Die Schweigepflicht wird meist als Pflicht wahrgenommen. Im Strafverfahren ist sie zugleich ein Schutzschild — und für den beschuldigten Arzt eines mit einem großen Loch.
Was § 203 StGB verbietet
Strafbar macht sich, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigem eines anderen Heilberufs anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wenn der Beruf eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Erfasst sind auch Berufspsychologen mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung (§ 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Das entscheidende Wort ist „unbefugt". Wer eine Befugnis hat, offenbart nicht rechtswidrig — und Befugnisse gibt es mehrere: die Einwilligung der Patientin oder des Patienten, gesetzliche Offenbarungspflichten, und im äußersten Fall der rechtfertigende Notstand.
Praxisteam und Dienstleister
Hier hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, was lange umstritten war. Kein Offenbaren liegt vor, wenn Geheimnisse den berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den zur Berufsvorbereitung tätigen Personen zugänglich gemacht werden (§ 203 Abs. 3 Satz 1 StGB) — das Praxisteam fällt darunter.
Für Externe gilt eine eigene Erlaubnis: Fremde Geheimnisse dürfen gegenüber sonstigen Personen offenbart werden, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB). Der IT-Dienstleister, der Abrechnungsdienstleister und der Aktenvernichter sind damit erfasst — aber nur im erforderlichen Umfang.
Und daran hängt eine eigene Strafbarkeit, die viele nicht kennen: Bestraft wird auch, wer als Berufsgeheimnisträger nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese Person dann ein Geheimnis offenbart (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB). Die Verpflichtungserklärung des externen Dienstleisters ist also keine Formalie, sondern die Vermeidung eines eigenen Strafbarkeitsrisikos.
Das Zeugnisverweigerungsrecht
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen dürfen das Zeugnis verweigern über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO). Das Recht endet, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO) — dann dürfen sie nicht mehr verweigern, sie müssen aussagen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen nicht schutzlos daneben. Den Berufsgeheimnisträgern gleich stehen Personen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken; über die Ausübung ihres Rechts entscheidet der Berufsgeheimnisträger (§ 53a Abs. 1 StPO). Eine Entbindung wirkt auch für sie (§ 53a Abs. 2 StPO).
Das Beschlagnahmeverbot und seine Grenze
Der Beschlagnahme unterliegen nicht die Aufzeichnungen, die ein Berufsgeheimnisträger über anvertraute Mitteilungen gemacht hat, und auch nicht andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO). Diese Beschränkungen gelten allerdings nur, solange sich die Gegenstände im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden (§ 97 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Und dann folgt der Satz, auf den es für den beschuldigten Arzt ankommt: Die Beschränkungen gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat beteiligt ist (§ 97 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wer selbst beschuldigt wird, kann seine Patientenakten also nicht unter Berufung auf § 97 StPO schützen. Die Vorschrift schützt das Vertrauensverhältnis zum Patienten, nicht den Arzt vor dem eigenen Verfahren. Wie eine Durchsuchung abläuft und was dabei zu tun ist, steht auf einer eigenen Seite.
Wann die Schweigepflicht weichen muss
Drei Wege führen aus der Schweigepflicht heraus, und sie sind unterschiedlich sicher.
Der sichere ist die Entbindung durch die Patientin oder den Patienten. Sie sollte schriftlich vorliegen und erkennen lassen, wofür und gegenüber wem sie gilt. Kann der Patient nicht mehr entscheiden, ist das eine Frage, die im Einzelfall zu klären ist — eine pauschale Antwort gibt es nicht, und sie hängt an Betreuung, Vorsorgevollmacht und mutmaßlichem Willen.
Der zweite ist die gesetzliche Pflicht. § 138 StGB verpflichtet zur Anzeige bestimmter geplanter Straftaten — der Katalog ist eng und erfasst schwerste Taten wie Mord und Totschlag. Wer davon glaubhaft erfährt und die Anzeige unterlässt, macht sich strafbar. Daneben stehen Meldepflichten aus Spezialgesetzen.
Der dritte ist der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB): Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut handelt, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Das ist der Weg für die akute Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten — und der unsicherste von dreien, weil er eine Abwägung verlangt, die im Nachhinein überprüft wird. Wer ihn gehen will, sollte vorher fragen.
Wenn Sie selbst beschuldigt sind
Dann kollidieren zwei Dinge. Zur eigenen Verteidigung müssen Sie regelmäßig aus der Behandlung berichten — und genau das kann die Schweigepflicht verletzen. Für die Verteidigung in eigener Sache wird eine Befugnis anerkannt; ihre Reichweite ist aber begrenzt, und sie deckt nicht mehr, als zur Verteidigung erforderlich ist. Praktische Folge: Was Sie sagen, gehört vorher geordnet — welche Information trägt zur Verteidigung bei und welche ist nur Kontext, den niemand braucht.
Gegenüber Ihrem Verteidiger besteht das Problem nicht. Er ist selbst Berufsgeheimnisträger (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), und was Sie ihm anvertrauen, bleibt dort.
Mein Vorgehen
Bei einem Vorwurf gegen eine Ärztin oder einen Arzt kläre ich zuerst, welche Unterlagen überhaupt geschützt sind — und rechne dabei mit § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht gegen ihn. Vor jeder Äußerung ordne ich, was zur Verteidigung nötig ist und was nicht. Und bei Patientinnen und Patienten, deren Angaben gebraucht werden, hole ich die Entbindung, bevor irgendjemand etwas erzählt.