Die Frage nach den Folgen entscheidet in der Beratung häufig mehr als die Frage nach dem Betrag. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, eine Waffenerlaubnis besitzt oder auf seinen Aufenthaltstitel angewiesen ist, muss wissen, was nach der Zahlung von dem Verfahren übrig bleibt.
Keine Vorstrafe
In das Bundeszentralregister werden Entscheidungen eines Strafgerichts eingetragen: die Verurteilung zu einer Strafe, die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB und die Schuldfeststellung nach § 27 JGG (§ 4 BZRG). Eine Einstellung nach § 153a StPO gehört zu keiner dieser Gruppen; eine Verurteilung, die einzutragen wäre, gibt es nicht.
Ohne Registereintrag gibt es auch keinen Eintrag im Führungszeugnis, denn dieses wird aus dem Register erstellt. Auf die Frage nach Vorstrafen können Sie mit Nein antworten; einen Schuldspruch, an den sich der Begriff knüpfen ließe, gibt es nicht.
Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister
Vermerkt wird das Verfahren dennoch, und zwar im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister beim Bundesamt für Justiz. Gespeichert werden unter anderem die Personendaten, die Bezeichnung der Tat, die angewendeten Vorschriften sowie Einleitung und Erledigung des Verfahrens (§ 492 StPO).
Auskunft erhalten Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens sowie einzelne gesetzlich benannte Sicherheitsbehörden (§ 492 Abs. 3 StPO). Ein Arbeitgeber bekommt daraus nichts. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung wird der Eintrag zwei Jahre nach Erledigung des Verfahrens gelöscht (§ 494 Abs. 2 StPO), sofern in dieser Zeit kein neues Verfahren mitgeteilt wird.
Praktisch bedeutet das: In einem späteren Verfahren sieht die Staatsanwaltschaft, dass bereits einmal gegen Auflage eingestellt wurde. Für ein zweites Angebot ist das kein günstiger Ausgangspunkt.
Der Arbeitgeber
Ein privater Arbeitgeber erfährt von sich aus nichts. Eine Mitteilungspflicht der Justiz besteht ihm gegenüber nicht, und ein Führungszeugnis sieht er nur, wenn Sie es vorlegen — dort steht zu diesem Verfahren nichts.
Anders liegt es im öffentlichen Dienst und in Berufen mit staatlicher Aufsicht. Dort bestehen eigene Mitteilungswege, die an das Verfahren anknüpfen und nicht erst an eine Verurteilung.
Beamte, Soldaten und Heilberufe
Für Beamtinnen und Beamte sieht § 49 Abs. 3 BeamtStG vor, dass Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen dem Dienstherrn übermittelt werden sollen, wenn deren Kenntnis erforderlich ist, um dienstrechtliche Maßnahmen zu prüfen. Das Disziplinarrecht bleibt eigenständig: Ein Dienstvergehen kann festgestellt werden, obwohl strafrechtlich nichts übrig bleibt. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Ermittlungen gegen Beamte — wann der Dienstherr davon erfährt und auf der Seite Disziplinarverfahren.
Für Soldatinnen und Soldaten wirkt die erfüllte Auflage unmittelbar in das Disziplinarrecht hinein. Ist die Verfolgung als Vergehen ausgeschlossen, weil Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt sind, scheiden einfache Disziplinarmaßnahmen bis auf die beiden Arrestformen aus; diese sowie die Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts bleiben nur zulässig, wenn sie zusätzlich zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung erforderlich sind oder das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde (§ 16 Abs. 1 WDO). Mehr dazu auf der Seite Strafverfahren gegen Soldaten.
In den Heilberufen entscheiden Approbations- und Kammerbehörden nach eigenen Maßstäben über Zuverlässigkeit und Würdigkeit. Die Einstellung nimmt ihnen die Bewertung des Sachverhalts nicht ab.
Aufenthalt und Einbürgerung
Ein großer Teil der Ausweisungsinteressen des § 54 AufenthG setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus; daran fehlt es hier. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG knüpft demgegenüber an einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften an und kommt ohne Verurteilung aus. Die Ausländerbehörde erfährt von dem Verfahren und kann den Sachverhalt selbst würdigen.
Für die Einbürgerung gilt: Solange gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, ist die Entscheidung über den Antrag auszusetzen (§ 12a Abs. 3 StAG). Mit der endgültigen Einstellung fällt dieser Grund weg. Eine Verurteilung, die der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegenstünde, gibt es nicht.
Der Vergleich mit einer niedrigen Geldstrafe
Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis, solange im Register sonst nichts eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Bundeszentralregister selbst steht sie jedoch, und dort sehen Gerichte, Staatsanwaltschaften und einzelne Behörden sie. Die Einstellung nach § 153a StPO steht in keinem der beiden.
Spürbar wird der Unterschied überall dort, wo eine Zuverlässigkeitsprüfung stattfindet — im Waffenrecht, im Bewachungsgewerbe, bei Verbeamtungen und Sicherheitsüberprüfungen. Ob der Preis der Auflage diesen Vorteil wert ist, rechne ich im Einzelfall mit Ihnen durch.