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Erfährt mein Arbeitgeber von dem Strafverfahren?

Kurzantwort: Ein privater Arbeitgeber erfährt von sich aus nichts. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich, es gibt keine Mitteilung der Justiz an ihn, und ein Führungszeugnis sieht er nur, wenn Sie es vorlegen. Drei Wege führen trotzdem zu ihm: die öffentliche Hauptverhandlung (§ 169 Abs. 1 GVG), Zwangsmaßnahmen im Betrieb und die Mitteilungen in Strafsachen — letztere allerdings nur an Dienstherren, Aufsichtsbehörden und Berufskammern.

Diese Frage steht in fast jedem Erstgespräch an zweiter Stelle, gleich nach der Frage, was überhaupt droht. Sie lässt sich beantworten, und zwar nach Verfahrensabschnitten getrennt.

Solange ermittelt wird

Das Ermittlungsverfahren findet nicht öffentlich statt. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft unterrichten einen privaten Arbeitgeber darüber, dass gegen Sie ermittelt wird. Auch das Bundeszentralregister hilft ihm nicht weiter: Ein Führungszeugnis erhält nur, wer es selbst beantragt und vorlegt, und Verfahren ohne Verurteilung stehen dort ohnehin nicht.

Praktisch erfahren Arbeitgeber in dieser Phase vor allem dadurch etwas, dass Ermittlungsmaßnahmen in den Betrieb hineinreichen — eine Durchsuchung der Diensträume, die Beschlagnahme des Dienstrechners oder Diensthandys, die Vernehmung von Kolleginnen und Kollegen als Zeugen. Wo das droht, spreche ich es im Erstgespräch an, weil sich die Reihenfolge der eigenen Schritte danach richtet.

Sobald verhandelt wird

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Urteilsverkündung ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 GVG). Das gilt auch beim Amtsgericht, also für den ganz überwiegenden Teil der Verfahren. Jede Person kann den Sitzungssaal betreten, ohne einen Grund zu nennen — Ihr Arbeitgeber ebenso wie ein Journalist.

Die Öffentlichkeit lässt sich nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 171b, 172 GVG ausschließen, etwa zum Schutz eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, bei der Vernehmung von Personen unter achtzehn Jahren oder wenn ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist. Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit will vorbereitet sein; auf gut Glück gestellt, lenkt er die Aufmerksamkeit erst recht auf die Sache.

Aus dieser Öffentlichkeit folgt der stärkste Grund, ein Verfahren möglichst vor der Hauptverhandlung zu beenden. Eine Einstellung gegen Auflage oder ein Strafbefehl läuft ohne Verhandlung ab und damit ohne Saal, in dem jemand sitzen kann.

Öffentlicher Dienst

Für Beamtinnen und Beamte gilt etwas anderes. § 49 Abs. 1 BeamtStG verpflichtet zur Übermittlung der Anklageschrift, des Strafbefehlsantrags und der den Rechtszug abschließenden Entscheidung sowie zur Mitteilung von Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls; Nr. 15 MiStra führt denselben Katalog. Selbst eine Verfahrenseinstellung soll übermittelt werden, wenn der Dienstherr sie zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen benötigt (§ 49 Abs. 3 BeamtStG). Die Einzelheiten stehen im Beitrag Ermittlungen gegen Beamte — wann der Dienstherr davon erfährt.

Nr. 15 MiStra erfasst Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis. Wer im öffentlichen Dienst tariflich beschäftigt ist, fällt nicht darunter, sondern unter Nr. 16 MiStra: Bei einem Verbrechensvorwurf werden Haft- oder Unterbringungsbefehl, Anklage, Urteil und Verfahrensausgang der Behördenleitung mitgeteilt, bei einem Vergehen dann, wenn der Vorwurf auf eine Verletzung dienstlicher Pflichten schließen lässt oder Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit weckt.

Berufskammern

Wer einer Kammer angehört, muss mit einer Mitteilung rechnen. Nr. 23 MiStra betrifft Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Notare: mitzuteilen sind unter anderem Haftbefehle, vorläufige Berufsverbote, die Erhebung der öffentlichen Klage, das Urteil und der Ausgang des Verfahrens.

Für Angehörige der Heilberufe gilt Nr. 26 MiStra. Die Mitteilung an die zuständige Behörde und die Kammer setzt dort voraus, dass der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Berufspflichten schließen lässt oder Zweifel an Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung weckt. Die Mitteilung hängt also am Vorwurf, nicht erst am Urteil — und sie kommt spätestens mit der Anklage, bei einem Haftbefehl oder einem vorläufigen Berufsverbot schon davor.

