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Nebenklage — wer darf sich anschließen?

Kurzantwort: Anschließen kann sich, wer durch eine der in § 395 Abs. 1 StPO genannten Taten verletzt ist — darunter Sexualdelikte, versuchte Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Freiheitsdelikte und Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz. Bei getöteten Angehörigen gilt § 395 Abs. 2 StPO. Bei anderen Taten ist der Anschluss möglich, wenn er aus besonderen Gründen geboten erscheint, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat (§ 395 Abs. 3 StPO). Erklärt wird der Anschluss schriftlich beim Gericht, und zwar in jeder Lage des Verfahrens (§§ 396, 395 Abs. 4 StPO).

Als Zeuge werden Sie geladen, befragt und wieder hinausgeschickt. Als Nebenkläger sitzen Sie im Saal, sehen die Akte und dürfen Fragen stellen. Das ist der Unterschied, um den es geht.

Wer sich anschließen kann

§ 395 Abs. 1 StPO zählt die Taten auf, bei denen der Verletzte sich der erhobenen öffentlichen Klage anschließen kann. Dazu gehören die Sexualdelikte der §§ 174 bis 182 und 184i bis 184k StGB, versuchte Tötungsdelikte, die Körperverletzungsdelikte der §§ 221, 223 bis 226a und 340 StGB, Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Nötigung der §§ 232 bis 240 StGB sowie Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz.

Ist ein Angehöriger durch eine rechtswidrige Tat getötet worden, können Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner sich anschließen (§ 395 Abs. 2 StPO). Das ist der Fall, in dem Hinterbliebene nach einem Tötungsdelikt oder einem tödlichen Verkehrsunfall im Verfahren auftreten.

Steht Ihre Tat nicht im Katalog, bleibt § 395 Abs. 3 StPO: Der Anschluss ist auch bei anderen Straftaten zulässig, wenn er aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung Ihrer Interessen geboten erscheint — genannt sind insbesondere die schweren Folgen der Tat. Das ist der Weg für Betroffene eines Raubes, einer Erpressung oder einer Beleidigung mit erheblichen Folgen.

Wie und wann

Die Anschlusserklärung wird schriftlich beim Gericht eingereicht (§ 396 Abs. 1 StPO). Schon vor Erhebung der öffentlichen Klage kann sie abgegeben werden; sie wird dann mit der Anklageerhebung wirksam. Über die Berechtigung entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft; diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 396 Abs. 2 StPO).

Zeitlich sind Sie nicht gebunden: Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig, auch noch nach ergangenem Urteil, um ein Rechtsmittel einzulegen (§ 395 Abs. 4 StPO). „Die Verhandlung läuft schon" ist also kein Hinderungsgrund — je früher, desto mehr lässt sich allerdings bewegen.

Was Sie im Saal dürfen

Der Nebenkläger ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll. Er kann Richter und Sachverständige ablehnen, hat das Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO, das Recht, Anordnungen des Vorsitzenden und Fragen zu beanstanden, das Beweisantragsrecht nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO und das Recht, Erklärungen abzugeben (§ 397 Abs. 1 StPO). Zuzuziehen und zu hören ist er im selben Umfang wie die Staatsanwaltschaft.

Eine Pflicht zur Anwesenheit folgt daraus nicht. Sie können kommen, müssen aber nicht — und Sie können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ihn als Beistand hinzuziehen (§ 397 Abs. 2 StPO). Für viele Betroffene ist genau das der Punkt: im Verfahren vertreten zu sein, ohne dem Angeklagten gegenübersitzen zu müssen.

Die Grenze: Rechtsmittel

Hier endet die Gleichstellung. Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Das heißt im Klartext: Gegen ein aus Ihrer Sicht zu mildes Strafmaß können Sie nicht vorgehen. Angreifbar ist der Schuldspruch, nicht die Höhe der Strafe.

Wer das früh weiß, richtet seine Erwartung anders aus — und legt den Schwerpunkt dorthin, wo er wirkt: in die Beweisaufnahme, nicht in das Rechtsmittel.

