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Befangenheitsantrag: wann ein Richter abgelehnt werden kann

Kurzantwort: Abgelehnt werden kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Bewiesen werden muss die Voreingenommenheit nicht — es genügt der begründete Anschein aus Sicht eines verständigen Angeklagten. Der Antrag muss aber rechtzeitig kommen (§ 25 StPO), und der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).

Der Befangenheitsantrag gilt als scharfes Schwert und wird deshalb selten gezogen. Beides stimmt nur halb: Er ist ein Rechtsbehelf wie andere auch — und er verlangt Handwerk.

Der Maßstab

Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn er kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1 StPO). Für die Besorgnis genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist. Maßgeblich ist, ob ein verständiger Angeklagter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, daran zu zweifeln. Zweitens: Das eigene Gefühl, unfair behandelt zu werden, genügt für sich nicht. Es braucht einen benennbaren Vorgang — eine Äußerung, eine Verfahrenshandlung, eine Vorbefassung —, an dem sich das festmachen lässt.

Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu; auf Verlangen sind die zur Mitwirkung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen (§ 24 Abs. 3 StPO). Wer sie nicht kennt, kann sie also erfragen.

Der Zeitpunkt entscheidet

Hier scheitern die meisten Anträge. Die Ablehnung eines erkennenden Richters ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig, in der Berufungs- oder Revisionshauptverhandlung bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Besetzung schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, muss das Gesuch unverzüglich angebracht werden (Satz 2), und alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen (Satz 3).

Danach geht es nur noch unter zwei Voraussetzungen: Die Umstände müssen erst später eingetreten oder erst später bekannt geworden sein, und die Ablehnung muss unverzüglich geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist sie nicht mehr zulässig (Satz 2). „Unverzüglich" heißt: in derselben Verhandlung, nicht am nächsten Sitzungstag.

Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel ausgeschlossen, auf das Zeugnis des abgelehnten Richters kann Bezug genommen werden (§ 26 Abs. 2 StPO). Der abgelehnte Richter hat sich über den Grund dienstlich zu äußern (§ 26 Abs. 3 StPO) — diese dienstliche Erklärung ist häufig der eigentliche Ertrag des Antrags, weil sie den Vorgang aktenkundig macht.

Wer entscheidet

Nicht der abgelehnte Richter — jedenfalls im Grundsatz. Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 27 Abs. 1 StPO). Bei einem Richter am Amtsgericht entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts; einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Gesuch selbst für begründet hält (§ 27 Abs. 3 StPO).

Es gibt allerdings einen Vorfilter, und der ist die Ausnahme von der Regel. Das Gericht verwirft die Ablehnung als unzulässig, wenn sie verspätet ist, wenn ein Grund oder ein Mittel der Glaubhaftmachung nicht angegeben wird, oder wenn offensichtlich nur verschleppt oder verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (§ 26a Abs. 1 StPO). Über diese Verwerfung entscheidet das Gericht, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet; im Verschleppungsfall bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände (§ 26a Abs. 2 StPO). Ein Strafrichter entscheidet über die Unzulässigkeit sogar selbst (Satz 3). Deshalb gehören Grund und Glaubhaftmachung in den Antrag hinein — sonst landet er in diesem Filter.

Die Verhandlung läuft weiter

Eine verbreitete Erwartung geht fehl: Ein Befangenheitsantrag stoppt die Hauptverhandlung nicht. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Gesuchs zwar nur unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen — die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet aber ausdrücklich keinen Aufschub und findet bis zur Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt (§ 29 Abs. 1 und 2 StPO).

Entschieden werden muss spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor der Urteilsverkündung (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Gesuch angebracht wird, oder mit dem Eingang einer angeforderten schriftlichen Begründung (Satz 2).

Was danach möglich ist

Der Beschluss, der die Ablehnung für begründet erklärt, ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO). Gegen die Verwerfung oder Zurückweisung ist die sofortige Beschwerde zulässig; betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden (§ 28 Abs. 2 StPO). Praktisch heißt das: In der laufenden Hauptverhandlung wird der abgelehnte Antrag nicht gesondert überprüft, sondern erst in der Revision — und dort nur, wenn er ordentlich gestellt und begründet war.

Die Ausschließung kraft Gesetzes

Neben der Ablehnung steht ein zweiter Weg, der ohne Antrag und ohne Abwägung auskommt. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist, wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder war, bei näherer Verwandtschaft oder Schwägerschaft, wenn er in der Sache als Staatsanwalt, Polizeibeamter, Anwalt des Verletzten oder Verteidiger tätig war, oder wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist (§ 22 StPO).

Dazu kommt die Vorbefassung im Rechtszug: Wer bei einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung im höheren Rechtszug ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 StPO); für das Wiederaufnahmeverfahren gilt Entsprechendes, und zwar auch für den Richter, der an der zugrunde liegenden Entscheidung eines unteren Rechtszuges mitgewirkt hat (§ 23 Abs. 2 StPO).

Was § 22 StPO nicht erfasst, ist ebenso wichtig: Dass ein Richter die Akte vor der Verhandlung gelesen hat, dass er den Haftbefehl erlassen oder das Hauptverfahren eröffnet hat, macht ihn nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat diese Vorbefassungen bewusst nicht in den Katalog aufgenommen. Sie können im Einzelfall eine Besorgnis der Befangenheit begründen — aber nur, wenn etwas hinzukommt, das über die bloße Kenntnis der Akte hinausgeht.

