je Hafttag, der sich aus diesem Höchstbetrag geteilt durch die Höchstdauer der Untersuchungshaft ergibt; davon darf das Gericht nach Billigkeit abweichen. Dänemark zahlt nach jährlich fortgeschriebenen Taxen für 2026 8.400 Kronen für den ersten Tag und 1.050 Kronen für jeden weiteren, also rund 140 Euro täglich, mit einem Zuschlag für Isolation.

Nicht überall liegt das Ausland vorn, und die Gegenbeispiele gehören zur Sache. Österreich bemisst den immateriellen Ersatz nach § 5 Abs. 2 StEG 2005 mit mindestens 20 und höchstens 50 Euro je Tag und liegt damit unter dem deutschen Satz. Norwegen zahlt je 1.500 Kronen für den ersten und den zweiten angefangenen Tag, danach 400 Kronen, umgerechnet noch etwa 37 Euro; diese Sätze stehen seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2004 nominal unverändert in einer Verordnung. Frankreich kennt keinen Tagessatz, sondern eine Einzelfallbemessung durch den Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts, mit einem Durchschnitt von rund 28.600 Euro je entschädigtem Fall im Jahr 2023, der materiellen und immateriellen Schaden zusammen abdeckt.

Über die Höhe hinaus zeigt der Vergleich ein Muster: Pauschalen altern, und zwar überall. Die Niederlande ließen ihre Beträge siebzehn Jahre stehen, Norwegen zweiundzwanzig, Deutschland zwischen 2009 und Oktober 2020 elf Jahre. Wer den Satz einmal festschreibt und dann liegen lässt, überlässt seine Höhe der Geldentwertung. Eine Fortschreibungsregel enthält auch der aktuelle Entwurf nicht.

Mein Einwand gegen die Höhe

Die Anhebung auf 100 Euro erfüllt eine Forderung, die der Deutsche Anwaltverein seit Jahren erhebt, und orientiert sich damit an einem Maßstab, der selbst schon Jahre alt ist. Aufschlussreich ist der Umgang mit der zweiten Stufe. Der Vorgängerentwurf sah für lange Haft 200 Euro vor; dieser Entwurf senkt den Betrag auf 150 Euro. Den Grund nennt die Begründung: Im Rechtsausschuss des Bundesrates hatten neun Länder, darunter Schleswig-Holstein, für die vollständige Streichung der zweiten Stufe votiert. Die Neue Richtervereinigung hält die 150 Euro mit Blick auf die Inflation seit 2020 für zu niedrig.

Ich halte die Beträge aus einem Grund für zu niedrig, der über den Ausgleich im Einzelfall hinausgeht. Bei einer Gesamtlast von acht Millionen Euro im Jahr, verteilt auf sechzehn Länderhaushalte, taucht die Haftentschädigung in keiner Erwägung auf, die vor einer Haftanordnung angestellt wird. Sie ist als Kostenfaktor unsichtbar. Wer Freiheitsentzug für den schwersten Eingriff hält, den der Staat im Alltag vornimmt, kann von der Entschädigung erwarten, dass sie in der Größenordnung dessen liegt, was der Vollzug selbst kostet. Das wäre keine Wohltat gegenüber den Betroffenen, sondern eine Größe, die unwiederbringlich verlorene Lebenszeit entschädigt.

Der Anspruch hängt am Verfahrensausgang

Zur Entschädigung führen zwei getrennte Wege, und jeder hat seinen eigenen Engpass. Der häufigere betrifft die Untersuchungshaft: § 2 StrEG gibt einen Anspruch, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird oder das Verfahren zwingend einzustellen ist. Wird nach Ermessen eingestellt, etwa nach den §§ 153, 153a StPO, bleibt nur die Billigkeitsentschädigung des § 3 StrEG, und die steht im Ermessen des Gerichts. Ein Fehlurteil muss dafür weder ergangen noch beseitigt sein — es genügt, dass das Verfahren ohne Verurteilung endet.

