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Öffentlichkeit im Gerichtssaal: wer zuhören darf und wer nicht

Kurzantwort: Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist öffentlich, einschließlich der Verkündung der Urteile (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG). Jeder darf hinein — auch Ihr Arbeitgeber, Ihr Nachbar und die Presse. Gefilmt und für Rundfunk aufgenommen werden darf dagegen nicht (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Und die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG).

Für viele Mandanten ist nicht die Strafe die größte Sorge, sondern der Saal. Diese Sorge ist berechtigt — und sie ist bearbeitbar.

Was öffentlich ist und was nicht

Öffentlich ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, also die Hauptverhandlung samt Urteilsverkündung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG). Nicht öffentlich ist alles davor: Das Ermittlungsverfahren ist es nicht, Haftprüfungstermine sind es nicht, und was im Zwischenverfahren entschieden wird, geschieht ohne Zuschauer. Wer sein Verfahren vor der Hauptverhandlung beendet, vermeidet die Öffentlichkeit vollständig — das ist eines der stärksten Argumente für eine frühe Erledigung.

Vor dem Jugendgericht ist es umgekehrt: Die Verhandlung ist nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG); anwesend sein dürfen neben den Beteiligten der Verletzte, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sowie Bewährungs- und Betreuungshelfer (§ 48 Abs. 2 JGG). Sind allerdings auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung öffentlich (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JGG). Bei Heranwachsenden kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies in ihrem Interesse geboten ist (§ 109 Abs. 1 Satz 5 JGG).

Wann die Öffentlichkeit hinausgeht

Das Gesetz kennt drei Stufen, und der Unterschied zwischen ihnen ist der zwischen „kann", „soll" und „ist".

Kann. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde — es sei denn, das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiegt (§ 171b Abs. 1 Sätze 1 und 2 GVG). Daneben stehen die Gründe des § 172 GVG: Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit, Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit eines Zeugen, ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis, ein privates Geheimnis, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist, und die Vernehmung einer Person unter 18 Jahren.

Soll. Bei Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben, wegen Misshandlung Schutzbefohlener und wegen bestimmter Straftaten gegen die persönliche Freiheit soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird (§ 171b Abs. 2 GVG).

Ist. Und der Punkt, den kaum jemand kennt: Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vor und beantragt die Person, deren Lebensbereich betroffen ist, den Ausschluss, so ist die Öffentlichkeit auszuschließen (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG). Aus dem Ermessen wird eine Pflicht — allein durch den Antrag. Wer betroffen ist, sollte ihn deshalb stellen und nicht darauf warten, dass das Gericht von sich aus daran denkt.

Wie der Ausschluss abläuft

Über die Ausschließung ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält (§ 174 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Beschluss muss öffentlich verkündet werden, und dabei ist anzugeben, aus welchem Grund ausgeschlossen wurde (§ 174 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GVG).

Der Ausschluss reicht weiter als das Hinausschicken der Zuschauer. Ist die Öffentlichkeit aus den Gründen des § 171b GVG oder wegen eines Geschäfts- oder Privatgeheimnisses ausgeschlossen, kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die sie in der Verhandlung erfahren (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG). Ein Verstoß gegen eine solche Schweigepflicht ist strafbar (§ 353d Nr. 2 StGB), ebenso die öffentliche Mitteilung über eine Verhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, wenn ein gesetzliches Verbot besteht (§ 353d Nr. 1 StGB).

Einzelne Zuschauer lassen sich daneben über das Sitzungsrecht fernhalten: Der Zutritt kann Unerwachsenen und Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen (§ 175 Abs. 1 GVG); die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt dem Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG). Einen Anspruch darauf, eine bestimmte Person aus dem Publikum zu entfernen, gibt es allerdings nicht.

Kamera und Mikrofon

Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind unzulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Was Sie aus dem Fernsehen kennen — Kamerateams im Saal —, findet vor der Verhandlung statt oder in der Pause, nicht während der Sitzung.

Zwei Ausnahmen gibt es. Das Gericht kann die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter zulassen und diese Übertragung zum Schutz der Beteiligten teilweise untersagen (§ 169 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 GVG). Und für Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung können Aufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken zugelassen werden; sie kommen nicht zu den Akten, dürfen nicht herausgegeben und nicht für Verfahrenszwecke verwertet werden (§ 169 Abs. 2 GVG).

