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Muss ich meinem Arbeitgeber davon erzählen?

Kurzantwort: Eine allgemeine Pflicht, ein Ermittlungsverfahren von sich aus zu melden, kennt das private Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vorwurf die geschuldete Tätigkeit unmittelbar berührt — etwa beim Wegfall der Fahrerlaubnis. Im Personalgespräch gilt Ihr strafprozessuales Schweigerecht nicht: Es richtet sich gegen den Staat, nicht gegen den Arbeitgeber. Was Sie dort sagen, kann über ihn als Zeugen in die Ermittlungsakte gelangen.

Die Frage wird meist unter Druck gestellt, weil ein Gesprächstermin schon steht. Sie zerfällt in drei Teile: die Pflicht zur Offenbarung, das Verhalten im Personalgespräch und die Freistellung für den Gerichtstermin.

Keine allgemeine Offenbarungspflicht

Der Arbeitsvertrag verpflichtet Sie zur Arbeitsleistung und zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB). Daraus folgt keine Pflicht, ein laufendes Ermittlungsverfahren ungefragt anzuzeigen. Gegen eine solche Pflicht spricht auch, dass gegen Sie bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung streitet.

Anders kann es liegen, wenn der Vorwurf Ihre Arbeit unmittelbar betrifft. Wer als Berufskraftfahrer beschäftigt ist und die Fahrerlaubnis verliert, kann die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen; das ist kein Geheimnis, das sich halten lässt. Dasselbe gilt, wenn eine Erlaubnis oder eine Zuverlässigkeitsprüfung Voraussetzung Ihrer Tätigkeit ist. In diesen Fällen bespreche ich mit Ihnen, wann und in welchen Worten Sie es sagen — der Zeitpunkt ist hier wichtiger als der Inhalt.

Das Personalgespräch

Hier liegt der Punkt, an dem im Strafverfahren am meisten verloren geht. Ihr Schweigerecht als Beschuldigter richtet sich gegen die Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber dem Arbeitgeber gilt es nicht. Was Sie im Personalgespräch einräumen, kann er als Zeuge weitergeben, und die Staatsanwaltschaft wird ihn dazu vernehmen, sobald sie davon erfährt. Ein Geständnis gegenüber dem Vorgesetzten wirkt deshalb weiter, als es im Moment aussieht.

Gleichzeitig hat das Gespräch arbeitsrechtlich Gewicht. Vor einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Anhörung Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, und der Arbeitgeber muss dabei einen greifbaren Sachverhalt mitteilen (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11). Wer schweigt, schützt sich strafrechtlich und nimmt sich arbeitsrechtlich die Gelegenheit, den Verdacht auszuräumen.

Diesen Zielkonflikt löse ich nicht mit einer Faustregel, sondern mit der Akte. Steht der Vorwurf tatsächlich, geht es um die Formulierung; ist er dünn, geht es um Zeit. Häufig ist eine schriftliche Stellungnahme über mich der bessere Weg als ein Gespräch unter vier Augen, weil sie sich vorher abstimmen lässt und später nachweisbar bleibt. Bitten Sie um Verschiebung des Termins, bis Sie anwaltlich beraten sind, und gehen Sie nicht ohne Vorbereitung hinein.

Freistellung für den Gerichtstermin

Ohne den Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt; bleibt er unentschuldigt aus, sind Vorführung oder Haftbefehl anzuordnen (§ 230 StPO). Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung folgt daraus aber nicht ohne Weiteres: § 616 BGB setzt voraus, dass die Verhinderung ohne Ihr Verschulden eintritt, und daran fehlt es aus Sicht des Arbeitgebers, wenn der Termin auf einem Vorwurf gegen Sie beruht. Der sichere Weg ist deshalb Urlaub oder unbezahlte Freistellung. Den Grund müssen Sie für einen Urlaubsantrag nicht angeben.

Sind Sie dagegen als Zeuge vor den Richter geladen, sind Sie zum Erscheinen verpflichtet (§ 48 Abs. 1 StPO), und die Staatskasse entschädigt Sie nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz — Fahrtkosten, Zeitversäumnis und Verdienstausfall gehören dazu (§ 19 JVEG). Die Entschädigung müssen Sie geltend machen; von selbst kommt sie nicht.

Mein Vorgehen

Bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, sehe ich die Akte durch. Erst danach lässt sich sagen, ob eine Stellungnahme nützt oder schadet. Kommt es zu einer Kündigung, führe ich das Strafverfahren; für den Kündigungsschutz arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen aus dem Arbeitsrecht zusammen, damit beide Verfahren nicht gegeneinander laufen.

Häufige Fragen zur Offenbarungspflicht

Muss ich meinem Arbeitgeber von dem Ermittlungsverfahren erzählen?
Im privaten Arbeitsverhältnis besteht dafür keine allgemeine Pflicht. Die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verlangt keine ungefragte Anzeige eines laufenden Verfahrens, und bis zur Verurteilung streitet die Unschuldsvermutung für Sie. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vorwurf Ihre Arbeit unmittelbar berührt, etwa beim drohenden Verlust der Fahrerlaubnis oder einer für die Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis.
Muss ich meinem Chef sagen, dass ich verurteilt worden bin?
Auch dafür gibt es keine allgemeine Pflicht. Erforderlich wird die Mitteilung dort, wo die Verurteilung Ihre Arbeitsfähigkeit oder eine Zulassungsvoraussetzung berührt — bei einem Fahrverbot, einem Berufsverbot oder einer Zuverlässigkeitsprüfung. Im öffentlichen Dienst und in Kammerberufen erfährt es die zuständige Stelle ohnehin über die Mitteilungen in Strafsachen.
Mein Arbeitgeber lädt mich zum Gespräch — muss ich hingehen und mich äußern?
Zum Gespräch selbst kann er Sie regelmäßig laden. Ihr strafprozessuales Schweigerecht gilt dort nicht: Es richtet sich gegen die Strafverfolgungsbehörden, nicht gegen den Arbeitgeber. Was Sie einräumen, kann er als Zeuge weitergeben. Gleichzeitig ist die Anhörung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verdachtskündigung (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11), Schweigen kostet also arbeitsrechtlich etwas. Bitten Sie um Verschiebung, bis Sie beraten sind, und gehen Sie nicht unvorbereitet hinein.
Muss mein Arbeitgeber mich für den Gerichtstermin freistellen, und muss ich den Grund nennen?
Als Angeklagter müssen Sie erscheinen — ohne Sie findet die Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Einen sicheren Anspruch auf bezahlte Freistellung haben Sie deshalb noch nicht: § 616 BGB setzt eine unverschuldete Verhinderung voraus. Urlaub oder unbezahlte Freistellung sind der verlässliche Weg, und für einen Urlaubsantrag müssen Sie keinen Grund angeben. Als Zeuge vor den Richter geladen, sind Sie zum Erscheinen verpflichtet (§ 48 Abs. 1 StPO) und werden nach § 19 JVEG entschädigt, einschließlich Verdienstausfall.
Zahlt mein Arbeitgeber den Verteidiger, wenn der Vorwurf mit meiner Arbeit zu tun hat?
Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. In Betracht kommen eine vertragliche Zusage, eine Strafrechtsschutzversicherung des Unternehmens oder eine D&O-Versicherung; ob eine davon greift, steht in den jeweiligen Bedingungen. Ich kläre die Deckung vor der Beauftragung. Sagt der Arbeitgeber die Übernahme zu, gehört die Frage dazu, wem gegenüber ich zur Verschwiegenheit verpflichtet bin — beauftragt werde ich von Ihnen, nicht von ihm.
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