Die Frage steht bei Geschädigten oft vor allen anderen, und sie hat keine Ein-Satz-Antwort. Drei Wege kommen in Betracht, und sie schließen einander nicht aus.
Erstattung durch den Verurteilten
Wird der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, die den Nebenkläger betrifft, hat er dessen notwendige Auslagen zu tragen (§ 472 Abs. 1 StPO). Davon kann das Gericht absehen, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Bei einer Einstellung, die im Ermessen des Gerichts steht, können die Auslagen dem Angeschuldigten nur auferlegt werden, soweit besondere Gründe der Billigkeit das rechtfertigen; wird das Verfahren nach § 153a StPO endgültig eingestellt, gilt dagegen die Erstattungsregel des Absatzes 1 entsprechend (§ 472 Abs. 2 StPO).
Wichtig ist die Grenze: Erstattet wird der Höhe nach nur, was das Gesetz an Gebühren vorsieht. Wer mit seinem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, bekommt die Differenz zwischen vereinbartem Honorar und gesetzlicher Gebühr nicht ersetzt und bleibt insoweit auf einem Teil seiner Kosten sitzen. Und ein Erstattungsanspruch ist nur so viel wert, wie beim Verurteilten zu holen ist.
Rechtsschutzversicherung
Ein Straf-Rechtsschutz deckt in der Regel die Verteidigung; die Vertretung als Verletzter fällt häufig unter den Opfer-Rechtsschutz oder den Schadensersatz-Rechtsschutz. Ob und in welchem Umfang Ihre Police greift, steht in den Bedingungen und lässt sich vor der Beauftragung klären. Ich hole die Deckungszusage ein, bevor ich tätig werde, und rechne bei bestehender Deckung direkt mit dem Versicherer ab.
Staatliche Entschädigung
Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich die staatliche Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch. Wer eine gesundheitliche Schädigung durch ein schädigendes Ereignis erlitten hat, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Entschädigung (§§ 1, 4 SGB XIV). Zu den erfassten Ereignissen gehören Gewalttaten (§ 13 SGB XIV) — ein vorsätzlicher, rechtswidriger, unmittelbar gegen die Person gerichteter tätlicher Angriff, daneben schwerwiegendes vorsätzliches Verhalten gegen die freie Willensentscheidung, etwa bei Sexualdelikten, Menschenhandel, Nachstellung in schweren Fällen, Geiselnahme oder räuberischer Erpressung.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Antrags. Leistungen werden ab dem Monat erbracht, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Für Zeiträume davor werden sie nur erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt worden ist; die Frist verlängert sich, wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der Antragstellung gehindert waren (§ 11 SGB XIV). Wer noch nach dem Opferentschädigungsgesetz sucht, findet die geltenden Regeln dort nur noch für Altfälle, die bis Ende 2023 festgestellt oder beantragt waren (§ 142 SGB XIV).
Mein Vorgehen
Ich kläre die Kostenfrage im Erstgespräch, bevor ich beauftragt werde — Versicherungsdeckung, Erstattungsaussicht, Antrag auf staatliche Entschädigung. Die erste telefonische Einschätzung kostet nichts. Und ich sage Ihnen offen, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zu dem steht, was am Ende erreichbar ist; das kommt vor, und es früh zu sagen, gehört zur Beratung.