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Verbeamtung mit Vorstrafe: was möglich bleibt

Kurzantwort: Eine Vorstrafe ist kein automatisches Hindernis. Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (§ 9 BeamtStG) — geprüft wird also der Einzelfall. Entscheidend ist etwas anderes: Ein leeres Führungszeugnis heißt nicht, dass die Behörde nichts weiß. Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Auskunft sehen mehr, und ihnen gegenüber gilt das Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen, nicht (§ 53 Abs. 2 BZRG).

Die Frage stellt sich meist spät — wenn das Bewerbungsverfahren läuft. Sie gehört früher gestellt, nämlich dann, wenn über die Erledigung des Strafverfahrens entschieden wird.

Was das Gesetz verlangt

§ 7 Abs. 1 BeamtStG nennt die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis: Staatsangehörigkeit, die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung. Eine Vorstrafe steht dort nicht.

Sie wirkt über § 9 BeamtStG: Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur Eignung gehört die charakterliche Eignung, und in diese fließt ein, was jemand getan hat. Damit ist die Frage keine des Ja oder Nein, sondern eine des Gewichts: Welche Tat, wie lange her, welcher Bezug zum angestrebten Amt, welche Entwicklung seither.

Daraus folgt für die Praxis: Ein Vermögensdelikt wiegt in der Finanzverwaltung anders als anderswo, eine Gewalttat im Polizeidienst anders als im Schuldienst. Die Bewertung ist eine Prognose, und Prognosen lassen sich mit Tatsachen beeinflussen.

Fehlender Eintrag ist nicht gleich fehlende Kenntnis

Hier liegt das folgenreichste Missverständnis. In das Führungszeugnis werden bestimmte Eintragungen nicht aufgenommen (§ 32 Abs. 2 BZRG) — darunter die Verwarnung mit Strafvorbehalt, der Schuldspruch nach dem Jugendgerichtsgesetz und Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Wer eine solche Verurteilung hat, legt ein leeres Führungszeugnis vor.

Das heißt aber nicht, dass die Sache unsichtbar ist. Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, dürfen unter anderem den obersten Bundes- und Landesbehörden zur Kenntnis gegeben werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); daneben stehen Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutz, Finanzbehörden, Polizei und Einbürgerungsbehörden. Für einzelne Bereiche gibt es zudem das Führungszeugnis für Behörden.

Und dann folgt der Satz, an dem viele scheitern: Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis oder nur in ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG) — aber gegenüber Gerichten und Behörden, die ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können sie daraus keine Rechte herleiten, falls sie darüber belehrt werden (§ 53 Abs. 2 BZRG). Wer in einem Personalbogen belehrt wird und trotzdem verneint, riskiert mehr als die Ablehnung.

Wenn getilgt ist, ist Schluss

Die gute Nachricht steht in § 51 Abs. 1 BZRG: Ist die Eintragung über eine Verurteilung getilgt worden oder ist sie zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden. Das gilt auch gegenüber dem Dienstherrn. Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen und bereits ergangene Entscheidungen bleiben allerdings unberührt (Abs. 2).

Vor der Bewerbung lohnt deshalb der Blick auf die Tilgungsfristen: Ob eine alte Sache noch verwertbar ist, entscheidet sich nach dem Register und nicht nach dem Gefühl. Wie die Fristen laufen und was im Register steht, ist auf der Seite Führungszeugnis und Register beschrieben.

Die Weichen liegen im Strafverfahren

Wer eine Verbeamtung anstrebt, entscheidet darüber häufig, ohne es zu merken — nämlich bei der Frage, wie das Strafverfahren endet.

Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung und kommt nicht ins Bundeszentralregister. Eine Geldstrafe bis zu neunzig Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis, solange keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG) — die Grenze zwischen 90 und 91 Tagessätzen ist damit eine der folgenreichsten Zahlen des Strafrechts. Und ein Strafbefehl, der bequem erscheint, ist ein Schuldspruch mit genau diesen Folgen.

Wer bereits im Dienst ist, hat es mit einer anderen Frage zu tun: Dann geht es um das Disziplinarverfahren und um den Statusverlust. Dazu die Seiten Disziplinarverfahren und Statusverlust.

Beamte auf Probe und auf Widerruf

Wer schon im Beamtenverhältnis auf Probe steht, ist schlechter geschützt als ein Beamter auf Lebenszeit. § 23 Abs. 3 BeamtStG erlaubt die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe unter anderem dann, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens ist die Schwelle deutlich niedriger als beim Statusverlust nach § 24 BeamtStG: Es braucht keine bestimmte Strafhöhe, sondern eine Handlung von disziplinarrechtlichem Gewicht. Zweitens ist die Entlassung eine Ermessensentscheidung — sie kann erfolgen, sie muss es nicht. Genau dort setzt die Verteidigung an, und zwar mit denselben Tatsachen, die auch im Strafverfahren zählen.

