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Zahlt meine Rechtsschutz- versicherung im Strafverfahren?

Kurzantwort: Was gedeckt ist, steht nicht im Gesetz, sondern in Ihrem Vertrag. § 125 VVG verpflichtet den Versicherer nur, die erforderlichen Leistungen „im vereinbarten Umfang" zu erbringen — den Umfang bestimmen die Bedingungen. In der Strafrechtsschutzversicherung ist der Kern fast überall gleich: Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen wird von Anfang an gezahlt, bei Vorsatzvorwürfen zunächst nicht; kommt es nicht zur Verurteilung wegen einer Vorsatztat, wird rückwirkend erstattet.

Die Frage steht meist am Anfang, und sie lässt sich mit einem Blick in die Police nicht beantworten — es braucht die Bedingungen. Was sich allgemein sagen lässt, ist der Aufbau.

Das Gesetz regelt wenig

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen (§ 125 VVG). Mehr steht dort nicht. Welche Rechtsgebiete erfasst sind, welche Ausschlüsse gelten, ob eine Wartezeit vereinbart ist und wie hoch die Selbstbeteiligung ausfällt, ergibt sich allein aus den Versicherungsbedingungen — und die unterscheiden sich zwischen Anbietern und zwischen Vertragsgenerationen desselben Anbieters.

Wer im Internet liest, seine Versicherung „zahlt bei Vorsatz nicht", liest deshalb eine Faustregel, keine Rechtslage. Maßgeblich ist der eigene Vertrag.

Die Vorsatzklausel

Der praktisch wichtigste Baustein ist in den gängigen Bedingungen gleich aufgebaut. Vorsätzlich begangene Straftaten sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Weil aber zu Verfahrensbeginn niemand weiß, wie es ausgeht, wird die Klausel regelmäßig mit einer Rückwirkung verbunden: Der Versicherer stellt zunächst frei oder zahlt vorläufig; wird der Versicherungsnehmer am Ende rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt, entfällt der Schutz rückwirkend und die verauslagten Kosten sind zu erstatten. Endet das Verfahren dagegen ohne Verurteilung wegen einer Vorsatztat — mit Freispruch, mit Einstellung oder mit einer Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit —, bleibt es bei der Leistung.

Daraus folgt zweierlei. Erstens: Ein Vorsatzvorwurf ist kein Grund, gar nicht erst zu fragen. Zweitens: Wer mit Rückforderung rechnen muss, sollte das von Anfang an wissen und nicht erst am Tag des Urteils.

Wann der Fall eintritt

Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls stellen die Bedingungen im Strafrechtsschutz regelmäßig auf den Verstoß ab, der dem Vorwurf zugrunde liegt — nicht auf den Tag, an dem Sie die Post bekommen. Wer den Vertrag erst abschließt, nachdem die Vorladung im Briefkasten lag, ist deshalb nicht gedeckt: Der Verstoß liegt vor Vertragsbeginn. Dasselbe gilt für vereinbarte Wartezeiten.

Deckungszusage und Beauftragung

Warten müssen Sie nicht. Fristen im Strafverfahren laufen unabhängig davon, ob eine Deckungszusage vorliegt — die zwei Wochen gegen einen Strafbefehl und die Wochenfrist für ein Rechtsmittel warten auf keinen Versicherer. Ich hole die Zusage parallel ein und werde in der Zwischenzeit tätig; das ist der übliche Weg und wird von den Versicherern erwartet.

Lehnt der Versicherer ab, weil er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sieht oder Mutwilligkeit annimmt, muss der Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorsehen, und der Versicherer muss Sie darauf hinweisen (§ 128 VVG). Unterbleibt der Hinweis oder ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen, gilt das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt. Ablehnungsschreiben lohnen deshalb einen genauen Blick.

Was Sie dem Versicherer erzählen

Der Versicherer kann jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, und Belege anfordern, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann (§ 31 VVG). Erforderlich ist dabei das Stichwort: Für die Deckungsprüfung braucht der Versicherer den Tatvorwurf, das Aktenzeichen und den Verfahrensstand — nicht Ihre Einlassung zur Sache.

Ich führe die Korrespondenz mit dem Versicherer deshalb selbst und beschränke sie auf das, was die Deckungsprüfung trägt. Was in der Ermittlungsakte steht, gehört nicht in eine Schadenmeldung.

