Wer die Kostenfrage erst am Ende stellt, hat sie zu spät gestellt. Sie hängt am Ausgang des Verfahrens, und der Ausgang lässt sich beeinflussen.
Die Kostengrundentscheidung
Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede das Verfahren einstellende Entscheidung muss darüber bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind (§ 464 Abs. 1 StPO). Über die notwendigen Auslagen entscheidet das Gericht im Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt (Abs. 2). Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (Abs. 3 Satz 1).
Zwei Begriffe sind auseinanderzuhalten: die Kosten des Verfahrens — Gerichtsgebühren und Auslagen der Staatskasse — und die notwendigen Auslagen der Beteiligten, worunter vor allem die Verteidigerkosten fallen. Beide werden getrennt zugeordnet, und beide können unterschiedlich ausfallen.
Wer wann zahlt
Bei Verurteilung: Der Angeklagte trägt die Kosten, soweit sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als Verurteilung gilt dabei auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe (Satz 2). Es gibt allerdings ein Korrektiv: Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden und gingen diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten aus, hat das Gericht sie teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten (§ 465 Abs. 2 StPO). Dieses Argument wird selten vorgetragen und ist häufig berechtigt.
Bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung: Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Das ist der Regelfall — die Vorschrift kennt jedoch Ausnahmen, unter anderem wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage durch eine Selbstanzeige veranlasst hat, in der er die Tat vorgetäuscht hat (Abs. 3).
Bei Rücknahme der Anklage: Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt das Verfahren ein, hat das Gericht auf Antrag die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467a Abs. 1 Satz 1 StPO) — der Antrag ist also zu stellen.
Bei erfolglosem Rechtsmittel: Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen denjenigen, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Und wird ein Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrags eingestellt, trägt der Antragsteller die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (§ 470 Satz 1 StPO); dazu die Seite Anzeige zurücknehmen.
Die Grenze der gesetzlichen Gebühren
Hier liegt die wichtigste Einschränkung, und sie überrascht regelmäßig. Erstattet wird auch bei Freispruch nur, was das Gesetz an Gebühren vorsieht. Wer mit seinem Verteidiger eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, bekommt die Differenz nicht ersetzt — sie bleibt beim Mandanten.
Das ist kein Argument gegen eine Vergütungsvereinbarung, sondern ein Grund, sie zu verstehen. Was ein Verteidiger kostet und warum, steht auf der Seite Was kostet ein Strafverteidiger. Ob eine Rechtsschutzversicherung einsteht, richtet sich nach den Bedingungen und nicht nach dem Gesetz.
Prozesskostenhilfe gibt es hier nicht
Eine verbreitete Erwartung geht ins Leere: Prozesskostenhilfe für die eigene Verteidigung im Strafverfahren sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Sie kennt Prozesskostenhilfe nur an zwei Stellen — im Adhäsionsverfahren für den Antragsteller und den Angeschuldigten, sobald die Klage erhoben ist (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO), und für die Nebenklage unter den dortigen Voraussetzungen.
Was die Strafprozessordnung stattdessen kennt, ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers unter den Voraussetzungen des § 140 StPO. Dass diese Bestellung keine Kostenentlastung ist, sagt das Gesetz selbst: § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO verlangt, den Beschuldigten bei der Belehrung ausdrücklich auf die Kostenfolge des § 465 StPO hinzuweisen. Die Gebühren werden zunächst aus der Staatskasse verauslagt. Im Fall der Verurteilung holt sie sich diese Beträge beim Verurteilten wieder — sie gehören zu den Verfahrenskosten, die er nach § 465 Abs. 1 StPO trägt.
Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Maßnahmen
Neben der Kostenerstattung steht ein eigener Anspruch, den das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen regelt. Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird (§ 2 Abs. 1 StrEG). Als andere Maßnahmen nennt das Gesetz unter anderem die einstweilige Unterbringung, die vorläufige Festnahme, Auflagen bei ausgesetztem Haftbefehl sowie Sicherstellung, Beschlagnahme, Vermögensarrest und Durchsuchung (§ 2 Abs. 2 StrEG).
Entschädigt wird der Vermögensschaden, bei Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der kein Vermögensschaden ist (§ 7 Abs. 1 StrEG). Für den Vermögensschaden gilt eine Bagatellgrenze von fünfundzwanzig Euro (Abs. 2); für den Nichtvermögensschaden nennt das Gesetz 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (Abs. 3). Und was auch ohne die Maßnahme eingetreten wäre, wird nicht entschädigt (Abs. 4).
Entscheidend ist die Frist: Ist die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt, muss der Anspruch innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat; wer das schuldhaft versäumt, verliert ihn (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrEG). Die Staatsanwaltschaft muss über Antragsrecht und Frist belehren, und die Frist beginnt erst mit der Zustellung dieser Belehrung (Sätze 3 und 4).
Zeugen, Fahrtkosten, Steuer
Wer als Zeuge geladen ist, bekommt Entschädigung — Fahrtkosten, Verdienstausfall und Aufwand richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Antrag ist bei der ladenden Stelle zu stellen, und zwar zügig; dazu die Seite Als Zeuge geladen. Für Angeklagte gibt es eine solche Entschädigung nicht — deren Aufwand ist Teil der notwendigen Auslagen und folgt der Kostengrundentscheidung.
Ob sich Verteidigungskosten steuerlich absetzen lassen, ist eine Frage des Steuerrechts und hängt daran, ob der Vorwurf beruflich veranlasst war. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, und sie gehört auch nicht in eine strafrechtliche Beratung: Diese Frage ist mit der Steuerberatung zu klären, am besten bevor gezahlt wird — die Belege dafür lassen sich nachträglich schlecht herstellen.
Mein Vorgehen
Ich denke die Kostenfolge vom Ergebnis her. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist bequem, verteilt die Auslagen aber anders als ein Freispruch oder eine Einstellung mangels Tatverdachts — das gehört ausgerechnet, bevor zugestimmt wird. Bei einer Verurteilung prüfe ich § 465 Abs. 2 StPO, wenn aufwendige Untersuchungen zugunsten des Mandanten ausgegangen sind. Und bei Rücknahme der Anklage stelle ich den Antrag nach § 467a StPO, weil ohne ihn nichts geschieht.