Das Gnadengesuch steht am Ende, wenn die Rechtsmittel erschöpft sind. Es wird deshalb oft als letzte Hoffnung angesehen — und dabei überschätzt, was es leisten kann, und unterschätzt, worauf es ankommt.
Was Gnade ist und was nicht
Gnade korrigiert kein Urteil. Sie stellt nicht fest, dass falsch entschieden wurde, und sie beseitigt den Schuldspruch nicht. Sie kann die Vollstreckung erlassen, zur Bewährung aussetzen, unterbrechen oder Auflagen ändern — sie setzt also an der Rechtsfolge an, nicht an der Schuld. Wer die Feststellungen des Urteils angreifen will, braucht die Rechtsmittel, und nach Rechtskraft die Wiederaufnahme. Diese Unterscheidung ist keine Förmelei: Ein Gnadengesuch, das im Kern behauptet, das Urteil sei falsch, geht am Adressaten vorbei.
Weil Gnade eine Entscheidung außerhalb des Rechtswegs ist, gibt es keinen Anspruch darauf, keine Frist und keine förmlichen Voraussetzungen. Was zählt, sind Umstände, die eine Härte belegen, welche die Vollstreckung über das hinaus bedeutet, was jede Strafe mit sich bringt — schwere Erkrankung, die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen, eine Entwicklung seit dem Urteil, die im Verfahren nicht abzusehen war.
Wer entscheidet
§ 452 StPO teilt die Zuständigkeit: In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu; in allen anderen Sachen den Ländern. Für die weit überwiegende Zahl der Strafverfahren heißt das: Das Land entscheidet, nicht der Bundespräsident.
Für den Bund übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht im Einzelfall aus und kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen (Art. 60 Abs. 2 und 3 GG). In den Ländern richtet sich die Ausübung nach Landesrecht; regelmäßig regeln Gnadenordnungen, welche Stelle entscheidet, und übertragen einen Teil der Entscheidungen auf Justizministerium und Staatsanwaltschaften. Welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist, hängt deshalb vom Land und von der Höhe der Strafe ab und lässt sich nicht pauschal beantworten — sie ist vor dem Gesuch zu klären, damit es nicht an der falschen Adresse liegen bleibt.
Was das Gesuch leisten muss
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, und stellen kann es jeder — auch Angehörige, auch ohne Vollmacht des Verurteilten. Praktisch entscheidet aber nicht, wer schreibt, sondern was belegt ist. Ein Gnadengesuch, das nur um Milde bittet, hat wenig Substanz. Eines, das eine konkrete Härte darstellt und sie mit Unterlagen unterlegt — ärztliche Befunde, Nachweise über die Pflegesituation, Bescheinigungen über Therapie, Arbeit, Schuldenregulierung —, hat eine.
Dazu gehört auch, das Ziel genau zu benennen. „Gnade“ ist kein Antrag; ein Erlass des Strafrestes, eine Aussetzung zur Bewährung, ein Aufschub oder die Änderung einer Auflage sind Anträge. Je konkreter das Ziel, desto eher lässt sich prüfen, ob es trägt.
Die Wege, die vor der Gnade liegen
Bevor ein Gnadengesuch geschrieben wird, gehört geprüft, ob ein rechtlicher Weg dasselbe Ziel erreicht. Diese Wege haben einen entscheidenden Vorteil: Über sie entscheidet ein Gericht nach gesetzlichen Maßstäben, und gegen die Entscheidung gibt es Rechtsbehelfe.
Bei einer Freiheitsstrafe ist das die Aussetzung des Strafrestes: Das Gericht setzt sie zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens zwei Monate, verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt (§ 57 Abs. 1 StGB); schon nach der Hälfte, mindestens sechs Monaten, ist das unter engeren Voraussetzungen möglich (§ 57 Abs. 2 StGB).
Bei einer Ersatzfreiheitsstrafe ordnet das Gericht an, dass die Vollstreckung unterbleibt, wenn sie für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre (§ 459f StPO) — das ist der Härtefall-Weg, den das Gesetz selbst vorsieht. Bei einem Aufenthaltstitel kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung absehen, wenn abgeschoben wird (§ 456a StPO, dazu die Seite Aufenthalt und Ausweisung). Und wo mehrere Urteile nebeneinanderstehen, kann eine nachträgliche Gesamtstrafe die Summe senken.
Erst wenn diese Wege ausscheiden oder ausgeschöpft sind, ist das Gnadenverfahren an der Reihe. Ein Gesuch, das gestellt wird, obwohl ein justiziabler Antrag offensteht, verschenkt die bessere Möglichkeit.
Was währenddessen gilt
Ein Gnadengesuch hemmt die Vollstreckung nicht. Die Strafe wird weiter vollstreckt, solange nicht die zuständige Stelle etwas anderes anordnet. Wer Zeit braucht, bevor er die Haft antritt, ist deshalb auf die dafür vorgesehenen Wege verwiesen — den vorübergehenden Aufschub nach § 456 StPO oder den Aufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 455 StPO. Diese Anträge und ein Gnadengesuch schließen einander nicht aus, aber sie gehen an verschiedene Stellen und verlangen Verschiedenes.
Auf eine Begründung der Entscheidung besteht kein Anspruch, und ein Rechtsweg gegen die Ablehnung ist nicht vorgesehen. Ein erneutes Gesuch ist nicht ausgeschlossen — sinnvoll ist es aber nur, wenn sich seither etwas geändert hat, das vorgetragen und belegt werden kann.
Mein Vorgehen
Ich prüfe zuerst, ob es einen rechtlichen Weg gibt, der vor dem Gnadenweg liegt: eine nachträgliche Gesamtstrafe, eine Reststrafenaussetzung, ein Aufschub, eine Änderung von Auflagen. Diese Wege sind justiziabel, das Gnadenverfahren ist es nicht. Erst wenn sie ausscheiden, arbeite ich am Gesuch — und dann an dem, was es tragen muss: eine konkret benannte Härte, ein konkret benanntes Ziel und Unterlagen, die beides belegen. Was ich nicht tue, ist Erwartungen zu wecken: Gnade ist keine Rechtsfolge, die sich erarbeiten lässt.