Viele Betroffene erleben das Verfahren als etwas, das über sie hinweggeht. Das Gesetz sieht es anders — nur muss man die Rechte kennen und ausüben, von selbst passiert wenig.
Akteneinsicht
Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten einsehen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt; in den Fällen des § 395 StPO entfällt selbst diese Darlegung (§ 406e Abs. 1 StPO). Zu versagen ist die Einsicht, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen; versagt werden kann sie, wenn der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder das Verfahren erheblich verzögert würde.
Das ist der praktisch wichtigste Hebel. Wer die Akte kennt, weiß, worauf sich die Anklage stützt, welche Zeugen benannt sind und wo die Beweisführung dünn ist — und kann das im Termin aufgreifen, statt sich überraschen zu lassen.
Vernehmung und Schutz
Bei Ihrer Vernehmung ist die Anwesenheit eines Anwalts Ihres Vertrauens zulässig (§ 406f StPO). Daneben steht die psychosoziale Prozessbegleitung: Der Begleiter darf bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung anwesend sein, und die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei (§ 406g StPO). Bei den in § 397a Abs. 1 Nr. 4 bis 6 StPO genannten Fällen besteht auf Antrag ein Anspruch auf Beiordnung, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 kommt sie in Betracht, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit es erfordert.
Die Prozessbegleitung ist ausdrücklich keine Rechtsberatung und keine Therapie. Sie informiert, betreut und begleitet — die rechtliche Vertretung bleibt Sache des Anwalts. Beides nebeneinander ist möglich und in belastenden Verfahren häufig sinnvoll.
Ein Eid wird nur ausnahmsweise verlangt
Die Vorstellung, als Opfer im Saal einen Eid leisten zu müssen, stammt aus dem Fernsehen. Zeugen werden nur vereidigt, wenn das Gericht es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält (§ 59 Abs. 1 StPO). Der Regelfall ist die uneidliche Vernehmung.
Dem Angeklagten gegenübersitzen
Zwei Vorschriften greifen hier ineinander. Das Gericht kann den Angeklagten während Ihrer Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernen, wenn bei einer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für Ihre Gesundheit besteht; bei Zeugen unter achtzehn Jahren genügt die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für ihr Wohl (§ 247 StPO). Nach Ihrer Aussage wird der Angeklagte über den wesentlichen Inhalt unterrichtet — er erfährt also, was gesagt wurde, aber er sieht Sie dabei nicht.
Daneben steht der Ausschluss der Öffentlichkeit. Er kommt in Betracht, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Verletzten oder Zeugen erörtert werden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 GVG). Bei Sexualdelikten, Tötungsdelikten, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Menschenhandel ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein Zeuge unter achtzehn Jahren vernommen wird (§ 171b Abs. 2 GVG). Und auf Antrag der betroffenen Person wird ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen vorliegen (§ 171b Abs. 3 GVG); widerspricht sie, unterbleibt der Ausschluss (§ 171b Abs. 4 GVG).
Beides muss beantragt und begründet werden. Ärztliche oder therapeutische Unterlagen tragen einen solchen Antrag deutlich besser als die bloße Angabe, man habe Angst vor der Begegnung.
Wenn eingestellt wird
Stellt die Staatsanwaltschaft ein, können Sie als Antragsteller binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Beschwerde beim vorgesetzten Beamten einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO). Wird auch diese zurückgewiesen, bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats nach Bekanntmachung (§ 172 Abs. 2 StPO) — das Klageerzwingungsverfahren. Dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Fristen sind kurz und laufen ohne Erinnerung. Wer den Bescheid liest, beiseitelegt und drei Wochen später darüber nachdenkt, hat die erste Stufe bereits verloren.
Mein Vorgehen
Ich beantrage zuerst Akteneinsicht und lese, bevor ich etwas erkläre. Danach entscheidet sich, ob der Anschluss als Nebenkläger etwas bringt, ob eine ergänzende Strafanzeige sinnvoll ist und ob die Ansprüche gleich im Strafverfahren geltend gemacht werden sollten; dazu die Seite Schmerzensgeld im Strafverfahren. Und ich sage Ihnen vorher, was im Saal passiert — die Unsicherheit darüber belastet nach meiner Erfahrung mehr als der Termin selbst.