„Schuldunfähig“ klingt nach einem Ausweg. Für viele Betroffene ist es das Gegenteil: Wer nach § 20 StGB freigesprochen wird, kann anschließend zeitlich unbestimmt untergebracht werden. Diese Rechnung gehört auf den Tisch, bevor jemand ein Gutachten anstrebt.
Die beiden Stufen
§ 20 StGB verlangt zweierlei: einen der vier genannten Zustände — krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere andere seelische Störung — und daraus folgend die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Beide Stufen müssen belegt sein, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Tat, nicht auf den Zustand heute.
§ 21 StGB knüpft an dieselben Gründe an, verlangt aber nur eine erhebliche Verminderung — und die Rechtsfolge ist eine andere: Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Das ist ein Ermessen, keine automatische Milderung. Wer erwartet, mit einer Diagnose sei die Strafe halbiert, rechnet falsch; die Diagnose eröffnet die Möglichkeit, mehr nicht.
Der praktisch wichtigste Anwendungsfall ist der Rausch. Alkohol und andere Substanzen können eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung begründen — und zugleich die Frage aufwerfen, ob der Zustand selbst zu verantworten ist. Diese Frage entscheidet häufig mehr als die Diagnose.
Das Gutachten
Über die Schuldfähigkeit entscheidet das Gericht, nicht der Sachverständige — aber ohne Sachverständigen geht es in diesen Fällen nicht. Kommt eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung in Betracht, ist in der Hauptverhandlung zwingend ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen; dasselbe gilt, wenn das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erwägt (§ 246a Abs. 1 StPO).
Für die Vorbereitung eines Gutachtens kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird (§ 81 Abs. 1 StPO). Die Hürden sind hoch: Der Beschuldigte muss der Tat dringend verdächtig sein, und die Anordnung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe oder Maßregel stehen (§ 81 Abs. 2 StPO). Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, und sie hat aufschiebende Wirkung (§ 81 Abs. 4 StPO) — der Widerspruch wirkt hier also sofort. Die Unterbringung darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten (§ 81 Abs. 5 StPO).
Was danach kommt: die Unterbringung
Hier liegt der Grund für die Warnung am Anfang. Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung von Täter und Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 Satz 1 StGB). Das ist eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen.
Zwei Begrenzungen stehen daneben. Die zu erwartenden Taten müssen erheblich sein — beschrieben als solche, durch die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Und war die begangene Tat selbst nicht erheblich in diesem Sinne, ergeht die Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung solcher Taten rechtfertigen (§ 63 Satz 2 StGB).
Die Unterbringung nach § 63 StGB ist zeitlich nicht von vornherein begrenzt. Sie kann länger dauern als jede Strafe, die für dieselbe Tat verhängt worden wäre. Deshalb ist die Verteidigung gegen die Maßregel häufig wichtiger als die gegen den Schuldvorwurf.
Wie lange sie dauert und wer sie überprüft
Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nennt das Gesetz eine Höchstfrist: Sie darf zwei Jahre nicht übersteigen, gerechnet vom Beginn der Unterbringung (§ 67d Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Für das psychiatrische Krankenhaus nach § 63 StGB gibt es keine solche Frist — dort endet die Unterbringung, wenn das Gericht die weitere Vollstreckung zur Bewährung aussetzt, weil zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB).
Überprüft wird von Amts wegen, aber in festen Abständen: Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, und es muss das vor Ablauf bestimmter Fristen tun (§ 67e Abs. 1 StGB). Diese Fristen betragen bei der Entziehungsanstalt sechs Monate, im psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr (§ 67e Abs. 2 StGB); sie laufen vom Beginn der Unterbringung an und beginnen nach einer ablehnenden Entscheidung von Neuem (Abs. 4). Das Gericht kann die Fristen kürzen (Abs. 3).
Und die Reihenfolge zählt: Wird die Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen (§ 67 Abs. 1 StGB) — das Gericht kann aber bestimmen, dass die Strafe oder ein Teil davon vorweg vollzogen wird, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Diese Bestimmung entscheidet praktisch darüber, wann jemand wieder herauskommt, und sie gehört zum Gegenstand der Verteidigung.
Die Entziehungsanstalt
§ 64 StGB betrifft den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Wird jemand wegen einer Tat verurteilt, die überwiegend auf diesen Hang zurückgeht, soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr weiterer erheblicher Taten besteht. Seit der Neufassung verlangt der Hang ausdrücklich eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (§ 64 Satz 1 StGB).
Hinzu kommt eine Erfolgsaussicht: Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB). Für viele ist die Entziehungsanstalt der bessere Weg als der Strafvollzug — die Einzelheiten stehen auf der Seite Unterbringung nach § 64 StGB.
Mein Vorgehen
Ich rechne zuerst, was ein erfolgreiches Gutachten bedeuten würde — Freispruch mit Unterbringung nach § 63 StGB kann härter sein als eine Verurteilung. Erst danach entscheidet sich, ob die Schuldfähigkeit überhaupt zum Thema gemacht wird. Wo sie es wird, arbeite ich an der Anknüpfungstatsache: Was ist über den Zustand zur Tatzeit dokumentiert? Und ich prüfe jede Anordnung nach § 81 StPO auf Verhältnismäßigkeit; die sofortige Beschwerde hat dort aufschiebende Wirkung, und das ist ein seltener Vorteil.