Ohne Rechtsschutzversicherung

Dann tragen Sie die Kosten selbst, soweit sie Ihnen nicht erstattet werden. Bei Freispruch oder Einstellung durch das Gericht fallen die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last; bei einer Einstellung nach vorangegangener vorläufiger Einstellung ist das anders. Und erstattet wird der Höhe nach nur, was das Gesetz an Gebühren vorsieht: Wer eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, bekommt die Differenz nicht ersetzt. Einzelheiten auf der Seite Was kostet ein Strafverteidiger?

Mein Vorgehen

Ich lasse mir vor der Beauftragung die Bedingungen geben, nicht nur die Policennummer — erst daraus ergibt sich, ob Strafrechtsschutz vereinbart ist, welche Ausschlüsse gelten und wie die Vorsatzklausel gefasst ist. Steht die Deckung, rechne ich direkt mit dem Versicherer ab. Steht sie nicht, sage ich Ihnen das, bevor Kosten entstehen.

Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung, wenn mir eine vorsätzliche Tat vorgeworfen wird?
Zunächst meist nicht, endgültig oft doch. Die gängigen Bedingungen nehmen vorsätzlich begangene Straftaten vom Schutz aus, verbinden das aber mit einer Rückwirkung: Endet das Verfahren ohne rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat — Freispruch, Einstellung oder Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit —, bleibt es bei der Leistung. Wird wegen Vorsatz verurteilt, entfällt der Schutz rückwirkend und die Kosten sind zu erstatten. Das Gesetz gibt dazu nichts vor; § 125 VVG verweist auf den vereinbarten Umfang.
Muss die Deckungszusage vorliegen, bevor der Anwalt tätig wird?
Nein, und darauf zu warten wäre riskant. Die Fristen im Strafverfahren laufen unabhängig vom Versicherer — zwei Wochen gegen einen Strafbefehl, eine Woche für ein Rechtsmittel. Ich hole die Zusage parallel ein und werde in der Zwischenzeit tätig; das ist der übliche Weg.
Kann ich eine Straf-Rechtsschutzversicherung noch abschließen, wenn die Vorladung schon da ist?
Abschließen ja, gedeckt ist der laufende Fall dadurch nicht. Die Bedingungen stellen für den Versicherungsfall im Strafrechtsschutz regelmäßig auf den Verstoß ab, der dem Vorwurf zugrunde liegt — und der liegt zeitlich vor dem Vertragsbeginn. Hinzu kommen vereinbarte Wartezeiten. Für das laufende Verfahren hilft die neue Police daher nicht.
Meine Versicherung hat abgelehnt — kann ich etwas dagegen tun?
Häufig ja. Lehnt der Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ab, muss der Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorsehen, und der Versicherer muss Sie darauf hinweisen (§ 128 VVG). Fehlt der Hinweis oder ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen, gilt Ihr Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt. Lassen Sie das Ablehnungsschreiben prüfen, bevor Sie es hinnehmen.
Wie viel darf ich meiner Rechtsschutzversicherung über meinen Fall erzählen?
So viel, wie die Deckungsprüfung braucht — Tatvorwurf, Aktenzeichen, Verfahrensstand. Der Versicherer kann jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist, und zumutbare Belege anfordern (§ 31 VVG). Ihre Einlassung zur Sache gehört nicht dazu. Ich führe die Korrespondenz deshalb selbst und halte sie auf dem erforderlichen Umfang.
Muss ich das Geld zurückzahlen, wenn ich am Ende verurteilt werde?
Wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat erfolgt und Ihre Bedingungen die übliche Vorsatzklausel enthalten: ja, dann entfällt der Schutz rückwirkend und die verauslagten Kosten sind zu erstatten. Bei einer Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit bleibt es bei der Leistung. Weil das den Ausgang des Strafverfahrens mit der Kostenfrage verknüpft, gehört die Klausel schon zu Beginn auf den Tisch und nicht erst am Tag des Urteils.
Springt die Rechtsschutzversicherung auch bei einer Ordnungswidrigkeit ein?
Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ist in vielen Tarifen enthalten, etwa im Verkehrsrechtsschutz, und er kennt die Vorsatzproblematik in dieser Schärfe nicht. Ob Ihr Vertrag ihn umfasst und ob eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, steht in den Bedingungen — eine allgemeine Antwort gibt das Gesetz auch hier nicht, weil § 125 VVG auf den vereinbarten Umfang verweist.
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