Mein Vorgehen

Ich erkläre den Anschluss so früh wie möglich, oft schon vor der Anklage, und beantrage im selben Zug Akteneinsicht. Danach bespreche ich mit Ihnen den Ablauf des Termins, bevor Sie ihn zum ersten Mal betreten — wer weiß, wer wo sitzt und wann er dran ist, geht anders hinein. Welche Rechte Ihnen unabhängig von der Nebenklage schon als Verletztem zustehen, steht auf der Seite Meine Rechte als Opfer im Strafverfahren.

Häufige Fragen zur Nebenklage

Wer darf sich überhaupt als Nebenkläger anschließen?
Verletzte der in § 395 Abs. 1 StPO genannten Taten — unter anderem Sexualdelikte, versuchte Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Menschenhandel, Freiheitsberaubung, Nötigung und Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz. Bei einer getöteten Person können sich Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner anschließen (§ 395 Abs. 2 StPO). Bei anderen Taten ist der Anschluss möglich, wenn er aus besonderen Gründen geboten erscheint, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat (§ 395 Abs. 3 StPO).
Die Verhandlung läuft schon — ist es jetzt zu spät für die Nebenklage?
Nein. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig, sogar noch nach ergangenem Urteil, um ein Rechtsmittel einzulegen (§ 395 Abs. 4 StPO). Erklärt wird er schriftlich beim Gericht (§ 396 Abs. 1 StPO). Je früher der Anschluss erfolgt, desto mehr lässt sich allerdings beeinflussen — Akteneinsicht und Beweisanträge wirken vor der Beweisaufnahme, nicht danach.
Kann ich die Nebenklage schon anmelden, solange noch ermittelt wird?
Ja. Die Anschlusserklärung kann bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage abgegeben werden; sie wird dann mit der Anklageerhebung wirksam (§ 396 Abs. 1 StPO). Im Strafbefehlsverfahren wird sie wirksam, sobald ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt oder der Strafbefehlsantrag abgelehnt wird. Der frühe Anschluss ist meist sinnvoll, weil er die Akteneinsicht mit vorbereitet.
Welche Rechte habe ich als Nebenklägerin im Prozess — darf ich Fragen und Anträge stellen?
Ja. § 397 Abs. 1 StPO gibt Ihnen das Anwesenheitsrecht auch dann, wenn Sie als Zeugin vernommen werden sollen, das Recht zur Ablehnung von Richtern und Sachverständigen, das Fragerecht (§ 240 Abs. 2 StPO), das Beanstandungsrecht, das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 bis 6 StPO) und das Recht, Erklärungen abzugeben. Zuzuziehen und zu hören sind Sie im selben Umfang wie die Staatsanwaltschaft. Eine Anwesenheitspflicht besteht nicht.
Muss ich als Nebenkläger die ganze Verhandlung über dabei sein?
Nein. § 397 StPO gibt ein Recht zur Anwesenheit, keine Pflicht. Sie können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ihn als Beistand hinzuziehen (§ 397 Abs. 2 StPO); der Anwalt ist ebenfalls zur Anwesenheit berechtigt und wird vom Termin benachrichtigt. Anders liegt es, wenn Sie zugleich als Zeuge geladen sind — dann gilt die Erscheinenspflicht des § 48 Abs. 1 StPO für Ihre Vernehmung.
Das Urteil ist mir viel zu milde — kann ich als Nebenkläger dagegen vorgehen?
Nicht mit diesem Ziel. § 400 Abs. 1 StPO schließt aus, dass der Nebenkläger das Urteil anficht, um eine andere Rechtsfolge zu erreichen oder eine Verurteilung wegen einer Tat, die nicht zum Anschluss berechtigt. Angreifbar ist also der Schuldspruch, nicht die Höhe der Strafe. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens steht dem Nebenkläger dagegen die sofortige Beschwerde zu (§ 400 Abs. 2 StPO).
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