Die Frage kommt fast immer nach einer Kontrolle, und fast immer lautet sie: Anzeige oder Bußgeld? Das hängt daran, in welche der drei Ebenen das Messer fällt.
Ebene 1: verbotene Gegenstände
Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz zählt die verbotenen Waffen auf. Dazu gehören Spring- und Fallmesser, Butterflymesser und Faustmesser ebenso wie Stahlruten, Totschläger und Schlagringe. Hier ist bereits der Besitz strafbar — es kommt nicht darauf an, ob Sie den Gegenstand mitgeführt oder zu Hause in der Schublade liegen haben.
Bei Springmessern gibt es eine Rückausnahme, die seit dem Sicherheitspaket 2024 eng ist: Messer, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, sind vom Verbot nur noch ausgenommen, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 Zentimeter lang und nicht zweiseitig geschliffen ist und außerdem ein berechtigtes Interesse an der einhändigen Nutzung besteht oder der Umgang mit der Berufsausübung zusammenhängt (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG). Ob Ihr Messer darunter fällt, entscheidet die Messung, nicht die Bezeichnung im Onlineshop.
Ebene 2: erlaubt zu besitzen, verboten zu führen
Verboten ist das Führen von Anscheinswaffen, von Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 sowie von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge — den Einhandmessern — und von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter (§ 42a Abs. 1 WaffG). Besitzen und zu Hause aufbewahren dürfen Sie diese Messer.
Das Verbot gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Und es gilt nicht, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt; § 42a Abs. 3 WaffG nennt dafür beispielhaft die Berufsausübung, die Brauchtumspflege, den Sport und allgemein anerkannte Zwecke. Der Handwerker mit dem Messer im Werkzeugkoffer ist damit auf der sicheren Seite, der Weg vom Baumarkt nach Hause ebenfalls, solange das Messer in einem verschlossenen Behältnis bleibt.
Ebene 3: erlaubt
Ein Taschenmesser mit zweihändig zu öffnender Klinge und ein feststehendes Messer mit einer Klinge bis 12 Zentimeter fallen nicht unter § 42a WaffG. Im Alltag dürfen Sie sie mitführen. Drei Verbote greifen davon unabhängig: die Waffenverbotszone, die eine Landesbehörde ausweist, das gesetzliche Verbot bei öffentlichen Veranstaltungen und das gesetzliche Messerverbot im öffentlichen Personenfernverkehr, also in Fernzügen, Fernbussen und Bahnhofsgebäuden (§ 42b WaffG, Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21c WaffG).
Das Veranstaltungsverbot steht nicht in § 42a WaffG, sondern eine Vorschrift davor, und wird deshalb oft übersehen. Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen oder Märkten teilnimmt, darf dort keine Waffen führen; dasselbe gilt für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen (§ 42 Abs. 1 WaffG). Für das Führen von Messern gilt das entsprechend (§ 42 Abs. 4a Satz 1 WaffG), und zwar unabhängig von Klingenlänge und Bauart. Ausgenommen sind einzelne Fälle, unter anderem der Anlieferverkehr, Gewerbetreibende bei der Berufsausübung, der nicht zugriffsbereite Transport und Rettungskräfte im Einsatz (§ 42 Abs. 4a Satz 2 WaffG). Wer sein sonst erlaubtes Küchenmesser zum Stadtfest mitnimmt, handelt danach ordnungswidrig.
Anzeige oder Bußgeld
Das Führungsverbot des § 42a Abs. 1 WaffG ist eine Ordnungswidrigkeit; geahndet wird sie mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro (§ 53 WaffG). Für das Messerverbot bei Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a WaffG) gilt dasselbe (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG). Wer dort dagegen eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes führt — etwa eine Hieb- oder Stoßwaffe oder eine Schreckschusspistole —, begeht eine Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Im Übrigen ist es eine Straftat erst, wenn der Gegenstand selbst verboten ist — dann greift § 52 WaffG, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für den Umgang mit den hier genannten Gegenständen der Anlage 2 Abschnitt 1 (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).
Der praktische Unterschied ist erheblich. Eine Geldbuße kommt nicht in das Führungszeugnis und löst für sich genommen die waffenrechtliche Regelvermutung nicht aus; erst wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen das Waffengesetz begründen sie auch ohne Verurteilung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Eine Verurteilung nach § 52 WaffG kann beides — dazu die Seite Waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Sicherstellung und Einziehung
Auch bei einer Ordnungswidrigkeit kann das Messer sichergestellt und später eingezogen werden. Ein Anspruch, es nach dem Verfahren zurückzubekommen, besteht daher nicht ohne Weiteres; bei verbotenen Gegenständen scheidet die Rückgabe von vornherein aus.
Mein Vorgehen
Ich lasse als Erstes messen und einordnen: Klingenlänge, Öffnungsmechanismus, Schliff. Bleibt es bei einem Verstoß, geht es um das berechtigte Interesse nach § 42a Abs. 3 WaffG — und das lässt sich belegen, wenn man es früh vorträgt statt erst im Bußgeldverfahren.