Diese Frage steht in fast jedem Erstgespräch an zweiter Stelle, gleich nach der Frage, was überhaupt droht. Sie lässt sich beantworten, und zwar nach Verfahrensabschnitten getrennt.
Solange ermittelt wird
Das Ermittlungsverfahren findet nicht öffentlich statt. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft unterrichten einen privaten Arbeitgeber darüber, dass gegen Sie ermittelt wird. Auch das Bundeszentralregister hilft ihm nicht weiter: Ein Führungszeugnis erhält nur, wer es selbst beantragt und vorlegt, und Verfahren ohne Verurteilung stehen dort ohnehin nicht.
Praktisch erfahren Arbeitgeber in dieser Phase am häufigsten dadurch etwas, dass Ermittlungsmaßnahmen in den Betrieb hineinreichen — eine Durchsuchung der Diensträume, die Beschlagnahme des Dienstrechners oder Diensthandys, die Vernehmung von Kolleginnen und Kollegen als Zeugen. Wo das droht, spreche ich es im Erstgespräch an, weil sich die Reihenfolge der eigenen Schritte danach richtet.
Sobald verhandelt wird
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Urteilsverkündung ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 GVG). Das gilt auch beim Amtsgericht, also für den ganz überwiegenden Teil der Verfahren. Jede Person kann den Sitzungssaal betreten, ohne einen Grund zu nennen — Ihr Arbeitgeber ebenso wie ein Journalist.
Die Öffentlichkeit lässt sich nur unter den engen Voraussetzungen des § 172 GVG ausschließen, etwa zum Schutz eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, bei der Vernehmung von Personen unter achtzehn Jahren oder wenn ein Privatgeheimnis zur Sprache kommt. Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit will vorbereitet sein; auf gut Glück gestellt, lenkt er die Aufmerksamkeit erst recht auf die Sache.
Aus dieser Öffentlichkeit folgt der stärkste Grund, ein Verfahren möglichst vor der Hauptverhandlung zu beenden. Eine Einstellung gegen Auflage oder ein Strafbefehl läuft ohne Verhandlung ab und damit ohne Saal, in dem jemand sitzen kann.
Öffentlicher Dienst
Für Beamtinnen und Beamte gilt etwas anderes. § 49 Abs. 1 BeamtStG verpflichtet zur Übermittlung der Anklageschrift, des Strafbefehlsantrags und der den Rechtszug abschließenden Entscheidung; Nr. 15 MiStra führt denselben Katalog und ergänzt Haft- und Unterbringungsbefehle. Selbst eine Verfahrenseinstellung soll übermittelt werden, wenn der Dienstherr sie zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen benötigt (§ 49 Abs. 3 BeamtStG). Die Einzelheiten stehen im Beitrag Ermittlungen gegen Beamte — wann der Dienstherr davon erfährt.
Nr. 15 MiStra erfasst Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis. Wer im öffentlichen Dienst tariflich beschäftigt ist, fällt nicht darunter. Eine Mitteilung kann in diesen Fällen gleichwohl über andere Vorschriften laufen, etwa wenn die Tätigkeit einer besonderen Aufsicht unterliegt oder eine Sicherheitsüberprüfung besteht.
Berufskammern
Wer einer Kammer angehört, muss mit einer Mitteilung rechnen. Nr. 23 MiStra betrifft Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Notare: mitzuteilen sind unter anderem Haftbefehle, vorläufige Berufsverbote, die Erhebung der öffentlichen Klage, das Urteil und der Ausgang des Verfahrens.
Für Angehörige der Heilberufe gilt Nr. 26 MiStra. Die Mitteilung an die zuständige Behörde und die Kammer setzt dort voraus, dass der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Berufspflichten schließen lässt oder Zweifel an Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung weckt. Die Mitteilung hängt also am Vorwurf, nicht erst am Urteil — und sie kommt bereits mit der Anklage.
Akteneinsicht durch den Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber kann Auskünfte aus den Strafakten beantragen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 475 StPO). Zu versagen ist die Auskunft, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Praktisch wird das dort relevant, wo der Vorwurf sich gegen den Arbeitgeber selbst richtet und dieser den Schaden beziffern will. Von einem solchen Antrag erfahre ich als Verteidiger und kann widersprechen.
Mein Vorgehen
Ich frage im Erstgespräch nach Ihrem Beruf, bevor ich über den Tatvorwurf spreche. Bei einem Kammerberuf oder im öffentlichen Dienst bestimmt der Mitteilungsweg die Verteidigungsstrategie mit: Was vor der Anklage endet, löst die Mitteilung nach Nr. 23 und Nr. 26 MiStra nicht aus.