Wer zum ersten Mal in einem Gerichtssaal steht, hat vor allem eine Sorge: etwas falsch zu machen. Das meiste davon nimmt die Kenntnis des Ablaufs weg.
Der Beginn
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache; der Vorsitzende stellt fest, ob Angeklagter und Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft sind, insbesondere ob die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 StPO). Dann verlassen die Zeugen den Sitzungssaal, und der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 StPO).
Dass die Zeugen hinausgehen, hat einen Grund: Sie sollen nicht hören, was andere sagen. Für Sie als Zeuge heißt das Warten auf dem Flur — bis zum Aufruf.
Danach verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Vorsitzende teilt mit, ob es Gespräche über eine Verständigung gegeben hat und welchen wesentlichen Inhalt sie hatten (§ 243 Abs. 4 StPO). Erst dann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO).
Die Beweisaufnahme
Sie ist der längste Teil und besteht aus Vernehmungen, Verlesungen und der Inaugenscheinnahme von Beweisstücken. Zwei Rechte begleiten sie, und beide werden zu selten genutzt.
Nach der Vernehmung jedes Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe (§ 257 Abs. 1 StPO); auf Verlangen ist auch Staatsanwaltschaft und Verteidigung Gelegenheit zur Erklärung zu geben (Abs. 2). Diese Erklärungen dürfen den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen (Abs. 3) — es geht um den einzelnen Beweis, nicht um das Ganze.
Praktisch ist das der Ort, an dem eine Aussage geradegerückt wird, solange die Erinnerung des Gerichts frisch ist. Wer bis zum Plädoyer wartet, korrigiert ein Bild, das sich in der Zwischenzeit gesetzt hat.
Der Schluss
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten zuerst die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen (§ 258 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu — dem Angeklagten gebührt das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO). Und selbst wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO).
Das letzte Wort ist kein Formalismus. Es ist die einzige Gelegenheit, unmittelbar vor der Beratung selbst zu sprechen — und sie wird oft mit einem knappen „nein, danke“ verschenkt. Was dort gesagt wird, gehört vorbereitet.
Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils (§ 260 Abs. 1 StPO). Verkündet wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe, wobei die Gründe verlesen oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt werden; die Urteilsformel geht in jedem Fall voran (§ 268 Abs. 2 StPO). Das Urteil soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden und muss spätestens zwei Wochen danach verkündet werden — sonst ist mit der Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen (§ 268 Abs. 3 StPO).
Zwei Regeln, die den Prozess kippen können
Die erste betrifft Pausen zwischen den Terminen. Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden (§ 229 Abs. 1 StPO); hat sie zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden, bis zu einem Monat (Abs. 2). Wird sie nicht spätestens am Tag nach Ablauf der Frist fortgesetzt, ist mit ihr von Neuem zu beginnen (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Bei Krankheit eines Angeklagten oder eines zur Urteilsfindung Berufenen ist der Fristlauf gehemmt, längstens für zwei Monate (Abs. 3). Das erklärt, warum Gerichte in langen Verfahren auf Termindichte achten — und warum ein geplatzter Termin mehr sein kann als eine Verzögerung.
Die zweite betrifft Überraschungen. Der Angeklagte darf nicht aufgrund eines anderen als des in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Verteidigung hatte (§ 265 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt, wenn sich strafschärfende Umstände erst in der Verhandlung ergeben oder wenn das Gericht von einer mitgeteilten vorläufigen Bewertung abweichen will (Abs. 2). Bestreitet der Angeklagte solche neu hervorgetretenen Umstände und beruft sich darauf, auf die Verteidigung nicht vorbereitet zu sein, ist die Hauptverhandlung auf seinen Antrag auszusetzen (Abs. 3). Wer im Saal merkt, dass sich der Vorwurf verschiebt, hat also ein Recht — er muss es nur geltend machen.
Wer im Saal sitzt
Vorn das Gericht: beim Amtsgericht ein Strafrichter allein oder ein Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, bei der Strafkammer des Landgerichts mehrere Berufsrichter und Schöffen. Daneben der Protokollführer. Auf der einen Seite die Staatsanwaltschaft, auf der anderen Angeklagter und Verteidigung; bei einer Nebenklage sitzt die Nebenklägervertretung mit im Saal. Hinter der Schranke das Publikum — die Verhandlung ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG), und wer das nicht möchte, findet die Möglichkeiten auf der Seite Öffentlichkeit und Presse.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG). An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen; Ausnahmen kann der Vorsitzende gestatten, wenn die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist (§ 176 Abs. 2 GVG).
Die praktischen Fragen
Anrede: „Herr Vorsitzender“ oder „Frau Vorsitzende“ trifft es immer; bei einem Strafrichter genügt „Herr Richter“ oder „Frau Richterin“. Aufstehen: beim Eintreten des Gerichts, bei der eigenen Vernehmung, bei der Urteilsverkündung. Kleidung: Es gibt keine Vorschrift; angemessen ist, was man zu einem geschäftlichen Termin tragen würde. Nichts davon entscheidet den Fall — aber der Eindruck, den jemand macht, geht in die Prognose ein, die für Bewährung und Strafhöhe zählt.
Wie lange es dauert, hängt vom Umfang ab. Eine kleine Sache vor dem Strafrichter kann in einer Stunde erledigt sein; eine Wirtschaftsstrafsache belegt Dutzende Verhandlungstage. Wie viele Termine angesetzt sind, steht in der Ladung — und was das für die Dauer des Verfahrens bedeutet, lässt sich vorher abschätzen.
Mein Vorgehen
Ich gehe den Ablauf vor dem Termin mit Ihnen durch, und zwar konkret: Wann werden Sie etwas gefragt, wann nicht, was ist die erste Frage, und was sagen Sie darauf. Ich kläre mit Ihnen, ob Sie sich zur Sache äußern — diese Entscheidung fällt vorher und nicht im Saal. Und ich bereite mit Ihnen das letzte Wort vor, weil es die letzte Gelegenheit ist und weil dort unvorbereitet selten etwas Gutes gesagt wird.