Der Befangenheitsantrag gilt als scharfes Schwert und wird deshalb selten gezogen. Beides stimmt nur halb: Er ist ein Rechtsbehelf wie andere auch — und er verlangt Handwerk.
Der Maßstab
Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn er kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1 StPO). Für die Besorgnis genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist. Maßgeblich ist, ob ein verständiger Angeklagter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, daran zu zweifeln. Zweitens: Das eigene Gefühl, unfair behandelt zu werden, genügt für sich nicht. Es braucht einen benennbaren Vorgang — eine Äußerung, eine Verfahrenshandlung, eine Vorbefassung —, an dem sich das festmachen lässt.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu; auf Verlangen sind die zur Mitwirkung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen (§ 24 Abs. 3 StPO). Wer sie nicht kennt, kann sie also erfragen.
Der Zeitpunkt entscheidet
Hier scheitern die meisten Anträge. Die Ablehnung eines erkennenden Richters ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig, in der Berufungs- oder Revisionshauptverhandlung bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Besetzung schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, muss das Gesuch unverzüglich angebracht werden (Satz 2), und alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen (Satz 3).
Danach geht es nur noch unter zwei Voraussetzungen: Die Umstände müssen erst später eingetreten oder erst später bekannt geworden sein, und die Ablehnung muss unverzüglich geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist sie nicht mehr zulässig (Satz 2). „Unverzüglich" heißt: in derselben Verhandlung, nicht am nächsten Sitzungstag.
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel ausgeschlossen, auf das Zeugnis des abgelehnten Richters kann Bezug genommen werden (§ 26 Abs. 2 StPO). Der abgelehnte Richter hat sich über den Grund dienstlich zu äußern (§ 26 Abs. 3 StPO) — diese dienstliche Erklärung ist häufig der eigentliche Ertrag des Antrags, weil sie den Vorgang aktenkundig macht.
Wer entscheidet
Nicht der abgelehnte Richter — jedenfalls im Grundsatz. Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 27 Abs. 1 StPO). Bei einem Richter am Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts; einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Gesuch selbst für begründet hält (§ 27 Abs. 3 StPO).
Es gibt allerdings einen Vorfilter, und der ist die Ausnahme von der Regel. Das Gericht verwirft die Ablehnung als unzulässig, wenn sie verspätet ist, wenn ein Grund oder ein Mittel der Glaubhaftmachung nicht angegeben wird, oder wenn offensichtlich nur verschleppt oder verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (§ 26a Abs. 1 StPO). Über diese Verwerfung entscheidet das Gericht, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet; im Verschleppungsfall bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände (§ 26a Abs. 2 StPO). Ein Strafrichter entscheidet über die Unzulässigkeit sogar selbst (Satz 3). Deshalb gehören Grund und Glaubhaftmachung in den Antrag hinein — sonst landet er in diesem Filter.
Die Verhandlung läuft weiter
Eine verbreitete Erwartung geht fehl: Ein Befangenheitsantrag stoppt die Hauptverhandlung nicht. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Gesuchs zwar nur unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen — die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet aber ausdrücklich keinen Aufschub und findet bis zur Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt (§ 29 Abs. 1 und 2 StPO).
Entschieden werden muss spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor der Urteilsverkündung (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Gesuch angebracht wird, oder mit dem Eingang einer angeforderten schriftlichen Begründung (Satz 2).
Was danach möglich ist
Der Beschluss, der die Ablehnung für begründet erklärt, ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO). Gegen die Verwerfung oder Zurückweisung ist die sofortige Beschwerde zulässig; betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden (§ 28 Abs. 2 StPO). Praktisch heißt das: In der laufenden Hauptverhandlung wird der abgelehnte Antrag nicht gesondert überprüft, sondern erst in der Revision — und dort nur, wenn er ordentlich gestellt und begründet war.
Die Ausschließung kraft Gesetzes
Neben der Ablehnung steht ein zweiter Weg, der ohne Antrag und ohne Abwägung auskommt. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist, wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder war, bei näherer Verwandtschaft oder Schwägerschaft, wenn er in der Sache als Staatsanwalt, Polizeibeamter, Anwalt des Verletzten oder Verteidiger tätig war, oder wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist (§ 22 StPO).
Dazu kommt die Vorbefassung im Rechtszug: Wer bei einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung im höheren Rechtszug ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 StPO); für das Wiederaufnahmeverfahren gilt Entsprechendes, und zwar auch für den Richter, der an der zugrunde liegenden Entscheidung eines unteren Rechtszuges mitgewirkt hat (§ 23 Abs. 2 StPO).
Was § 22 StPO nicht erfasst, ist ebenso wichtig: Dass ein Richter die Akte vor der Verhandlung gelesen hat, dass er den Haftbefehl erlassen oder das Hauptverfahren eröffnet hat, macht ihn nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat diese Vorbefassungen bewusst nicht in den Katalog aufgenommen. Sie können im Einzelfall eine Besorgnis der Befangenheit begründen — aber nur, wenn etwas hinzukommt, das über die bloße Kenntnis der Akte hinausgeht.
Wird ein Urteil in der Revision aufgehoben, entscheidet regelmäßig nicht dieselbe Besetzung neu: Die Sache ist an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Wer sonst abgelehnt werden kann
Die Vorschriften gelten entsprechend für Schöffen sowie für Urkundsbeamte und andere als Protokollführer zugezogene Personen (§ 31 Abs. 1 StPO); über die Ablehnung entscheidet dort der Vorsitzende, bei großer Strafkammer und Schwurgericht die richterlichen Mitglieder (§ 31 Abs. 2 StPO). Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 StPO) — ein häufig unterschätzter Hebel, wenn ein Gutachten das Verfahren trägt.
Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sieht die Strafprozessordnung dagegen kein Ablehnungsrecht vor. Wer sich über die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft beschweren will, ist auf die Dienstaufsicht verwiesen — das ist ein anderer Weg mit anderer Wirkung.
Mein Vorgehen
Ich stelle einen Befangenheitsantrag nicht aus Verärgerung, sondern wenn ein Vorgang benennbar ist, den ein Dritter nachvollziehen kann. Dann aber sofort: Der Antrag geht in derselben Verhandlung heraus, mit Grund und Glaubhaftmachung, damit er nicht im Filter des § 26a StPO endet. Und ich rechne mit dem Normalfall, dass er zurückgewiesen wird — der Ertrag liegt oft in der dienstlichen Äußerung und darin, dass der Vorgang für die Revision aktenkundig ist.