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Meine Rechte als Opfer im Strafverfahren

Kurzantwort: Rechte haben Sie als Verletzter unabhängig davon, ob Sie sich als Nebenkläger anschließen. Dazu gehören Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt (§ 406e StPO), ein anwaltlicher Beistand bei der Vernehmung (§ 406f StPO), die psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO) und die Beschwerde gegen eine Einstellung (§ 172 StPO). Vereidigt werden Zeugen nur ausnahmsweise (§ 59 StPO).

Viele Betroffene erleben das Verfahren als etwas, das über sie hinweggeht. Das Gesetz sieht es anders — nur muss man die Rechte kennen und ausüben, von selbst passiert wenig.

Akteneinsicht

Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten einsehen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt; in den Fällen des § 395 StPO entfällt selbst diese Darlegung (§ 406e Abs. 1 StPO). Zu versagen ist die Einsicht, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen; versagt werden kann sie, wenn der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder das Verfahren erheblich verzögert würde.

Das ist der praktisch wichtigste Hebel. Wer die Akte kennt, weiß, worauf sich die Anklage stützt, welche Zeugen benannt sind und wo die Beweisführung dünn ist — und kann das im Termin aufgreifen, statt sich überraschen zu lassen.

Vernehmung und Schutz

Bei Ihrer Vernehmung ist die Anwesenheit eines Anwalts Ihres Vertrauens zulässig (§ 406f StPO). Daneben steht die psychosoziale Prozessbegleitung: Der Begleiter darf bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung anwesend sein, und die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei (§ 406g StPO). Bei den in § 397a Abs. 1 Nr. 4 bis 6 StPO genannten Fällen besteht auf Antrag ein Anspruch auf Beiordnung, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 kommt sie in Betracht, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit es erfordert.

Die Prozessbegleitung ist ausdrücklich keine Rechtsberatung und keine Therapie. Sie informiert, betreut und begleitet — die rechtliche Vertretung bleibt Sache des Anwalts. Beides nebeneinander ist möglich und in belastenden Verfahren häufig sinnvoll.

Ein Eid wird nur ausnahmsweise verlangt

Die Vorstellung, als Opfer im Saal einen Eid leisten zu müssen, stammt aus dem Fernsehen. Zeugen werden nur vereidigt, wenn das Gericht es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 StPO). Der Regelfall ist die uneidliche Vernehmung.

Dem Angeklagten gegenübersitzen

Zwei Vorschriften greifen hier ineinander. Das Gericht kann den Angeklagten während Ihrer Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernen, wenn bei einer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für Ihre Gesundheit besteht; bei Zeugen unter achtzehn Jahren genügt die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für ihr Wohl (§ 247 StPO). Nach Ihrer Aussage wird der Angeklagte über den wesentlichen Inhalt unterrichtet — er erfährt also, was gesagt wurde, aber er sieht Sie dabei nicht.

Daneben steht der Ausschluss der Öffentlichkeit. Er kommt in Betracht, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Verletzten oder Zeugen erörtert werden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 GVG). Bei Sexualdelikten, Tötungsdelikten, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Menschenhandel ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein Zeuge unter achtzehn Jahren vernommen wird (§ 171b Abs. 2 GVG). Und auf Antrag der betroffenen Person wird ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§ 171b Abs. 3 GVG); widerspricht sie, unterbleibt der Ausschluss (§ 171b Abs. 4 GVG).

Beides muss beantragt und begründet werden. Ärztliche oder therapeutische Unterlagen tragen einen solchen Antrag deutlich besser als die bloße Angabe, man habe Angst vor der Begegnung.

Wenn eingestellt wird

Stellt die Staatsanwaltschaft ein, können Sie als Antragsteller binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Beschwerde beim vorgesetzten Beamten einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO). Wird auch diese zurückgewiesen, bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats nach Bekanntmachung (§ 172 Abs. 2 StPO) — das Klageerzwingungsverfahren. Dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Fristen sind kurz und laufen ohne Erinnerung. Wer den Bescheid liest, beiseitelegt und drei Wochen später darüber nachdenkt, hat die erste Stufe bereits verloren.

