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Wer trägt die Kosten im Strafverfahren?

Kurzantwort: Bei Freispruch, Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung durch das Gericht fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Bei Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten (§ 465 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, werden Ihre Anwaltskosten nicht erstattet. Erstattet wird dabei stets nur, was das Gesetz an Gebühren vorsieht — die Differenz zu einer Vergütungsvereinbarung bleibt bei Ihnen.

Wer die Kostenfrage erst am Ende stellt, hat sie zu spät gestellt. Sie hängt am Ausgang des Verfahrens, und der Ausgang lässt sich beeinflussen.

Die Kostengrundentscheidung

Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede das Verfahren einstellende Entscheidung muss darüber bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind (§ 464 Abs. 1 StPO). Über die notwendigen Auslagen entscheidet das Gericht im Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt (Abs. 2). Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig (Abs. 3 Satz 1).

Zwei Begriffe sind auseinanderzuhalten: die Kosten des Verfahrens — Gerichtsgebühren und Auslagen der Staatskasse — und die notwendigen Auslagen der Beteiligten, worunter vor allem die Verteidigerkosten fallen. Beide werden getrennt zugeordnet, und beide können unterschiedlich ausfallen.

Wer wann zahlt

Bei Verurteilung: Der Angeklagte trägt die Kosten, soweit sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als Verurteilung gilt dabei auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe (Satz 2). Es gibt allerdings ein Korrektiv: Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden und gingen diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten aus, hat das Gericht sie teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten (§ 465 Abs. 2 StPO). Dieses Argument lohnt eine Prüfung.

Bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung durch das Gericht: Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Das ist der Regelfall — die Vorschrift kennt jedoch Ausnahmen, unter anderem wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage durch eine Selbstanzeige veranlasst hat, in der er die Tat vorgetäuscht hat (Abs. 3), und bei einer Einstellung nach Ermessen des Gerichts, etwa nach § 153 Abs. 2 StPO, bei der das Gericht von der Erstattung absehen kann (Abs. 4); nach einer endgültigen Einstellung gegen Auflage trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst (Abs. 5). Stellt dagegen die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO), gibt es keine Auslagenentscheidung und keine Erstattung.

Bei Rücknahme der Anklage: Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt das Verfahren ein, hat das Gericht auf Antrag die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467a Abs. 1 Satz 1 StPO) — der Antrag ist also zu stellen.

Bei erfolglosem Rechtsmittel: Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen denjenigen, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Und wird ein Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrags eingestellt, trägt der Antragsteller die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (§ 470 Satz 1 StPO); dazu die Seite Anzeige zurücknehmen.

Die Grenze der gesetzlichen Gebühren

Hier liegt die wichtigste Einschränkung, und sie überrascht regelmäßig. Erstattet wird auch bei Freispruch nur, was das Gesetz an Gebühren vorsieht. Wer mit seinem Verteidiger eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, bekommt die Differenz nicht ersetzt — sie bleibt beim Mandanten.

Das ist kein Argument gegen eine Vergütungsvereinbarung, sondern ein Grund, sie zu verstehen. Was ein Verteidiger kostet und warum, steht auf der Seite Was kostet ein Strafverteidiger. Ob eine Rechtsschutzversicherung einsteht, richtet sich nach den Bedingungen und nicht nach dem Gesetz.

Prozesskostenhilfe gibt es hier nicht

Eine verbreitete Erwartung geht ins Leere: Prozesskostenhilfe für die eigene Verteidigung im Strafverfahren sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Sie kennt Prozesskostenhilfe nur an wenigen Stellen — im Adhäsionsverfahren für den Antragsteller und den Angeschuldigten, sobald die Klage erhoben ist (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO), und für die Nebenklage unter den dortigen Voraussetzungen.

Was die Strafprozessordnung stattdessen kennt, ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers unter den Voraussetzungen des § 140 StPO. Dass diese Bestellung keine Kostenentlastung ist, sagt das Gesetz selbst: § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO verlangt, den Beschuldigten bei der Belehrung ausdrücklich auf die Kostenfolge des § 465 StPO hinzuweisen. Die Gebühren werden zunächst aus der Staatskasse verauslagt. Im Fall der Verurteilung holt sie sich diese Beträge beim Verurteilten wieder — sie gehören zu den Verfahrenskosten, die er nach § 465 Abs. 1 StPO trägt.

Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Maßnahmen

Neben der Kostenerstattung steht ein eigener Anspruch, den das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen regelt. Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird (§ 2 Abs. 1 StrEG). Als andere Maßnahmen nennt das Gesetz unter anderem die einstweilige Unterbringung, die vorläufige Festnahme, Auflagen bei ausgesetztem Haftbefehl sowie Sicherstellung, Beschlagnahme, Vermögensarrest und Durchsuchung (§ 2 Abs. 2 StrEG).

Entschädigt wird der Vermögensschaden, bei Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der kein Vermögensschaden ist (§ 7 Abs. 1 StrEG). Für den Vermögensschaden gilt eine Bagatellgrenze von fünfundzwanzig Euro (Abs. 2); für den Nichtvermögensschaden nennt das Gesetz 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (Abs. 3). Und was auch ohne die Maßnahme eingetreten wäre, wird nicht entschädigt (Abs. 4).

Entscheidend ist die Frist: Ist die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt, muss der Anspruch innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat; wer das schuldhaft versäumt, verliert ihn (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrEG). Die Staatsanwaltschaft muss über Antragsrecht und Frist belehren, und die Frist beginnt erst mit der Zustellung dieser Belehrung (Sätze 3 und 4).