Name und Bild in der Presse

Ob eine Zeitung Ihren Namen nennen oder Ihr Foto zeigen darf, entscheidet nicht das Strafgericht. Das ist Presse- und Persönlichkeitsrecht, es wird vor den Zivilgerichten geführt, und es ist ein eigenes Mandat; dafür arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen dieses Fachgebiets zusammen. Wer schnell etwas erreichen will, braucht dort eigene Schritte — eine Gegendarstellung, eine Unterlassungsaufforderung, gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung, und zwar zügig.

Was ich im Strafverfahren tun kann, ist die Grundlage schmaler zu halten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG nimmt der Berichterstattung den Stoff. Eine Erledigung vor der Hauptverhandlung nimmt ihr den Anlass. Und eine Auskunft der Pressestelle der Staatsanwaltschaft lässt sich beeinflussen, solange sie noch nicht erteilt ist. Ein Punkt gehört dazu, auch wenn er unbequem ist: Die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind, ist strafbar (§ 353d Nr. 3 StGB) — das gilt auch für den Beschuldigten und sein Umfeld.

Mein Vorgehen

Ich frage früh, was für Sie schwerer wiegt: das Ergebnis oder die Öffentlichkeit. Wo die Öffentlichkeit schwerer wiegt, ist der Weg die Erledigung ohne Hauptverhandlung. Wo verhandelt werden muss, bereite ich den Antrag nach § 171b Abs. 3 GVG vor, bevor der Termin beginnt — er wandelt das Ermessen des Gerichts in eine Pflicht, und er muss gestellt werden. Und ich rate dazu, Presseanfragen nicht selbst zu beantworten: Ein Satz gegenüber einem Journalisten ist ein Satz zur Sache, und er wird zitiert.

Häufige Fragen zu Öffentlichkeit und Presse

Ist die Verhandlung öffentlich? Kann mein Chef oder mein Nachbar einfach hereinkommen?
Ja. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Urteilsverkündung ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG); der Zutritt steht jedermann offen. Nicht öffentlich ist dagegen alles davor — das Ermittlungsverfahren, Haftprüfungstermine, das Zwischenverfahren. Wer sein Verfahren vor der Hauptverhandlung beendet, vermeidet die Öffentlichkeit vollständig.
Kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn es um sehr Persönliches geht?
Ja, und in einer Konstellation muss sie es sogar. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Beantragt die betroffene Person den Ausschluss, ist die Öffentlichkeit auszuschließen (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG). Der Antrag verwandelt Ermessen in Pflicht — er muss aber gestellt werden.
Darf die Presse in meiner Verhandlung filmen oder fotografieren?
Während der Sitzung nicht: Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung sind unzulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Was man aus den Nachrichten kennt, entsteht vor Sitzungsbeginn oder in den Pausen. Das Gericht kann eine Tonübertragung in einen Medienarbeitsraum zulassen (§ 169 Abs. 1 Satz 3 GVG) und Aufnahmen in Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 169 Abs. 2 GVG).
Darf die Zeitung meinen vollen Namen und mein Foto bringen, obwohl ich nicht verurteilt bin?
Das entscheidet nicht das Strafgericht, sondern das Presse- und Persönlichkeitsrecht, und es wird vor den Zivilgerichten geführt — ein eigenes Mandat, für das ich mit Kolleginnen und Kollegen dieses Fachgebiets zusammenarbeite. Wer dagegen vorgehen will, braucht dort eigene und zügige Schritte. Im Strafverfahren lässt sich vor allem die Grundlage schmal halten: über den Ausschluss der Öffentlichkeit und über eine Erledigung ohne Hauptverhandlung.
Ist die Verhandlung vor dem Jugendgericht öffentlich?
Nein, sie ist nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG). Anwesend sein dürfen neben den Verfahrensbeteiligten der Verletzte, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sowie Bewährungs- und Betreuungshelfer (§ 48 Abs. 2 JGG); weitere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen zulassen. Achtung: Sind auch Heranwachsende oder Erwachsene mitangeklagt, ist die Verhandlung öffentlich (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JGG).
Kann ich einzelne Zuschauer aus dem Saal entfernen lassen?
Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Der Zutritt kann Unerwachsenen und Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen (§ 175 Abs. 1 GVG), und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt dem Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG). Der wirksamere Weg führt über den Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt nach § 171b oder § 172 GVG.
Dürfen Anwesende weitererzählen, was in einer nichtöffentlichen Verhandlung gesagt wurde?
Nicht unbedingt. Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den Gründen der §§ 171b, 172 Nr. 2 und 3 GVG ausgeschlossen, kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung zur Pflicht machen (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG). Ein Verstoß dagegen ist strafbar (§ 353d Nr. 2 StGB). Strafbar ist auch, die Anklageschrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurde (§ 353d Nr. 3 StGB).
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