Als Zeuge werden Sie geladen, befragt und wieder hinausgeschickt. Als Nebenkläger sitzen Sie im Saal, sehen die Akte und dürfen Fragen stellen. Das ist der Unterschied, um den es geht.
Wer sich anschließen kann
§ 395 Abs. 1 StPO zählt die Taten auf, bei denen der Verletzte sich der erhobenen öffentlichen Klage anschließen kann. Dazu gehören die Sexualdelikte der §§ 174 bis 182 und 184i bis 184k StGB, versuchte Tötungsdelikte, die Körperverletzungsdelikte der §§ 221, 223 bis 226a und 340 StGB, Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Nötigung der §§ 232 bis 240 StGB sowie Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz.
Ist ein Angehöriger durch eine rechtswidrige Tat getötet worden, können Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner sich anschließen (§ 395 Abs. 2 StPO). Das ist der Fall, in dem Hinterbliebene nach einem Tötungsdelikt oder einem tödlichen Verkehrsunfall im Verfahren auftreten.
Steht Ihre Tat nicht im Katalog, bleibt § 395 Abs. 3 StPO: Der Anschluss ist auch bei anderen Straftaten zulässig, wenn er aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung Ihrer Interessen geboten erscheint — genannt sind insbesondere die schweren Folgen der Tat. Das ist der Weg für Betroffene eines Raubes, einer Erpressung oder einer Beleidigung mit erheblichen Folgen.
Wie und wann
Die Anschlusserklärung wird schriftlich beim Gericht eingereicht (§ 396 Abs. 1 StPO). Schon vor Erhebung der öffentlichen Klage kann sie abgegeben werden; sie wird dann mit der Anklageerhebung wirksam. Über die Berechtigung entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft; diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 396 Abs. 2 StPO).
Zeitlich sind Sie nicht gebunden: Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig, auch noch nach ergangenem Urteil, um ein Rechtsmittel einzulegen (§ 395 Abs. 4 StPO). „Die Verhandlung läuft schon" ist also kein Hinderungsgrund — je früher, desto mehr lässt sich allerdings bewegen.
Was Sie im Saal dürfen
Der Nebenkläger ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll. Er kann Richter und Sachverständige ablehnen, hat das Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO, das Recht, Anordnungen des Vorsitzenden und Fragen zu beanstanden, das Beweisantragsrecht nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO und das Recht, Erklärungen abzugeben (§ 397 Abs. 1 StPO). Zuzuziehen und zu hören ist er im selben Umfang wie die Staatsanwaltschaft.
Eine Pflicht zur Anwesenheit folgt daraus nicht. Sie können kommen, müssen aber nicht — und Sie können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ihn als Beistand hinzuziehen (§ 397 Abs. 2 StPO). Für viele Betroffene ist genau das der Punkt: im Verfahren vertreten zu sein, ohne dem Angeklagten gegenübersitzen zu müssen.
Die Grenze: Rechtsmittel
Hier endet die Gleichstellung. Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Das heißt im Klartext: Gegen ein aus Ihrer Sicht zu mildes Strafmaß können Sie nicht vorgehen. Angreifbar ist der Schuldspruch, nicht die Höhe der Strafe.
Wer das früh weiß, richtet seine Erwartung anders aus — und legt den Schwerpunkt dorthin, wo er wirkt: in die Beweisaufnahme, nicht in das Rechtsmittel.
Mein Vorgehen
Ich erkläre den Anschluss so früh wie möglich, oft schon vor der Anklage, und beantrage im selben Zug Akteneinsicht. Danach bespreche ich mit Ihnen den Ablauf des Termins, bevor Sie ihn zum ersten Mal betreten — wer weiß, wer wo sitzt und wann er dran ist, geht anders hinein. Welche Rechte Ihnen unabhängig von der Nebenklage schon als Verletztem zustehen, steht auf der Seite Meine Rechte als Opfer im Strafverfahren.