Der Umweg über das Zivilgericht kostet Zeit, Geld und einen weiteren Termin, bei dem alles noch einmal erzählt wird. Das Adhäsionsverfahren erspart genau das.
Was sich geltend machen lässt
Erfasst sind vermögensrechtliche Ansprüche aus der Straftat — Schmerzensgeld ebenso wie Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Sachschäden und Fahrtkosten. Voraussetzung ist, dass der Anspruch zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und nicht bereits anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurde (§ 403 StPO). Vor dem Amtsgericht spielt der Wert des Streitgegenstands keine Rolle.
Wie das Gericht entscheidet
Dem Antrag gibt das Gericht in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen oder eine Maßregel angeordnet wird; es kann sich dabei auf einen Teil des Anspruchs beschränken (§ 406 Abs. 1 StPO). Von einer Entscheidung sieht es ab, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist oder wenn die weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde.
Für das Schmerzensgeld gilt eine Besonderheit: Hier darf das Gericht nur wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit absehen, nicht wegen Verzögerung. Der Schmerzensgeldantrag ist damit deutlich schwerer abzuweisen als andere Positionen.
Wenn das Gericht nicht entscheidet
Sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, verlieren Sie nichts: Der Anspruch kann anderweit geltend gemacht werden (§ 406 Abs. 3 StPO). Sie stehen dann so, als hätten Sie den Antrag nicht gestellt, und können vor dem Zivilgericht klagen. Das Risiko des Adhäsionsantrags ist deshalb überschaubar — was fehlt, ist allein die Zeit, die bis zur Entscheidung vergangen ist.
Was ein Titel wert ist
Ein zugesprochener Anspruch ist ein Titel, aus dem vollstreckt werden kann. Ob daraus Geld wird, hängt davon ab, ob beim Verurteilten etwas zu holen ist — daran ändert auch das beste Urteil nichts. Wo die Vollstreckung aussichtslos erscheint, ist die staatliche Entschädigung der realistischere Weg; dazu die Seite Was kostet mich die Nebenklage?
Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Der Titel verjährt nicht so schnell wie der Anspruch selbst. Wer heute nichts bekommt, kann in einigen Jahren erneut vollstrecken, wenn sich die Verhältnisse des Verurteilten geändert haben.
Täter-Opfer-Ausgleich
Neben dem Adhäsionsantrag steht ein zweiter Weg, auf dem Geld fließen kann. Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt, oder hat er den Verletzten unter erheblichen persönlichen Leistungen oder persönlichem Verzicht ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen (§ 46a StGB). Von Strafe absehen darf es allerdings nur, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist.
Für Sie als Verletzten heißt das: Der Täter hat ein handfestes Interesse an einer Einigung, und dieses Interesse ist Ihr Verhandlungsspielraum. Mitmachen müssen Sie nicht — der Ausgleich setzt Ihre Mitwirkung voraus, und eine Ablehnung darf Ihnen nicht angelastet werden. Wer zustimmt, sollte das Ergebnis schriftlich und vollständig fassen; eine Vereinbarung, die spätere Ansprüche mit abgilt, wirkt auch dann noch, wenn sich Folgeschäden erst später zeigen.
Mein Vorgehen
Ich beziffere den Antrag vor der Hauptverhandlung und lege die Belege bei — Atteste, Rechnungen, Verdienstnachweise. Ein Antrag, der erst im Termin gestellt und nicht belegt ist, lädt das Gericht dazu ein, wegen Verzögerung abzusehen. Wo der Angeklagte zahlungsfähig ist, verbinde ich den Antrag mit dem Gespräch über einen Vergleich; ein anerkannter Anspruch wirkt zugleich auf die Strafzumessung, was beiden Seiten entgegenkommt.