Das Berufsverbot ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Es blickt nach vorn, nicht zurück — und genau dort liegt der Ansatz der Verteidigung.
Die beiden Voraussetzungen
Die erste ist der Berufsbezug der Tat. Sie muss unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen worden sein (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Tat, die jemand nur bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit begeht, reicht nicht — es muss der Beruf selbst gewesen sein, der die Tat ermöglicht oder erleichtert hat.
Die zweite ist die Gefahrprognose. Die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat muss die Gefahr erkennen lassen, dass er bei weiterer Ausübung erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Beides steht in derselben Vorschrift, und beides ist angreifbar: Das Verbot ist keine Folge der Verurteilung, sondern eine eigene Anordnung mit eigenen Voraussetzungen. Das Gericht kann es anordnen — ein Muss ist es nicht.
Dauer und Reichweite
Der Rahmen reicht von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Für immer kann das Verbot angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der drohenden Gefahr nicht ausreicht (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Die Reichweite ist weiter, als der Wortlaut zunächst vermuten lässt. Solange das Verbot wirksam ist, darf der Betroffene den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen (§ 70 Abs. 3 StGB). Die Konstruktion, den Betrieb formal jemand anderem zu übertragen und faktisch weiterzuführen, ist damit erfasst — und der Verstoß gegen das Berufsverbot ist selbst strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (§ 145c StGB).
Wirksam wird das Verbot mit der Rechtskraft des Urteils (§ 70 Abs. 4 Satz 1 StGB).
Das vorläufige Berufsverbot
Es gibt nicht erst am Ende. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird, kann der Richter dem Beschuldigten die Ausübung des Berufs durch Beschluss vorläufig verbieten (§ 132a Abs. 1 StPO). Das trifft mitten im laufenden Verfahren, oft bevor überhaupt Anklage erhoben ist.
Zwei Punkte entlasten. Das vorläufige Verbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil kein Berufsverbot anordnet (§ 132a Abs. 2 StPO). Und es wird angerechnet: Das Mindestmaß der Verbotsfrist verkürzt sich um die Zeit, in der das vorläufige Verbot wirksam war, darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten (§ 70 Abs. 2 StGB); die Zeit seit der letzten Tatsachenprüfung wird in die Verbotsfrist eingerechnet (§ 70 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Aussetzung zur Bewährung
Ein angeordnetes Berufsverbot ist nicht in Stein. Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr weiterer erheblicher Taten nicht mehr besteht, kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen (§ 70a Abs. 1 StGB). Frühestens zulässig ist das, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat; die Zeit eines vorläufigen Verbots wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 StGB eingerechnet (§ 70a Abs. 2 StGB).
Wird ausgesetzt, gelten die Regeln über Bewährungszeit, Weisungen und Bewährungshilfe entsprechend (§ 70a Abs. 3 StGB). Das ist der Grund, warum sich der Aufwand für die Prognose auch nach der Verurteilung noch lohnt: Was sich seither geändert hat, kann die Anordnung verkürzen.
Die Sperre, die niemand anordnet
Neben dem Berufsverbot des Strafgerichts steht eine Rechtsfolge, die kein Gericht ausspricht und keine Behörde abwägt: Sie tritt kraft Gesetzes ein. Geschäftsführer einer GmbH kann nicht sein, wer wegen bestimmter vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Der Katalog umfasst unter anderem die Insolvenzverschleppung, die Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283d StGB, falsche Angaben und unrichtige Darstellung sowie die Delikte der §§ 263 bis 264a und 265b bis 266a StGB (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG). Der Ausschluss gilt fünf Jahre seit der Rechtskraft des Urteils; Zeiten behördlicher Verwahrung in einer Anstalt werden nicht eingerechnet.
Zwei Punkte daran werden regelmäßig falsch erinnert. Die Schwelle ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr — eine Geldstrafe löst diese Sperre nicht aus, gleich wie hoch sie ist. Und die fünf Jahre laufen ab Rechtskraft, nicht ab dem Ende der Vollstreckung.
Die zweite Verbindung führt unmittelbar zum Berufsverbot: Geschäftsführer kann auch nicht sein, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG). Ein Verbot nach § 70 StGB schlägt damit auf jede Gesellschaft durch, deren Gegenstand es berührt.
Für die Mitgesellschafter kommt eine eigene Folge hinzu: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlässt, haftet der Gesellschaft solidarisch für den daraus entstehenden Schaden (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Die Frage gehört deshalb nicht nur den Betroffenen gestellt, sondern auch denen, die sie bestellen.
Neben dem Berufsverbot steht das Verwaltungsrecht
Ein häufiges Missverständnis: Das strafgerichtliche Berufsverbot ist nicht dasselbe wie der Entzug einer Zulassung, einer Erlaubnis oder einer Approbation. Es kommt vom Strafgericht und ist zeitlich begrenzt; über Approbation, Gewerbeerlaubnis oder Kassenzulassung entscheiden andere Stellen nach eigenen Gesetzen und mit eigenen Maßstäben. Beides kann nebeneinander laufen, und das eine ersetzt das andere nicht.
Für Ärztinnen und Ärzte ist der berufsrechtliche Weg regelmäßig der schärfere — dazu die Seite Approbation und Strafverfahren. Für Gewerbetreibende kommt der Eintrag im Gewerbezentralregister hinzu, siehe Bußgeld gegen das Unternehmen.
Mein Vorgehen
Ich greife das Berufsverbot an den beiden Voraussetzungen an, die es trägt. Beim Berufsbezug: War es wirklich der Beruf, der die Tat ermöglicht hat, oder war er nur die Kulisse? Bei der Prognose: Was hat sich seit der Tat geändert — Aufsicht, Organisation, Kontrolle, Beschäftigungsform? Die Gefahrprognose blickt nach vorn, und was heute anders ist als damals, gehört vorgetragen und belegt.
Steht ein vorläufiges Verbot im Raum, ist Eile geboten, weil es sofort wirkt. Und wenn ein Verbot rechtskräftig ist, prüfe ich nach Ablauf des ersten Jahres die Aussetzung — der Antrag stellt sich nicht von selbst.