Praktisch entscheidet damit der Freispruch. Wer verurteilt wird, bekommt die Untersuchungshaft nach § 51 StGB auf die Strafe angerechnet und ist damit verrechnet, nicht entschädigt; und eine Einstellung führt, wenn sie im Ermessen steht, ohnehin nur zur Billigkeitsentschädigung. Und Freisprüche sind rar. Vor den Amtsgerichten standen 2024 rund 24.400 freisprechende Urteile gut 195.600 verurteilenden gegenüber, das sind 11,1 Prozent der Sachurteile. Vor der Strafkammer, wo die Haftsachen liegen, ist der Anteil noch kleiner: 994 Freisprüche gegenüber 12.232 Verurteilungen, also 7,5 Prozent.

Die häufig zitierte Freispruchquote von 2,6 Prozent taugt für diese Frage nicht. Sie bezieht sich auf alle Abgeurteilten, insbesondere Urteile per Strafbefehl: Die Staatsanwaltschaften beantragten 2024 in rund 524.000 Verfahren einen Strafbefehl gegenüber rund 342.000 Anklagen, und drei Viertel der Strafbefehle werden ohne Einspruch rechtskräftig. Wer vor Gericht steht, hat also bessere Aussichten, als die 2,6 Prozent nahelegen. Mit einem Freispruch in etwa jedem neunten Sachurteil vor dem Amtsgericht und jedem dreizehnten vor der Strafkammer bleibt er dennoch die Ausnahme.

Auch neben einem Teilfreispruch lässt sich etwas erreichen. Wer länger in Untersuchungshaft saß, als die spätere Strafe ausmacht, kann für die überschießenden Tage entschädigt werden: § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG erlaubt das, wenn die verhängten Rechtsfolgen hinter der Strafverfolgungsmaßnahme zurückbleiben. Ein Anspruch ist das nicht; die Entscheidung liegt beim Gericht und richtet sich nach der Billigkeit. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen solchen Fall durchgerechnet: Der Angeklagte wurde vom Hauptvorwurf freigesprochen und im Übrigen zu 60 Tagessätzen verurteilt; von 188 Tagen Untersuchungshaft wurden die rund 128 nicht anrechenbaren entschädigt (Beschluss vom 3. November 2016 — 5 Ws 318/16).

Wie viele Untersuchungshaftfälle mit Freispruch enden, weiß niemand. Eine Statistik, die Haft und Verfahrensausgang zusammenführt, gibt es nicht.

Der zweite Weg führt über die Wiederaufnahme

Wer dagegen rechtskräftig verurteilt wurde und die Freiheitsstrafe verbüßt hat, kommt an eine Entschädigung aus dem StrEG über § 1 StrEG, und der setzt voraus, dass die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst nach Eintritt der Rechtskraft in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. In der Praxis heißt das: Wiederaufnahme. Hier bleiben die meisten Fälle liegen.

§ 359 Nr. 5 StPO lässt die Wiederaufnahme zu, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. Auf den Halbsatz zum milderen Strafgesetz kommt es an: Dass die Strafe bei neuer Würdigung niedriger ausfiele, genügt gerade nicht.

Das Verfahren läuft in zwei Stufen. Im Zulässigkeitsverfahren nach § 368 StPO prüft das Gericht die Schlüssigkeit und unterstellt die behaupteten Tatsachen zunächst als zutreffend; erst nach § 370 StPO wird geprüft, ob sie genügende Bestätigung gefunden haben. Der Zweifelssatz gilt dabei nicht: Bestehen Zweifel an der Eignung des neuen Beweismittels, wird der Antrag verworfen. Dazu kommt eine gesetzlich nicht geregelte, von den Fachgerichten entwickelte erweiterte Darlegungslast. Ein aus sachlichen Gründen abgelehnter Antrag erwächst in beschränkte Rechtskraft, sperrt also dasselbe Vorbringen; ein neuer Antrag auf andere, bisher nicht vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel bleibt möglich, und gegen die Verwerfung ist nach § 372 StPO die sofortige Beschwerde eröffnet.

