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Waffenbesitzkarte weg nach einer Verurteilung?

Kurzantwort: Die Schwelle liegt niedriger, als die meisten annehmen. Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wird, besitzt in der Regel keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit — fünf Jahre lang, und ohne dass die Tat mit Waffen zu tun haben muss (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Die Erlaubnis ist dann zu widerrufen, und Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 45 WaffG).

Für Waffenbesitzer, Jäger und Sportschützen entscheidet sich die Sache nicht bei der Waffenbehörde, sondern im Strafverfahren. Wer das erst merkt, wenn der Widerrufsbescheid im Kasten liegt, hat den Zeitpunkt verpasst, an dem sich etwas bewegen ließ.

Die Schwellen

Das Gesetz kennt zwei Stufen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG greift bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe, einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe. Die Buchstaben a bis c unterscheiden dabei nur die Art der Tat — vorsätzliche Straftaten, fahrlässige Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder Explosivstoffen und fahrlässige gemeingefährliche Straftaten, Straftaten nach dem Waffen-, Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz. Die Strafhöhe gilt für alle drei gemeinsam. Maßgeblich sind fünf Jahre seit Rechtskraft der letzten Verurteilung.

Die absolute Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG setzt höher an und wirkt zehn Jahre: bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und bei bestimmten Katalogtaten ab einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen.

Der Punkt, an dem sich die meisten verrechnen, steht in Buchstabe a des Absatzes 2: Erfasst ist jede vorsätzliche Straftat. Ein Betrug, eine Körperverletzung nach einem Streit, eine Beleidigung im Straßenverkehr — mit Waffen hat das nichts zu tun, für die Waffenbesitzkarte zählt es trotzdem.

60 Tagessätze sind schnell erreicht. Ein Strafbefehl über 70 oder 90 Tagessätze wirkt finanziell verkraftbar und wird deshalb oft einfach bezahlt. Für Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdscheins ist genau das der teure Fehler: Mit der Rechtskraft greift die Regelvermutung. Der Einspruch mit dem Ziel, unter 60 Tagessätze zu kommen, ist in dieser Lage die eigentliche Verteidigung — und die Einstellung gegen Auflage ist es erst recht, denn sie ist keine Verurteilung.

Widerruf und sofortiger Vollzug

Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung hätten führen müssen, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG). Ein Ermessen hat die Behörde dabei nicht. Und der Widerruf wirkt sofort: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, wenn wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung widerrufen wird (§ 45 Abs. 5 WaffG).

Praktisch heißt das: abgeben, auch wenn Sie sich wehren. Die Erlaubnisurkunden sind unverzüglich zurückzugeben; für Waffen und Munition setzt die Behörde eine angemessene Frist zur dauerhaften Unbrauchbarmachung oder zur Abgabe an einen Berechtigten, und nach fruchtlosem Ablauf stellt sie sicher (§ 46 WaffG).

Zugriff schon vor dem Urteil

Auf die Rechtskraft muss die Behörde nicht warten. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung fehlt, und droht dadurch eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, kann sie Erlaubnisurkunden und Waffen vorläufig sicherstellen — bis zu sechs Monaten (§ 46 Abs. 4 WaffG). Der Anruf der Waffenbehörde kommt deshalb oft, während das Ermittlungsverfahren noch läuft.

Der Jagdschein

Er hängt an denselben Voraussetzungen. Fehlen Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf nur noch ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden (§ 17 Abs. 1 BJagdG) — der Falknerjagdschein, der zur Beizjagd berechtigt und nicht zum Führen von Schusswaffen. Die Jagdbehörde holt dazu Auskunft bei der Waffenbehörde ein.

Zwei Verfahren, ein Hebel

Strafverfahren und waffenrechtliches Verfahren laufen nebeneinander, aber sie sind über die Strafhöhe verbunden. An die rechtskräftige Verurteilung und ihre Höhe ist die Behörde gebunden; eigenständig wertet sie nur, ob die Regelvermutung ausnahmsweise nicht greift. Deshalb wird über die Waffen im Strafverfahren entschieden — über die Zahl der Tagessätze, über die Frage, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt, und über die rechtliche Einordnung der Tat.

Mein Vorgehen

Ich frage im Erstgespräch nach Waffenbesitzkarte, Jagdschein und Sportschützenstatus, bevor über den Tatvorwurf gesprochen wird. Steht eine Erlaubnis im Raum, verschiebt sich das Verteidigungsziel: Nicht die niedrigste Geldstrafe zählt, sondern die Schwelle von 60 Tagessätzen und der Vorrang einer Einstellung. Diese Rechnung gehört auf den Tisch, bevor über eine Verständigung gesprochen wird.

Häufige Fragen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit

Ab wie vielen Tagessätzen gelte ich waffenrechtlich als unzuverlässig?
Die Regelvermutung greift ab einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe, einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei geringeren Geldstrafen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Sie wirkt fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung. Die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG setzt höher an — Verbrechen, sonstige Vorsatztat ab einem Jahr Freiheitsstrafe, Katalogtaten ab 90 Tagessätzen — und wirkt zehn Jahre.
Muss die Straftat etwas mit Waffen zu tun haben, damit ich die Waffenbesitzkarte verliere?
Nein. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfasst jede vorsätzliche Straftat. Betrug, Körperverletzung, Beleidigung, Steuerhinterziehung — für die Regelvermutung zählt allein, dass es eine Vorsatztat war und dass die Strafhöhe erreicht ist. Nur bei fahrlässigen Taten verlangt das Gesetz einen Bezug zu Waffen, Munition oder Explosivstoffen oder eine gemeingefährliche Tat.
Der Widerruf gilt sofort — muss ich die Waffen trotz Widerspruch abgeben?
Ja. Bei einem Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 5 WaffG). Die Erlaubnisurkunden sind unverzüglich zurückzugeben; für Waffen und Munition setzt die Behörde eine angemessene Frist zur Unbrauchbarmachung oder zur Abgabe an einen Berechtigten und stellt nach fruchtlosem Ablauf sicher (§ 46 WaffG). Wer sich wehren will, tut das über den Eilrechtsschutz, nicht durch Behalten.
Kann die Behörde die Waffen wegnehmen, bevor das Strafverfahren zu Ende ist?
Ja. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung rechtfertigen, und droht dadurch eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, kann die Behörde Erlaubnisurkunden und Waffen vorläufig sicherstellen — für bis zu sechs Monate (§ 46 Abs. 4 WaffG). Auf die Rechtskraft muss sie dafür nicht warten.
Warum ist es für Waffenbesitzer riskant, einen Strafbefehl einfach hinzunehmen?
Weil die waffenrechtliche Schwelle bei 60 Tagessätzen liegt und ein Strafbefehl sie schnell überschreitet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Wer zahlt, weil die Geldstrafe verkraftbar wirkt, macht die Verurteilung rechtskräftig und löst damit den Widerruf aus. Der Einspruch mit dem Ziel, unter die Schwelle zu kommen, oder eine Einstellung nach § 153a StPO — die gar keine Verurteilung ist — sind hier oft mehr wert als jede Diskussion über den Betrag.
Verliere ich mit der Waffenbesitzkarte automatisch auch den Jagdschein?
Beide hängen an denselben Voraussetzungen. Fehlen Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf nur noch ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden (§ 17 Abs. 1 BJagdG) — der Falknerjagdschein für die Beizjagd, der nicht zum Führen von Schusswaffen berechtigt. Die Jagdbehörde holt dazu Auskunft bei der Waffenbehörde ein.
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