Für Waffenbesitzer, Jäger und Sportschützen entscheidet sich die Sache nicht bei der Waffenbehörde, sondern im Strafverfahren. Wer das erst merkt, wenn der Widerrufsbescheid im Kasten liegt, hat den Zeitpunkt verpasst, an dem sich etwas bewegen ließ.
Die Schwellen
Das Gesetz kennt zwei Stufen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG greift bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe, einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe. Die Buchstaben a bis c unterscheiden dabei nur die Art der Tat — vorsätzliche Straftaten, fahrlässige Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder Explosivstoffen und fahrlässige gemeingefährliche Straftaten, Straftaten nach dem Waffen-, Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- oder Bundesjagdgesetz. Die Strafhöhe gilt für alle drei gemeinsam. Maßgeblich sind fünf Jahre seit Rechtskraft der letzten Verurteilung.
Die absolute Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG setzt höher an und wirkt zehn Jahre: bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und bei bestimmten Katalogtaten ab einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen.
Der Punkt, an dem sich die meisten verrechnen, steht in Buchstabe a des Absatzes 2: Erfasst ist jede vorsätzliche Straftat. Ein Betrug, eine Körperverletzung nach einem Streit, eine Beleidigung im Straßenverkehr — mit Waffen hat das nichts zu tun, für die Waffenbesitzkarte zählt es trotzdem.
Widerruf und sofortiger Vollzug
Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung hätten führen müssen, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG). Ein Ermessen hat die Behörde dabei nicht. Und der Widerruf wirkt sofort: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, wenn wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung widerrufen wird (§ 45 Abs. 5 WaffG).
Praktisch heißt das: abgeben, auch wenn Sie sich wehren. Die Erlaubnisurkunden sind unverzüglich zurückzugeben; für Waffen und Munition setzt die Behörde eine angemessene Frist zur dauerhaften Unbrauchbarmachung oder zur Abgabe an einen Berechtigten, und nach fruchtlosem Ablauf stellt sie sicher (§ 46 WaffG).
Zugriff schon vor dem Urteil
Auf die Rechtskraft muss die Behörde nicht warten. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung fehlt, und droht dadurch eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter, kann sie Erlaubnisurkunden und Waffen vorläufig sicherstellen — bis zu sechs Monaten (§ 46 Abs. 4 WaffG). Der Anruf der Waffenbehörde kommt deshalb oft, während das Ermittlungsverfahren noch läuft.
Der Jagdschein
Er hängt an denselben Voraussetzungen. Fehlen Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf nur noch ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden (§ 17 Abs. 1 BJagdG) — der Falknerjagdschein, der zur Beizjagd berechtigt und nicht zum Führen von Schusswaffen. Die Jagdbehörde holt dazu Auskunft bei der Waffenbehörde ein.
Zwei Verfahren, ein Hebel
Strafverfahren und waffenrechtliches Verfahren laufen nebeneinander, aber sie sind über die Strafhöhe verbunden. An die rechtskräftige Verurteilung und ihre Höhe ist die Behörde gebunden; eigenständig wertet sie nur, ob die Regelvermutung ausnahmsweise nicht greift. Deshalb wird über die Waffen im Strafverfahren entschieden — über die Zahl der Tagessätze, über die Frage, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt, und über die rechtliche Einordnung der Tat.
Mein Vorgehen
Ich frage im Erstgespräch nach Waffenbesitzkarte, Jagdschein und Sportschützenstatus, bevor über den Tatvorwurf gesprochen wird. Steht eine Erlaubnis im Raum, verschiebt sich das Verteidigungsziel: Nicht die niedrigste Geldstrafe zählt, sondern die Schwelle von 60 Tagessätzen und der Vorrang einer Einstellung. Diese Rechnung gehört auf den Tisch, bevor über eine Verständigung gesprochen wird.