Wie oft solche Anträge Erfolg haben, lässt sich nicht seriös beziffern. Eine amtliche Statistik über Wiederaufnahmeverfahren führt niemand; für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren wird in der Strafverfolgungsstatistik keine Zählkarte angelegt. Die vorliegenden Untersuchungen streuen weit: Eine bundesweite Aktenstudie von 2023 nennt eine Annahmequote von 44,7 Prozent über alle Antragsteller hinweg und 91,6 Prozent bei Anträgen der Staatsanwaltschaft; eine Aktenanalyse von 2018 kommt für Anträge Verurteilter auf 20 Prozent. Befragte Strafverteidiger schätzen die Aussichten dagegen als gegen null gehend ein. Diese Spanne ist selbst ein Befund: Über den einzigen Korrekturmechanismus des Rechtsstaats liegen nur Schätzungen vor.

Ich halte eine Absenkung der Schwelle des § 359 Nr. 5 StPO für nötig, aus demselben Grund, aus dem ich höhere Entschädigungen für richtig halte. Beides betrifft die Frage, wie der Staat mit seinen eigenen Fehlern umgeht. Vorschläge liegen vor, etwa von Leitmeier, der den geforderten Überzeugungsgrad beim Merkmal der Eignung senken will.

Ein Missverständnis will ich ausräumen, weil es mir häufig begegnet. Die Diskussion um die Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen ist eine andere. Das Bundesverfassungsgericht hat § 362 Nr. 5 StPO mit Urteil vom 31. Oktober 2023 für nichtig erklärt (2 BvR 900/22): Art. 103 Abs. 3 GG enthalte ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte und Freigesprochene gleichermaßen schützt, und treffe eine absolute Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit. Für die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten folgt daraus keine Sperre; das Verbot schützt ihn.

Was die Beträge im Einzelfall bedeuten

Manfred Genditzki verbrachte 4.916 Tage in Haft, gerechnet von der Untersuchungshaft im Februar 2009 bis zur Entlassung am 12. August 2022, als das Landgericht München I die Wiederaufnahme anordnete; freigesprochen wurde er am 7. Juli 2023. Nach § 7 Abs. 3 StrEG entfielen auf diese Tage 368.700 Euro für den immateriellen Schaden. Im Januar 2026 einigte sich der Freistaat Bayern mit ihm auf eine Gesamtentschädigung von 1.310.000 Euro, in der die bereits gezahlten Beträge enthalten sind. Auf den Tagessatz nach dem StrEG entfällt damit gut ein Viertel der Summe; der Rest betrifft Vermögensschäden und weitergehende Ansprüche, die öffentlich nicht aufgeschlüsselt wurden.

Fristen, die früher laufen als gedacht

Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht, und darin stecken zwei Fristen, die in der Praxis Ansprüche kosten. Endet das Verfahren durch Einstellung der Staatsanwaltschaft, entscheidet nach § 9 StrEG das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht, und der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung zu stellen. Der Entwurf will diese Frist auf zwei Monate verdoppeln; bis zur Verkündung bleibt es bei einem. Ist die Entschädigungspflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt, folgt die zweite Frist: Nach § 10 StrEG ist der Anspruch binnen sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, gerechnet ab der Zustellung der Belehrung. Wer nicht belehrt wurde, sollte prüfen lassen, ob die Frist überhaupt zu laufen begonnen hat.

Der Anknüpfungspunkt ist dabei nicht der Freispruch, sondern die Maßnahme. Nach § 2 StrEG wird entschädigt, wer durch den Vollzug von Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat und anschließend freigesprochen wird, gegen den das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird; bei Einstellungen nach Ermessen kann nach § 3 StrEG entschädigt werden, soweit es der Billigkeit entspricht. Ausgeschlossen ist die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG, soweit der Beschuldigte die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat, und sie kann nach § 6 StrEG versagt werden, wenn er sich selbst wahrheitswidrig belastet hat. In Haftsachen ist der Einwand der groben Fahrlässigkeit der häufigste Streitpunkt, und er wird selten von allein ausgeräumt.

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