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Anhörungsbogen erhalten — muss ich ihn ausfüllen?

Kurzantwort: Ausfüllen und zurückschicken müssen Sie ihn nicht. Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Form der Beschuldigtenanhörung: In einfachen Sachen genügt es, Ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben (§ 163a Abs. 1 StPO). Zur Sache schweigen dürfen Sie; verpflichtend sind allein die Angaben zur Person. Sanktionen für das Nichtzurücksenden gibt es nicht — das Verfahren läuft dann ohne Ihre Erklärung weiter.

Der Bogen sieht harmlos aus und wird deshalb oft am Küchentisch ausgefüllt. Genau dort entstehen die Einlassungen, die später nicht mehr aus der Welt zu bekommen sind.

Was der Bogen rechtlich ist

Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen; in einfachen Sachen genügt es, ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern (§ 163a Abs. 1 StPO). Der Anhörungsbogen erfüllt genau diese Pflicht. Er ist ein Angebot an Sie, keine Aufforderung, der Sie nachkommen müssten.

Bei der polizeilichen Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird (§ 163a Abs. 4 StPO). Auf dem Bogen steht das in der Regel als Tatvorwurf mit Datum und Norm — die erste belastbare Information darüber, worum es überhaupt geht.

Was Sie eintragen müssen und was nicht: Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person — Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtstag und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG). Alles Weitere betrifft die Sache, und dazu dürfen Sie schweigen. Das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Wer die Personalien einträgt und den Rest freilässt, verhält sich korrekt und gibt nichts preis.

Wenn Sie nichts zurückschicken

Dann geschieht zunächst nichts. Eine Frist auf dem Bogen ist eine Bearbeitungsfrist der Behörde, keine Ausschlussfrist, und ein Zwangsmittel für das Ausfüllen kennt das Gesetz nicht. Das Verfahren läuft weiter: Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung, im Bußgeldverfahren ergeht der Bußgeldbescheid.

Der Nachteil des Schweigens liegt woanders — Sie verpassen die Gelegenheit, den Vorgang früh zu beeinflussen, solange er noch bei der Polizei liegt. Deshalb ist die richtige Reihenfolge nicht „gar nichts", sondern: Akteneinsicht, dann entscheiden, ob eine Stellungnahme nützt.

Der Bogen unterbricht die Verjährung

Ein Punkt, auf den viele bauen und der nicht trägt: Die Verjährung läuft nicht ungestört weiter. Im Strafverfahren unterbrechen die erste Vernehmung des Beschuldigten und die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, die Verfolgungsverjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB); nach der Unterbrechung beginnt die Frist neu. Im Bußgeldverfahren gilt dasselbe (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Eine äußerste Grenze ziehen § 78c Abs. 3 StGB und § 33 Abs. 3 OWiG.

Wer den Bogen ignoriert in der Annahme, die Sache verjähre schon, rechnet also mit einer Uhr, die gerade neu gestartet wurde.

Falsche Angaben zum Fahrer

Im Verkehrsbereich kommt der Bogen häufig mit der Frage, wer gefahren ist. Hier ist Vorsicht geboten. Wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen, macht sich wegen falscher Verdächtigung strafbar — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 164 StGB). Aus einem Bußgeld wird auf diesem Weg ein Strafverfahren mit einem erheblich höheren Rahmen.

Schweigen ist dagegen zulässig. Als Betroffener müssen Sie nicht angeben, wer gefahren ist, und Angehörige müssen es ebenfalls nicht.

Mein Vorgehen

Ich trage die Personalien ein, zeige die Verteidigung an und beantrage Akteneinsicht — ohne eine Silbe zur Sache. Erst wenn die Akte da ist, bespreche ich mit Ihnen, ob eine Stellungnahme etwas bringt. In leichten Fällen ist genau dieser Zeitpunkt die beste Gelegenheit für eine Einstellung, weil die Sache noch niemandem gehört, der sie verteidigen müsste.

Häufige Fragen zum Anhörungsbogen

Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen — muss ich den ausfüllen und zurückschicken?
Nein. Der Bogen ist die schriftliche Form der Beschuldigtenanhörung: In einfachen Sachen genügt es, Ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben (§ 163a Abs. 1 StPO). Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (§ 111 OWiG); zur Sache dürfen Sie schweigen, und das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Was passiert, wenn ich den Anhörungsbogen einfach nicht zurückschicke?
Zunächst nichts. Ein Zwangsmittel für das Ausfüllen kennt das Gesetz nicht, und die Frist auf dem Bogen ist eine Bearbeitungsfrist, keine Ausschlussfrist. Das Verfahren läuft ohne Ihre Erklärung weiter — die Staatsanwaltschaft entscheidet über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung, im Bußgeldverfahren ergeht der Bescheid. Verloren geht dabei die Gelegenheit, den Vorgang früh zu beeinflussen.
Welche Angaben im Anhörungsbogen muss ich machen und welche darf ich weglassen?
Verpflichtend sind die Angaben zur Person: Vor- und Familienname, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG). Alles Weitere betrifft die Sache und ist freiwillig. Wer die Personalien einträgt und den Rest freilässt, verhält sich korrekt und gibt nichts preis.
Verschiebt sich die Verjährung, wenn die Behörde mir einen Anhörungsbogen schickt?
Sie wird unterbrochen und beginnt neu. Im Strafverfahren unterbrechen die erste Vernehmung des Beschuldigten und die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung die Verfolgungsverjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), im Bußgeldverfahren gilt dasselbe (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Eine äußerste Grenze ziehen § 78c Abs. 3 StGB und § 33 Abs. 3 OWiG. Auf Zeitablauf zu setzen, trägt hier also nicht.
Was droht mir, wenn ich im Anhörungsbogen eine falsche Person als Fahrer angebe?
Wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, begeht eine falsche Verdächtigung — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 164 StGB). Aus einem Bußgeld wird damit ein Strafverfahren mit deutlich höherem Rahmen. Schweigen ist dagegen zulässig: Wer gefahren ist, müssen Sie nicht angeben.
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