Zeugen, Fahrtkosten, Steuer

Wer als Zeuge geladen ist, bekommt Entschädigung — Fahrtkosten, Verdienstausfall und Aufwand richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Antrag ist bei der ladenden Stelle zu stellen, und zwar binnen drei Monaten nach dem Termin — danach erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 JVEG); über die Frist ist zu belehren; dazu die Seite Als Zeuge geladen. Für Angeklagte gibt es keinen eigenen Antrag: Ihre notwendige Zeitversäumnis wird nach denselben Vorschriften berechnet, gehört aber zu den notwendigen Auslagen und folgt der Kostengrundentscheidung (§ 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Ob sich Verteidigungskosten steuerlich absetzen lassen, ist eine Frage des Steuerrechts und hängt daran, ob der Vorwurf beruflich veranlasst war. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, und sie gehört auch nicht in eine strafrechtliche Beratung: Diese Frage ist mit der Steuerberatung zu klären, am besten bevor gezahlt wird — die Belege dafür lassen sich nachträglich schlecht herstellen.

Mein Vorgehen

Ich denke die Kostenfolge vom Ergebnis her. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist bequem, verteilt die Auslagen aber anders als ein Freispruch oder eine Einstellung durch das Gericht — das gehört ausgerechnet, bevor zugestimmt wird. Bei einer Verurteilung prüfe ich § 465 Abs. 2 StPO, wenn aufwendige Untersuchungen zugunsten des Mandanten ausgegangen sind. Und bei Rücknahme der Anklage stelle ich den Antrag nach § 467a StPO, weil ohne ihn nichts geschieht.

Häufige Fragen zu Kosten und Erstattung

Das Verfahren ist eingestellt — wer zahlt jetzt meinen Anwalt?
Das hängt davon ab, wer eingestellt hat. Stellt das Gericht nach Anklage ein, lehnt es die Eröffnung ab oder spricht es frei, fallen die Auslagen der Staatskasse und Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO), ergeht keine Kostenentscheidung, und Ihre Verteidigerkosten bleiben bei Ihnen; nimmt sie eine erhobene Anklage zurück, gibt es die Erstattung auf Antrag (§ 467a StPO). Erstattet wird allerdings nur, was das Gesetz an Gebühren vorsieht; die Differenz zu einer Vergütungsvereinbarung bleibt bei Ihnen. Und § 467 StPO kennt Ausnahmen: etwa bei vorgetäuschter Selbstanzeige (Abs. 3) oder bei einer Einstellung nach Ermessen des Gerichts, etwa nach § 153 Abs. 2 StPO, bei der das Gericht von der Erstattung absehen kann (Abs. 4); nach einer endgültigen Einstellung gegen Auflage trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst (Abs. 5).
Was zahle ich, wenn ich verurteilt werde?
Die Kosten des Verfahrens, soweit sie durch das Verfahren wegen der Tat entstanden sind, wegen derer verurteilt wird (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO); das gilt auch bei Verwarnung mit Strafvorbehalt und beim Absehen von Strafe (Satz 2). Ein Korrektiv gibt es: Besondere Auslagen aus Untersuchungen, die zu Ihren Gunsten ausgegangen sind, hat das Gericht ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, Sie damit zu belasten (Abs. 2).
Bekomme ich Prozesskostenhilfe als Beschuldigter?
Nein. Für die eigene Verteidigung im Strafverfahren sieht die Strafprozessordnung keine Prozesskostenhilfe vor. Sie kennt sie nur an wenigen Stellen: im Adhäsionsverfahren, sobald die Klage erhoben ist (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO), für die Nebenklage und im Privatklageverfahren (§ 379 Abs. 3 StPO). Was es gibt, ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers unter den Voraussetzungen des § 140 StPO — und das Gesetz verlangt, dabei ausdrücklich auf die Kostenfolge des § 465 StPO hinzuweisen (§ 136 Abs. 1 Satz 5 StPO).
Ich habe Berufung eingelegt und will sie zurückziehen — was kostet das?
Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen denjenigen, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt und bleibt es erfolglos, sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen (Satz 3). Die Rücknahme ist also nicht kostenneutral.
Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage zurückgenommen — bekomme ich meine Kosten?
Auf Antrag ja: Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt das Verfahren ein, hat das Gericht die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467a Abs. 1 Satz 1 StPO). Entscheidend ist das Wort „auf Antrag“ — von selbst geschieht es nicht, und die Entscheidung ist unanfechtbar (Abs. 3).
Bekomme ich Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet, wenn ich als Zeuge geladen bin?
Ja, Zeugen werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt — Fahrtkosten, Verdienstausfall und Aufwand. Der Antrag ist bei der ladenden Stelle zu stellen, und zwar binnen drei Monaten nach dem Termin; danach erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 JVEG). Für Angeklagte gibt es keinen eigenen Antrag: Ihre notwendige Zeitversäumnis wird nach denselben Vorschriften berechnet, gehört aber zu den notwendigen Auslagen und folgt der Kostengrundentscheidung (§ 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Kann ich die Kosten meiner Verteidigung von der Steuer absetzen?
Das ist eine steuerrechtliche Frage und hängt daran, ob der Vorwurf beruflich veranlasst war; eine pauschale Antwort gibt es nicht. Sie gehört mit der Steuerberatung geklärt — und zwar am besten, bevor gezahlt wird, weil sich die nötigen Belege und die Zuordnung der Leistungen nachträglich schlecht herstellen lassen.
Kann ich die Kostenentscheidung angreifen?
Ja. Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO); unzulässig ist sie, wenn Ihnen eine Anfechtung der Hauptentscheidung nicht offensteht. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die Entscheidung beruht (Satz 2).
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