Wird ein Urteil in der Revision aufgehoben, entscheidet regelmäßig nicht dieselbe Besetzung neu: Die Sache ist an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Wer sonst abgelehnt werden kann

Die Vorschriften gelten entsprechend für Schöffen sowie für Urkundsbeamte und andere als Protokollführer zugezogene Personen (§ 31 Abs. 1 StPO); über die Ablehnung entscheidet dort der Vorsitzende, bei großer Strafkammer und Schwurgericht die richterlichen Mitglieder (§ 31 Abs. 2 StPO). Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 StPO) — ein häufig unterschätzter Hebel, wenn ein Gutachten das Verfahren trägt.

Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sieht die Strafprozessordnung dagegen kein Ablehnungsrecht vor. Wer sich über die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft beschweren will, ist auf die Dienstaufsicht verwiesen — das ist ein anderer Weg mit anderer Wirkung.

Mein Vorgehen

Ich stelle einen Befangenheitsantrag nicht aus Verärgerung, sondern wenn ein Vorgang benennbar ist, den ein Dritter nachvollziehen kann. Dann aber sofort: Der Antrag geht in derselben Verhandlung heraus, mit Grund und Glaubhaftmachung, damit er nicht im Filter des § 26a StPO endet. Und ich rechne mit dem Normalfall, dass er zurückgewiesen wird — der Ertrag liegt oft in der dienstlichen Äußerung und darin, dass der Vorgang für die Revision aktenkundig ist.

Häufige Fragen zum Befangenheitsantrag

Wann gilt ein Richter als befangen?
Wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Es kommt nicht darauf an, ob er tatsächlich voreingenommen ist, sondern ob ein verständiger Angeklagter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, daran zu zweifeln. Das eigene Gefühl, unfair behandelt zu werden, genügt dafür nicht — es braucht einen benennbaren Vorgang.
Muss ich beweisen, dass der Richter voreingenommen ist?
Beweisen nicht, aber glaubhaft machen: Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen, wobei der Eid als Mittel ausgeschlossen ist und auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden kann (§ 26 Abs. 2 StPO). Der abgelehnte Richter muss sich über den Grund dienstlich äußern (§ 26 Abs. 3 StPO) — diese Erklärung macht den Vorgang aktenkundig.
Bis wann muss ich den Antrag spätestens stellen?
Bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Berufungs- oder Revisionshauptverhandlung bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO); alle Gründe sind gleichzeitig vorzubringen. Später nur noch, wenn die Umstände erst danach eingetreten oder bekannt geworden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach dem letzten Wort ist sie nicht mehr zulässig.
Entscheidet der abgelehnte Richter selbst über meinen Antrag?
Im Grundsatz nicht: Über ein zulässiges Gesuch entscheidet das Gericht, dem er angehört, ohne seine Mitwirkung (§ 27 Abs. 1 StPO). Es gibt aber einen Vorfilter — über die Verwerfung als unzulässig entscheidet das Gericht, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet, und ein Strafrichter entscheidet darüber sogar selbst (§ 26a Abs. 2 StPO). Deshalb gehören Grund und Glaubhaftmachung von Anfang an in den Antrag.
Geht die Verhandlung weiter, während über meinen Antrag entschieden wird?
Ja. Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet ausdrücklich keinen Aufschub und findet bis zur Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO). Entschieden werden muss spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor der Urteilsverkündung (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Schadet es mir, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Rechtlich nicht: Die Ablehnung ist ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf, und ihre Zurückweisung ändert an der Beweislage nichts. Gegen die Zurückweisung ist bei einem erkennenden Richter die Anfechtung nur zusammen mit dem Urteil möglich (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) — der Antrag wirkt dann in der Revision. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er rechtzeitig und ordentlich begründet gestellt wurde.
Kann ich auch einen Schöffen, den Gutachter oder den Staatsanwalt ablehnen?
Schöffen sowie Urkundsbeamte und Protokollführer ja — die Vorschriften gelten entsprechend, entschieden wird durch den Vorsitzenden oder die richterlichen Mitglieder (§ 31 StPO). Sachverständige ebenfalls, aus denselben Gründen wie ein Richter (§ 74 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sieht die Strafprozessordnung kein Ablehnungsrecht vor; dort bleibt nur der Weg über die Dienstaufsicht.
Ist der Richter befangen, weil er die Akte schon kennt?
Nein, das allein trägt nicht. § 22 StPO zählt die Gründe auf, die kraft Gesetzes ausschließen — etwa eigene Verletzung durch die Tat, Verwandtschaft oder frühere Tätigkeit als Staatsanwalt, Polizeibeamter oder Verteidiger in der Sache. Aktenkenntnis, Erlass des Haftbefehls und Eröffnung des Hauptverfahrens stehen dort bewusst nicht. Sie können eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn etwas hinzukommt, das über die bloße Kenntnis der Akte hinausgeht — von selbst tun sie es nicht.
Entscheiden nach einer Aufhebung in der Revision wieder dieselben Richter?
Nein, das schließt das Gesetz aus: Die Sache ist an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO); bei erstinstanzlichen Oberlandesgerichtsverfahren an einen anderen Senat (Satz 2). Zusätzlich ist ein Richter, der bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, im höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 StPO).
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