Das Wichtigste vorweg, weil es die meisten Rechnungen kippt: Eine Frist, die abgelaufen scheint, ist häufig unterbrochen worden — und niemand hat es Ihnen gesagt.
Wie lang die Frist ist
Die Staffel des § 78 Abs. 3 StGB knüpft an das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe an und reicht von dreißig Jahren bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bis zu drei Jahren bei allen übrigen Taten. Mord verjährt überhaupt nicht (§ 78 Abs. 2 StGB).
Der Satz, an dem die meisten Laienrechnungen scheitern, steht in Absatz 4: Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die der Allgemeine Teil oder die Regeln über besonders schwere und minder schwere Fälle vorsehen. Wer aus dem Vorwurf eines besonders schweren Falls auf eine längere Verjährungsfrist schließt, rechnet falsch — und wer aus einem minder schweren Fall auf eine kürzere schließt, ebenso. Maßgeblich ist der Grundtatbestand.
Welche Stufe für Ihren Vorwurf gilt, lässt sich deshalb nur am konkreten Tatbestand ablesen. Eine Liste von Delikten mit Jahreszahlen wäre bequem und wäre irreführend: Sie verdeckt, dass die Einordnung des Vorwurfs die eigentliche Frage ist.
Wann sie beginnt und wann sie stillsteht
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist; tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB). „Beendet“ ist nicht dasselbe wie „begangen“ — bei Dauerdelikten und bei Taten, die sich über einen Zeitraum erstrecken, verschiebt sich der Startpunkt nach hinten, mitunter erheblich.
Daneben steht das Ruhen. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB) — das erfasst etwa die Verhandlungsunfähigkeit. Bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen Schutzbefohlene ruht sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ist vor Fristablauf ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, läuft die Frist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab (§ 78b Abs. 3 StGB). Und wer sich im Ausland aufhält, kann sich nicht auf Zeitablauf verlassen: Stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen, ruht die Verjährung ab dessen Zugang beim ersuchten Staat (§ 78b Abs. 5 StGB).
Die Unterbrechung
Hier liegt der Grund, warum alte Sachen selten von allein verschwinden. § 78c Abs. 1 StGB zählt zwölf Handlungen auf, die die Verjährung unterbrechen — darunter die erste Vernehmung des Beschuldigten und die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen, der Haftbefehl, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Eröffnung des Hauptverfahrens, jede Anberaumung einer Hauptverhandlung und der Strafbefehl. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB).
Das ist der praktische Punkt: Schon der Anhörungsbogen ist die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und setzt die Frist neu in Gang. Wer ihn im Januar bekommt und im Dezember denkt, die Sache sei verjährt, rechnet vom falschen Tag.
Eine Grenze zieht das Gesetz gleichwohl: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit dem Beginn nach § 78a StGB das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Ruhen nach § 78b StGB bleibt davon allerdings unberührt (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB). Und die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht (§ 78c Abs. 4 StGB) — bei mehreren Beschuldigten laufen die Fristen also getrennt.
Die andere Verjährung: die der Vollstreckung
Damit wird oft verwechselt, was mit einer bereits verhängten Strafe geschieht. Eine rechtskräftig verhängte Strafe darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden (§ 79 Abs. 1 StGB); die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen verjährt nicht (§ 79 Abs. 2 StGB). Die Fristen sind eigene und reichen von fünfundzwanzig Jahren bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bis zu drei Jahren bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen (§ 79 Abs. 3 StGB). Sie beginnen mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB).
Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich erkannt, verjährt die Vollstreckung der einen nicht früher als die der anderen (§ 79 Abs. 5 Satz 1 StGB). Wer also hofft, eine alte Geldstrafe sei erledigt, muss die daneben stehende Entscheidung mitrechnen.
Was Verjährung nicht erledigt
Drei Dinge geraten hier durcheinander. Erstens beendet Verjährung ein laufendes Verfahren nicht von selbst: Sie ist ein Verfahrenshindernis, das festgestellt werden muss — im Bußgeldverfahren etwa hilft sie nur, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, sonst wird der Bescheid bestandskräftig. Zweitens laufen zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten nach eigenen Regeln; dass die Tat strafrechtlich verjährt ist, sagt darüber nichts.
Und drittens — das ist der Punkt, der die meisten überrascht — bleibt das Geld angreifbar. Schon § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB nimmt § 76a Abs. 2 StGB ausdrücklich von der Sperrwirkung aus: Die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages sind auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist (§ 76a Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Anspruch des Staates auf das aus der Tat Erlangte überlebt also die Verjährung der Tat selbst.
Wie lange, sagt § 76b StGB: Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder seines Wertes verjähren in dreißig Jahren, beginnend mit der Beendigung der Tat, durch oder für die etwas erlangt wurde (§ 76b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB); Ruhen und Unterbrechung gelten entsprechend (Satz 3). Wer aus einer lange zurückliegenden Tat noch Vermögen hält, sollte deshalb nicht von der Verjährung der Strafverfolgung auf Ruhe schließen. Dazu die Seite Einziehung und Wertersatz.
Mein Vorgehen
Bei einem Vorwurf, der zurückliegt, rechne ich die Frist von der Beendigung der Tat und suche in der Akte nach jeder Handlung, die unterbrochen haben könnte — Vermerke, Anordnungen, Zustellungen. Häufig entscheidet ein einzelnes Datum darüber, ob überhaupt noch verfolgt werden darf. Und wenn Verjährung eingetreten ist, wird sie nicht abgewartet, sondern geltend gemacht.