Für Beamte auf Widerruf, also Anwärterinnen und Anwärter, ist die Lage noch offener; hier reicht das Widerrufsrecht des Dienstherrn weiter. Wer in dieser Phase ein Ermittlungsverfahren bekommt, sollte deshalb nicht abwarten, bis das Strafverfahren endet — die dienstrechtliche Entscheidung kann früher fallen.

Jugendsachen und Anwärter

Der Schuldspruch nach § 27 JGG wird nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG); dasselbe gilt für Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 BtMG zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen wurde (Nr. 3), sowie für Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt wurde (Nr. 4). Für Sexualdelikte nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB gelten diese Ausnahmen allerdings ausdrücklich nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG).

Der Antrag auf Beseitigung des Strafmakels ist deshalb kein Formalkram, sondern für den Zugang zum öffentlichen Dienst oft der entscheidende Schritt — und er wird selten von allein gestellt.

Mein Vorgehen

Ich frage nach dem Berufsziel, bevor über die Erledigung des Strafverfahrens gesprochen wird. Steht eine Verbeamtung an, rechne ich die Registerfolgen aus — nicht die Strafhöhe allein, sondern was daraus im Führungszeugnis und in der unbeschränkten Auskunft wird. Und ich kläre vor jeder Erklärung gegenüber einer Behörde, ob eine Belehrung nach § 53 Abs. 2 BZRG vorliegt: Danach richtet sich, was gesagt werden muss und was nicht.

Häufige Fragen zur Verbeamtung mit Vorstrafe

Kann ich mit einer Vorstrafe überhaupt noch Beamter werden?
Ein automatisches Hindernis ist sie nicht. § 7 Abs. 1 BeamtStG nennt Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue und Befähigung; eine Vorstrafe steht dort nicht. Sie wirkt über § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind — zur Eignung gehört die charakterliche. Es kommt also auf Tat, Zeitablauf, Bezug zum Amt und Entwicklung seither an.
Mein Führungszeugnis ist leer — muss ich die Verurteilung trotzdem angeben?
Möglicherweise ja. Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis oder nur in ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG). Gegenüber Gerichten und Behörden mit Recht auf unbeschränkte Auskunft gilt das aber nicht, sofern sie darüber belehren (§ 53 Abs. 2 BZRG). Lesen Sie den Hinweistext im Formular — dort steht, welcher Fall vorliegt.
Welche Verurteilungen stehen nicht im Führungszeugnis?
Unter anderem die Verwarnung mit Strafvorbehalt, der Schuldspruch nach § 27 JGG, bestimmte Jugendstrafen und Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 BZRG). Bei Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB gelten diese Ausnahmen nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG).
Sieht mein künftiger Dienstherr mehr als das Führungszeugnis?
Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Auskunft ja. Eintragungen, die nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden, dürfen unter anderem den obersten Bundes- und Landesbehörden zur Kenntnis gegeben werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); daneben stehen Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Verfassungsschutz und Finanzbehörden. Für bestimmte Bereiche gibt es zusätzlich das Führungszeugnis für Behörden.
Kann eine alte Jugendsünde meine Verbeamtung noch verhindern?
Wenn die Eintragung getilgt ist oder zu tilgen wäre, nicht: Dann dürfen Tat und Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Bei Jugendstrafen kommt der Antrag auf Beseitigung des Strafmakels hinzu — ist er erfolgreich und nicht widerrufen, wird die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG). Dieser Antrag stellt sich nicht von selbst.
Warum ist die Grenze von 90 Tagessätzen so wichtig?
Weil eine Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG). Zwischen 90 und 91 Tagessätzen liegt damit für Bewerbungen ein erheblicher Unterschied — und genau darüber wird im Strafverfahren entschieden, nicht danach.
Ich bin schon Beamter — gilt für mich dasselbe?
Nein, dann stellt sich eine andere Frage. Für Beamte im Dienst geht es um das Disziplinarverfahren und gegebenenfalls um den Statusverlust nach § 24 BeamtStG; die Mitteilungswege zum Dienstherrn laufen ebenfalls anders. Dazu gibt es eigene Seiten zum Disziplinarverfahren und zum Statusverlust sowie die Seite dazu, wer überhaupt vom Verfahren erfährt.
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