Die Gesamtstrafe ist eine der wenigen Stellen im Strafrecht, an denen das Gesetz zwingend zugunsten des Verurteilten rechnet. Sie wird trotzdem häufig übersehen — und dann muss sie nachgeholt werden.
Die Rechenregel
Gebildet wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten; dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB). Man addiert also nicht, sondern geht von der höchsten Einzelstrafe aus und erhöht sie.
Zwei Grenzen zieht das Gesetz. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen — sie muss also echt darunter bleiben. Und sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen (§ 54 Abs. 2 StGB). Aus zwei Strafen von je zehn Monaten wird also mehr als zehn und weniger als zwanzig Monate; wo genau, ist die Frage, um die gestritten wird.
Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, wird ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet; das Gericht kann aber auch gesondert auf Geldstrafe erkennen (§ 53 Abs. 2 StGB). Für die Summenrechnung entspricht dabei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 3 StGB).
Die nachträgliche Gesamtstrafe und die Zäsur
Häufiger als die gleichzeitige Aburteilung ist der Fall, dass die Urteile nacheinander ergehen. Dafür gilt § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB: Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter — bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist — wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.
Darin stecken die beiden Voraussetzungen, an denen sich alles entscheidet. Die neue Tat muss zeitlich vor der früheren Verurteilung liegen. Und die frühere Strafe darf noch nicht erledigt sein. Als frühere Verurteilung gilt dabei das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB) — regelmäßig also die letzte Tatsacheninstanz, nicht die Rechtskraft.
Dieses Datum ist die sogenannte Zäsur, und sie erklärt die Frage, die Mandanten am häufigsten stellen: Warum lassen sich manche Urteile nicht zusammenfassen? Weil die Taten auf verschiedenen Seiten dieser Linie liegen. Alles, was nach der Zäsur begangen wurde, bildet eine eigene Gruppe. Bei mehreren Verurteilungen entstehen so mehrere Gesamtstrafen nebeneinander — das ist keine Willkür, sondern die Rechenfolge des § 55 StGB.
Wenn es vergessen wurde
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Gesamtstrafe außer Betracht geblieben, sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen (§ 460 StPO). Das ist kein Ermessen — es ist nachzuholen.
Entschieden wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, nach Anhörung von Staatsanwaltschaft und Verurteiltem (§ 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO). Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; stammen die Urteile von verschiedenen Gerichten, entscheidet das Gericht, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und bei mehreren in Betracht kommenden Gerichten dasjenige, dessen Urteil zuletzt ergangen ist (§ 462a Abs. 3 StPO).
Warum sich der Antrag lohnt
Drei Wirkungen sind es, die den Aufwand tragen.
Die Höhe. Die Gesamtstrafe muss unter der Summe der Einzelstrafen bleiben (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Schlechter als das Zusammenzählen kann sie deshalb nie ausfallen — das ist die gesetzliche Garantie, und sie gilt auch für die nachträgliche Bildung.
Die Bewährung. Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr ist die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, wenn die Prognose stimmt (§ 56 Abs. 1 StGB); bei besonderen Umständen kommt das auch bei einer Strafe bis zu zwei Jahren in Betracht (§ 56 Abs. 2 StGB). Wenn die Gesamtstrafe unterhalb dieser Schwellen landet, wo die Summe der Einzelstrafen darüber läge, entscheidet die Rechenregel über die Frage, ob jemand einsitzt.
Die Nebenentscheidungen. Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aus der früheren Entscheidung sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden (§ 55 Abs. 2 StGB). Was damit geschieht, gehört mitgeprüft und nicht einfach fortgeschrieben.
Was aus einer laufenden Bewährung wird
Diese Frage steht bei jeder nachträglichen Gesamtstrafe im Raum, und das Gesetz beantwortet sie eigens. Für die Strafaussetzung ist die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend (§ 58 Abs. 1 StGB) — nicht die der Einzelstrafen. Die frühere Bewährungsentscheidung wird also nicht fortgeschrieben, sondern neu getroffen.
War die frühere Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe ausgesetzt, verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene — jedoch nicht auf weniger als ein Jahr (§ 58 Abs. 2 Satz 1 StGB). Was Sie an Bewährungszeit hinter sich gebracht haben, ist damit nicht verloren.
Wird die Gesamtstrafe dagegen nicht ausgesetzt, gilt § 56f Abs. 3 StGB entsprechend (§ 58 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Grundsatz dort ist unerfreulich: Leistungen, die zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht wurden, werden nicht erstattet. Das Gericht kann aber Geldzahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse und geleistete gemeinnützige Arbeit auf die Strafe anrechnen (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB). Weil das im Ermessen steht, gehört jede erbrachte Leistung vorgetragen und belegt — von selbst taucht sie in der Entscheidung nicht auf.
Mein Vorgehen
Ich lege bei mehreren Verfahren zuerst eine Zeitleiste an: Tatzeiten auf der einen Seite, Verurteilungen mit dem Datum der letzten Tatsachenverhandlung auf der anderen. Daraus ergeben sich die Zäsuren und damit die Gruppen, die zusammengehören. Danach steht fest, welche Gesamtstrafen zu bilden sind und ob eine davon unter die Bewährungsschwelle geführt werden kann. Wo die Gesamtstrafenbildung übersehen wurde, stelle ich den Antrag nach § 460 StPO — sie ist nachzuholen, aber niemand tut es von selbst.