Mein Vorgehen

Ich beantrage zuerst Akteneinsicht und lese, bevor ich etwas erkläre. Danach entscheidet sich, ob der Anschluss als Nebenkläger etwas bringt, ob eine ergänzende Strafanzeige sinnvoll ist und ob die Ansprüche gleich im Strafverfahren geltend gemacht werden sollten; dazu die Seite Schmerzensgeld im Strafverfahren. Und ich sage Ihnen vorher, was im Saal passiert — die Unsicherheit darüber belastet nach meiner Erfahrung mehr als der Termin selbst.

Häufige Fragen zu den Rechten Verletzter

Darf ich als Opfer die Ermittlungsakte lesen?
Ein Rechtsanwalt kann für Sie Akteneinsicht nehmen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt; bei den Taten des § 395 StPO entfällt diese Darlegung (§ 406e Abs. 1 StPO). Zu versagen ist die Einsicht bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder Dritter, versagt werden kann sie bei Gefährdung des Untersuchungszwecks oder erheblicher Verzögerung. Die Akte zu kennen, ist der wirksamste Hebel, den Verletzte im Verfahren haben.
Was ist psychosoziale Prozessbegleitung, und was kostet sie mich?
Sie ist Information, Betreuung und Begleitung — ausdrücklich keine Rechtsberatung und keine Therapie. Der Begleiter darf bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung anwesend sein, und die Beiordnung ist für Sie kostenfrei (§ 406g StPO). In den Fällen des § 397a Abs. 1 Nr. 4 bis 6 StPO besteht auf Antrag ein Anspruch auf Beiordnung; in den Fällen der Nummern 1 bis 3 kommt sie in Betracht, wenn Ihre besondere Schutzbedürftigkeit es erfordert.
Werde ich als Opfer vereidigt?
Der Regelfall ist die uneidliche Vernehmung. Zeugen werden nur vereidigt, wenn das Gericht dies wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 StPO). Eine Vereidigung allein deshalb, weil Sie das Opfer sind, sieht das Gesetz nicht vor.
Meine Anzeige wurde eingestellt — was kann ich dagegen tun?
Zwei Stufen, beide fristgebunden. Zuerst die Beschwerde beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Bescheides (§ 172 Abs. 1 StPO). Wird sie zurückgewiesen, folgt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats (§ 172 Abs. 2 StPO); dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Melden Sie sich, sobald der Bescheid da ist — nicht, wenn die zwei Wochen fast um sind.
Muss ich als Opfer aussagen, während der Angeklagte danebensitzt?
Nicht zwingend. Das Gericht kann den Angeklagten während Ihrer Vernehmung entfernen, wenn in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für Ihre Gesundheit besteht; bei Zeugen unter achtzehn Jahren genügt die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für ihr Wohl (§ 247 StPO). Anschließend wird er über den wesentlichen Inhalt unterrichtet. Der Antrag will begründet sein — ärztliche Unterlagen tragen ihn besser als die bloße Angabe, man habe Angst.
Kann ich verlangen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird?
Beantragen können Sie es. Ausgeschlossen wird die Öffentlichkeit, wenn Umstände aus Ihrem persönlichen Lebensbereich erörtert werden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, und Sie den Ausschluss beantragen (§ 171b Abs. 1 und 3 GVG). Bei Sexual- und Tötungsdelikten, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Menschenhandel ist auszuschließen, wenn ein Zeuge unter achtzehn Jahren vernommen wird (§ 171b Abs. 2 GVG). Widersprechen Sie dem Ausschluss, unterbleibt er (§ 171b Abs. 4 GVG).
Ich habe eine Vorladung als Zeuge bekommen, obwohl ich das Opfer bin — muss ich hingehen?
Vor den Richter geladen, sind Sie zum Erscheinen verpflichtet (§ 48 Abs. 1 StPO); bei unentschuldigtem Ausbleiben drohen Kosten, Ordnungsgeld und Vorführung (§ 51 StPO). Bei einer polizeilichen Ladung besteht diese Pflicht nicht in gleicher Weise. Ein Anwalt Ihres Vertrauens darf bei der Vernehmung anwesend sein (§ 406f StPO) — nutzen Sie das, statt allein hinzugehen.
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