Wer nach der Rechtskraft kommt, hört zuerst, es sei „nichts mehr zu machen“. Der Satz stimmt, solange keiner der fünf Gründe des § 359 StPO vorliegt — und er hört auf zu stimmen, sobald einer vorliegt. Diese Prüfung ist die eigentliche Arbeit.
Die fünf Gründe
§ 359 StPO zählt abschließend auf, wann zugunsten des Verurteilten wiederaufgenommen werden darf: eine unechte oder verfälschte Urkunde, ein Zeuge oder Sachverständiger, der sich einer Eidesverletzung oder vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, ein Richter oder Schöffe, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, die Aufhebung eines zivilgerichtlichen Urteils, auf das das Strafurteil gegründet war — und schließlich, praktisch am wichtigsten, neue Tatsachen oder Beweismittel. Hinzu kommt eine Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (§ 359 Nr. 6 StPO).
Der fünfte Grund verlangt mehr, als das Wort „neu“ vermuten lässt. Die Tatsachen oder Beweismittel müssen allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sein, die Freisprechung, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel zu begründen (§ 359 Nr. 5 StPO). „Neu“ heißt: dem damaligen Gericht unbekannt — nicht bloß neu bewertet.
Was nicht geht
Zwei Grenzen erklären die meisten abgelehnten Anträge, und beide stehen im Gesetz.
Erstens: Eine Wiederaufnahme zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig (§ 363 Abs. 1 StPO); ebenso wenig eine Wiederaufnahme, die nur eine Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit erreichen will (§ 363 Abs. 2 StPO). Wer meint, die Strafe sei zu hoch ausgefallen, hat damit keinen Wiederaufnahmegrund — dafür war die Berufung oder die Revision da.
Zweitens: Eine falsche Rechtsanwendung ist kein Wiederaufnahmegrund. § 359 StPO knüpft an Tatsachen an, nicht an die rechtliche Würdigung. Dass das Gericht das Gesetz falsch angewandt hat, wird in der Revision gerügt und danach nicht mehr.
Und wo der Antrag auf die Behauptung einer Straftat gestützt wird — etwa auf eine Falschaussage —, ist er nur zulässig, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Beweismangels nicht durchgeführt werden kann (§ 364 StPO). Für den Fall der neuen Tatsachen gilt das ausdrücklich nicht.
Form, Frist und Ablauf
Eine Frist gibt es nicht. Der Antrag wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen; im Todesfall sind Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister antragsbefugt (§ 361 StPO). Eine Rehabilitierung nach Jahrzehnten ist damit möglich.
Die Form ist streng: Im Antrag müssen der gesetzliche Grund und die Beweismittel angegeben werden (§ 366 Abs. 1 StPO), und er kann nur mittels einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden (§ 366 Abs. 2 StPO). Ein selbst geschriebener Brief genügt nicht.
Danach läuft ein zweistufiges Verfahren. Zuerst die Zulässigkeit: Fehlt die Form, fehlt ein gesetzlicher Grund oder fehlt ein geeignetes Beweismittel, wird der Antrag als unzulässig verworfen (§ 368 Abs. 1 StPO). Dann die Begründetheit: Haben die Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden, wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen (§ 370 Abs. 1 StPO); andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme und die Erneuerung der Hauptverhandlung an (§ 370 Abs. 2 StPO).
Schlechter kann es nicht werden
Das ist die Zusage, die den Antrag kalkulierbar macht. In der erneuten Hauptverhandlung darf das frühere Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn nur er selbst, die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme beantragt hat (§ 373 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ausgenommen ist allein die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Satz 2).
Der umgekehrte Weg
Die Wiederaufnahme zuungunsten eines Freigesprochenen ist wesentlich enger: unechte Urkunde, Falschaussage, strafbare Amtspflichtverletzung eines Richters oder Schöffen und ein glaubwürdiges Geständnis des Freigesprochenen (§ 362 Nr. 1 bis 4 StPO).
Hier ist ein Punkt wichtig, den der Gesetzestext allein nicht verrät. Der 2021 eingefügte § 362 Nr. 5 StPO wollte die Wiederaufnahme zuungunsten auch bei neuen Tatsachen und Beweismitteln zulassen, wenn es um Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen geht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift für mit Art. 103 Abs. 3 GG unvereinbar und nichtig erklärt (Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22). Der Satz „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“ schützt danach den Freigesprochenen ebenso wie den Verurteilten. Wer den Paragrafen heute nur im Gesetzestext nachliest, liest eine aufgehobene Norm.
Eine Besonderheit gilt für den Strafbefehl: Dort ist die Wiederaufnahme zuungunsten schon dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen (§ 373a Abs. 1 StPO). Ein angenommener Strafbefehl schließt die Sache also weniger fest ab als ein Urteil.
Was das Verfahren kostet
Die Kostenfolge ist zweigeteilt, und beide Hälften stehen im Gesetz. Bleibt der Antrag erfolglos oder wird er zurückgenommen, treffen die Kosten denjenigen, der ihn gestellt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) — dazu kommen die eigenen Anwaltskosten, die im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig den größeren Teil ausmachen, weil die Arbeit vor dem Antrag liegt: Akten beschaffen, Zeugen ermitteln, Gutachten einholen.
Führt die Wiederaufnahme dagegen zum Freispruch, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren eingestellt wird. Erstattet wird dabei, was das Gesetz an Gebühren vorsieht; die Differenz zu einer Vergütungsvereinbarung bleibt beim Mandanten.
Weil der Aufwand vorne liegt und das Ergebnis hinten, gehört vor jeder Beauftragung eine ehrliche Einschätzung — nicht danach.
Mein Vorgehen
Ich prüfe zuerst, ob überhaupt einer der fünf Gründe in Betracht kommt — und sage es, wenn nicht. Kommt § 359 Nr. 5 StPO in Betracht, geht es um Handwerk: Was war dem damaligen Gericht bekannt, was nicht, und ist das Neue geeignet, das Ergebnis zu ändern? Dafür brauche ich das vollständige Urteil und die Akte, nicht die Erinnerung. Und ich sage vorher, wie die Aussichten stehen: Die Wiederaufnahme ist ein enger Weg, und ein Antrag ohne tragfähigen Grund verbraucht Geld und Kraft.