Die Höhe ist die Frage, die im Erstgespräch am häufigsten gestellt wird. Eine Zahl steht im Gesetz nicht, und wer Ihnen eine Faustformel nennt, hat sie nicht aus § 153a StPO. Wie die Auflage zustande kommt, lässt sich dagegen genau beschreiben.
Woran sich die Höhe bemisst
Das Gesetz erlaubt die Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO). Eine Ober- oder Untergrenze fehlt, ein Tagessatzsystem wie bei der Geldstrafe gibt es hier nicht, und eine Bindung an das, was eine Verurteilung gekostet hätte, besteht ebenfalls nicht.
Maßgeblich sind in der Praxis das Gewicht des Vorwurfs, ein etwaiger Schaden und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Betrag ist damit Verhandlungssache. Ich lege die Einkommensverhältnisse mit Belegen vor, bevor eine Zahl im Raum steht — eine einmal genannte Zahl nach unten zu bewegen, ist deutlich mühsamer.
Empfänger des Geldes
Empfänger ist eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Welche Einrichtung es wird, schlägt in der Regel die Staatsanwaltschaft vor. Ein eigener Vorschlag ist möglich und wird nach meiner Erfahrung häufig akzeptiert, wenn er früh kommt und die Einrichtung anerkannt ist.
Frist und Verlängerung
Für die Geldauflage beträgt die Frist höchstens sechs Monate. Dasselbe gilt für die Wiedergutmachung des Schadens, sonstige gemeinnützige Leistungen, den Täter-Opfer-Ausgleich und die Teilnahme an einem Aufbau- oder Fahreignungsseminar. Höchstens ein Jahr gilt für Unterhaltspflichten, den sozialen Trainingskurs und die therapeutische Betreuung und Behandlung (§ 153a Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen nachträglich aufheben und die Frist einmal um drei Monate verlängern. Mit Ihrer Zustimmung kann sie Auflagen auch nachträglich ändern oder zusätzlich auferlegen (§ 153a Abs. 1 Satz 4 StPO). Stellen Sie einen Verlängerungsantrag, solange die Frist läuft.
Ratenzahlung
Geregelt ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Auflage erfüllt sein muss. Wie Sie innerhalb der Frist zahlen, bleibt damit offen; Teilzahlungen sind möglich, solange der Betrag am Fristende vollständig geleistet ist.
Reicht das nicht, führt der Weg über § 153a Abs. 1 Satz 4 StPO: Fristverlängerung um drei Monate, Herabsetzung des Betrages oder Umstellung auf eine andere Auflage. Die Herabsetzung ist eine Änderung und setzt Ihre Zustimmung voraus, die Sie in dieser Lage selbstverständlich erteilen.
Andere Auflagen statt Geld
Der Katalog des § 153a Abs. 1 Satz 2 StPO umfasst acht Nummern: die Wiedergutmachung des Schadens, die Zahlung eines Geldbetrages, sonstige gemeinnützige Leistungen, das Nachkommen von Unterhaltspflichten, das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG oder einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG sowie die psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung und Behandlung.
Wer wenig verdient, sollte die gemeinnützigen Leistungen ansprechen, bevor über einen Betrag gesprochen wird. Bei Verkehrssachen ist das Fahreignungsseminar ein naheliegender Baustein, bei Konflikten im Bekanntenkreis der Täter-Opfer-Ausgleich.
Wenn die Auflage nicht erfüllt wird
Dann tritt die Sperrwirkung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO nicht ein und das Verfahren wird fortgesetzt — mit Anklage, Strafbefehl oder Hauptverhandlung. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet (§ 153a Abs. 1 Satz 6 StPO). Wer die Hälfte zahlt und dann aufhört, hat die Hälfte verloren und das Verfahren zurück.
Aus der unbezahlten Geldauflage selbst folgt dagegen nichts weiter. Das Gesetz sieht für die Auflage keine Vollstreckung vor, und die Ersatzfreiheitsstrafe des § 43 StGB tritt allein an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe. Das Risiko liegt allein im wieder aufgenommenen Verfahren.
Die Geldauflage im Bewährungsbeschluss
Häufig verwechselt wird die Auflage nach § 153a StPO mit der Geldauflage aus einem Bewährungsbeschluss. Diese beruht auf § 56b StGB, setzt also eine Verurteilung voraus; § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB verbietet dabei unzumutbare Anforderungen.
Ein Verstoß gegen eine solche Auflage kann zum Widerruf der Strafaussetzung führen, allerdings nur bei gröblichem oder beharrlichem Verstoß (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Wer nachweislich nicht zahlen kann, verstößt nicht schon deshalb gröblich. Zudem sieht das Gericht vom Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 StGB). Mehr dazu auf der Seite Bewährung.