Für Ärztinnen und Ärzte ist die berufsrechtliche Folge oft schwerer als die Strafe. Sie gehört deshalb an den Anfang der Verteidigung und nicht in ein Gespräch nach dem Urteil.
Der Maßstab
Die Approbation ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Dieselbe Voraussetzung trägt später Rücknahme und Widerruf.
Das Gesetz definiert beide Begriffe nicht. Auseinandergehalten werden sie danach, worauf sie blicken: die Unwürdigkeit auf das begangene Verhalten und das Ansehen, das der Beruf braucht, die Unzuverlässigkeit auf die Erwartung für die Zukunft. Die Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung. Für die Verteidigung zählt vor allem eines: Beide Begriffe hängen an Tatsachen — und die Tatsachen werden im Strafverfahren festgestellt.
Eine Schwelle nennt das Gesetz nicht. Es gibt keine Zahl von Tagessätzen, ab der die Approbation fällt, und keine, unterhalb derer sie sicher wäre. Maßgeblich ist das Verhalten, nicht die Höhe der Strafe. Das ist für Betroffene die unangenehmere Lage: Auch eine Geldstrafe kann tragen, wenn der Vorwurf den Kern des Berufs berührt, und eine höhere Strafe wegen einer berufsfernen Tat muss es nicht.
Ruhen, Rücknahme, Widerruf
Drei Eingriffe, drei verschiedene Voraussetzungen — und drei verschiedene Rechtsfolgenseiten. Der Unterschied entscheidet darüber, wo überhaupt noch argumentiert werden kann.
Das Ruhen kann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO). Das setzt kein Urteil voraus, nicht einmal eine Anklage — die Einleitung des Verfahrens genügt. Wessen Approbation ruht, darf den Beruf nicht ausüben (§ 6 Abs. 3 BÄO). Zwei Entlastungen stehen daneben: Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 6 Abs. 2 BÄO), und die Behörde kann zulassen, dass die Praxis für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt wird (§ 6 Abs. 4 BÄO). Der zweite Punkt ist der, der die Existenz rettet, und er wird selten von allein angeboten.
Die Rücknahme betrifft den Fall, dass die Voraussetzung schon bei der Erteilung fehlte. Hier steht ein Ermessen: Die Approbation kann zurückgenommen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BÄO).
Der Widerruf betrifft den nachträglichen Wegfall — und hier endet das Ermessen. Die Approbation ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nachträglich weggefallen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO). Keine Abwägung mit der Existenz der Praxis, keine Berücksichtigung der Patienten, die versorgt werden müssen. Wer das weiß, führt den Kampf dort, wo er zu führen ist: im Strafverfahren.
Warum Strafbefehl und Verständigung gefährlich sind
Die Approbationsbehörde ermittelt den Sachverhalt nicht neu. Sie stützt sich auf das, was das Strafgericht festgestellt hat. Daraus folgen drei Konsequenzen, die im Strafverfahren selten mitgedacht werden.
Ein Strafbefehl ist der stillste Weg durch ein Strafverfahren — keine Hauptverhandlung, keine Öffentlichkeit. Er enthält aber einen Schuldspruch und die Feststellungen, die später gegen die Approbation verwendet werden. Wer ihn hinnimmt, weil er die Sache hinter sich bringen will, entscheidet damit unter Umständen auch über seinen Beruf.
Eine Verständigung nach § 257c StPO verkürzt das Strafverfahren, und sie setzt ein Geständnis regelmäßig voraus. Was gestanden wird, steht anschließend im Urteil und damit in der Akte der Approbationsbehörde. Ein Ergebnis, das strafrechtlich günstig aussieht, kann berufsrechtlich das Ende bedeuten.
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist demgegenüber keine Verurteilung, und sie erspart den Schuldspruch. Sie nimmt der Behörde aber nicht die eigene Bewertung ab: Der Sachverhalt bleibt in der Welt, und die Behörde darf ihn eigenständig würdigen. Das Ziel bleibt trotzdem richtig — nur ist es kein Freibrief.
Wer davon erfährt
Wer einer Kammer angehört, muss mit einer Mitteilung rechnen; für Angehörige der Heilberufe sieht die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen das unter bestimmten Voraussetzungen vor. Wann diese Wege greifen und woran sie anknüpfen, steht auf der Seite Erfährt mein Arbeitgeber von dem Verfahren?. Für die Verteidigung ist die Konsequenz dieselbe wie dort: Was vor der Anklage endet, löst diese Mitteilungen regelmäßig nicht aus.
Approbation, Zulassung, Kammer
Drei Dinge, die durcheinandergeraten. Die Approbation ist die Erlaubnis, den Beruf überhaupt auszuüben; über sie entscheidet die Approbationsbehörde des Landes. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist etwas anderes und liegt bei den Zulassungsgremien. Und die Kammer kann berufsrechtliche Maßnahmen ergreifen, die neben beidem stehen.
Die drei Wege können auseinanderlaufen: Es ist möglich, die Approbation zu behalten und die Zulassung zu verlieren. Deshalb reicht es nicht, nur eines der Verfahren im Blick zu haben, und deshalb müssen die Erklärungen aufeinander abgestimmt sein — was in einem Verfahren geschrieben wird, wird in den anderen gelesen.
Der Rückweg
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden; ein bedingter Verzicht ist unwirksam (§ 9 BÄO). Ein Vorteil für den Rückweg liegt darin nicht: § 8 Abs. 1 BÄO nennt den Verzicht ausdrücklich neben Rücknahme und Widerruf.
Der Rückweg selbst ist vorgesehen. Bei einem Antrag auf Wiedererteilung kann die Entscheidung zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden (§ 8 Abs. 1 BÄO); sie wird nur widerruflich und befristet erteilt und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden (§ 8 Abs. 2 BÄO). Wer diese Erlaubnis hat, hat im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
Andere Heilberufe
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte trägt das Zahnheilkundegesetz denselben Aufbau: Die Voraussetzung der Würdigkeit und Zuverlässigkeit steht in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG, Rücknahme und Widerruf in § 4 ZHG, und auch dort ist die Rücknahme Ermessen. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, für Apothekerinnen und Apotheker und für die weiteren Heilberufe gelten eigene Gesetze mit derselben Systematik. Welches im Einzelfall greift und wie es die Rechtsfolge fasst, gehört nachgesehen — die Aufbauten gleichen sich, die Formulierungen nicht immer.
Mein Vorgehen
Ich frage nach der Approbation, bevor ich über den Tatvorwurf spreche, und rechne die berufsrechtliche Schwelle aus, bevor über eine Erledigung des Strafverfahrens verhandelt wird. Steht ein Strafbefehl oder eine Verständigung im Raum, gehört diese Rechnung auf den Tisch. Und wenn ein Ruhen angeordnet ist, stelle ich als Erstes den Antrag nach § 6 Abs. 4 BÄO — eine Praxis, die drei Monate stillsteht, kommt selten zurück.