Akteneinsicht durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber kann Auskünfte aus den Strafakten beantragen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 475 StPO). Zu versagen ist die Auskunft, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Richtet sich der Vorwurf gegen den Arbeitgeber selbst, ist er Verletzter und kann über § 406e StPO Akteneinsicht erhalten; versagt wird sie bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten und kann versagt werden, solange der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Erfahre ich als Verteidiger von einem solchen Antrag, lege ich die Gründe dar, die gegen die Auskunft sprechen.

Mein Vorgehen

Ich frage im Erstgespräch nach Ihrem Beruf, bevor ich über den Tatvorwurf spreche. Bei einem Kammerberuf oder im öffentlichen Dienst bestimmt der Mitteilungsweg die Verteidigungsstrategie mit: Was vor der Anklage endet, löst die Mitteilung nach Nr. 23 und Nr. 26 MiStra nicht aus, solange kein Haft- oder Unterbringungsbefehl und kein vorläufiges Berufsverbot ergangen ist; bei Rechtsanwälten und Notaren wird die Kammer in den Fällen der Nr. 23 Abs. 2 MiStra — etwa bei Vorwürfen um Mandantengelder, Parteiverrat, Betrug oder Urkundenfälschung — schon über die Einleitung und den Ausgang des Ermittlungsverfahrens unterrichtet.

Häufige Fragen zum Arbeitgeber

Erfährt mein Arbeitgeber von allein von dem Ermittlungsverfahren?
Ein privater Arbeitgeber nicht. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich, eine Mitteilungspflicht der Justiz ihm gegenüber besteht nicht, und ein Führungszeugnis sieht er nur, wenn Sie es vorlegen. Erfahren kann er es dennoch — über eine Durchsuchung im Betrieb, über die Vernehmung von Kolleginnen und Kollegen als Zeugen oder spätestens über die öffentliche Hauptverhandlung.
Ich bin im öffentlichen Dienst angestellt, aber kein Beamter — erfährt mein Arbeitgeber trotzdem?
Nr. 15 MiStra und § 49 BeamtStG erfassen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis; auf tariflich Beschäftigte sind sie nicht anwendbar. Für sie gilt Nr. 16 MiStra: Bei einem Verbrechensvorwurf wird die Behördenleitung stets unterrichtet, bei einem Vergehen dann, wenn der Vorwurf auf eine Verletzung dienstlicher Pflichten schließen lässt oder Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit weckt. Welche Regel für Ihre Stelle gilt, kläre ich vor der ersten Äußerung.
Wird meine Kammer über das Verfahren informiert?
Bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Notaren sieht Nr. 23 MiStra Mitteilungen an die Kammer vor, unter anderem über Haftbefehle, vorläufige Berufsverbote, die Erhebung der öffentlichen Klage, das Urteil und den Ausgang des Verfahrens. Für Angehörige der Heilberufe gilt Nr. 26 MiStra; dort setzt die Mitteilung voraus, dass der Vorwurf auf eine Verletzung von Berufspflichten schließen lässt oder Zweifel an Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung weckt. Beide knüpfen spätestens an die Anklage an, nicht erst an eine Verurteilung; Haftbefehl und vorläufiges Berufsverbot werden schon vorher mitgeteilt, bei Anwälten und Notaren in den Fällen der Nr. 23 Abs. 2 MiStra bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
Kann mein Arbeitgeber Einsicht in meine Strafakte nehmen?
Er kann Auskünfte beantragen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt; Akteneinsicht kommt für seinen Rechtsanwalt in Betracht, wenn eine Auskunft nicht ausreicht oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 475 Abs. 2 StPO). Zu versagen ist die Auskunft, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Erfahre ich als Verteidiger von einem solchen Antrag, lege ich die Gründe dar, die gegen die Auskunft sprechen (§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Erfahren meine Nachbarn oder die Zeitung von dem Verfahren?
Solange ermittelt wird, gibt es keinen öffentlichen Zugang zu dem Verfahren. Mit der Hauptverhandlung ändert sich das: Sie ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 GVG), und die Presse darf berichten. Ton- und Fernsehaufnahmen zur Veröffentlichung sind während der Verhandlung untersagt (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 171b, 172 GVG in Betracht.
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