Die Fälle sehen sich ähnlich: eine geerbte Waffe im Schrank, ein Fund auf dem Dachboden, eine Gaspistole in der Jackentasche, ein Paket vom Zoll einbehalten. Die rechtliche Einordnung fällt jedes Mal anders aus.
Die Strafrahmen
Den Grundfall bildet § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: Erwerb, Besitz oder Führen einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis, ebenso Erwerb oder Besitz von Munition — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Deutlich höher liegt § 52 Abs. 1 WaffG mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; erfasst sind unter anderem halbautomatische Kurzwaffen für Patronenmunition sowie ehemalige Kriegswaffen und Brand- oder Sprengvorrichtungen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 und 1.3.4); verbotene Messer, Schlagringe und Ähnliches stehen dagegen in § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG mit dem Rahmen des Grundfalls. Handelt der Täter in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, reicht der Rahmen des besonders schweren Falls in der Regel von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 52 Abs. 5 WaffG).
Fahrlässigkeit — der übersehene Absatz
„Ich wusste nicht, dass das verboten ist" beendet die Sache nicht. Kennt jemand einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt er zwar nicht vorsätzlich — die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt aber unberührt (§ 16 Abs. 1 StGB). Und das Waffengesetz stellt die fahrlässige Begehung ausdrücklich unter Strafe: bis zu zwei Jahren bei den Taten des Absatzes 1, bis zu einem Jahr bei denen des Absatzes 3 (§ 52 Abs. 4 WaffG).
Wer dagegen weiß, was er hat, und nur dessen Verbotensein verkennt, befindet sich im Verbotsirrtum. Der entlastet nur, wenn er unvermeidbar war; war er vermeidbar, kann die Strafe lediglich gemildert werden (§ 17 StGB). An dieser Unterscheidung — Tatumstand oder Verbot — setzt die Verteidigung in der Praxis immer wieder an.
Geerbte Waffen
Der Erbe erwirbt den Besitz mit dem Erbfall, ohne etwas dafür zu tun. Damit daraus kein unerlaubter Besitz wird, muss er binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eine Waffenbesitzkarte beantragen oder die Eintragung in eine vorhandene erwirken (§ 20 WaffG). Die Erlaubnis wird unter erleichterten Voraussetzungen erteilt, wenn der Erblasser berechtigt besaß und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist.
Wer kein eigenes Bedürfnis nachweisen kann, muss die Waffe durch ein Blockiersystem nach dem Stand der Technik sichern; Munition ist unbrauchbar zu machen oder abzugeben. Ein- und Ausbau des Blockiersystems dürfen nur befugte Waffenhändler oder Hersteller vornehmen. Die Monatsfrist ist der kritische Punkt: Wer sie verstreichen lässt, handelt ordnungswidrig (§ 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG) und riskiert den Vorwurf unerlaubten Besitzes — und die Frist läuft, während die Familie noch mit dem Nachlass beschäftigt ist.
Fund und freiwillige Abgabe
Eine laufende Amnestie gibt es nicht. § 58 WaffG kannte mehrere Fristen für die straffreie Abgabe unerlaubt besessener Waffen; die letzte davon, für Springmesser, endete am 1. Oktober 2025. Wer heute abgibt, gibt in die geltende Rechtslage hinein ab.
Das heißt nicht, dass Abgeben falsch wäre. Der Besitz dauert an, solange die Waffe im Schrank liegt, und jeder Tag verlängert die Tat. Die freiwillige Abgabe beseitigt die Strafbarkeit des vorangegangenen Besitzes zwar nicht, fällt aber in der Strafzumessung ins Gewicht; nach meiner Erfahrung eröffnet sie in überschaubaren Fällen den Weg zu einer Einstellung. Melden Sie sich vorher — die Abgabe ohne Vorbereitung ist eine Selbstanzeige ohne Konzept.
Schreckschuss, Gas und Signal
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zugelassener Bauart darf man erlaubnisfrei erwerben und besitzen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum WaffG). Für das Führen braucht es dagegen den Kleinen Waffenschein (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3). Wer die Gaspistole in der Jackentasche über die Straße trägt, führt sie — und das unerlaubte Führen einer Schusswaffe ist Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG.
Für das Schießen gilt eine eigene Regel. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG lässt es im befriedeten Besitztum erlaubnisfrei zu — durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung —, unter anderem mit Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen. Außerhalb — auf der Straße, auf dem Gehweg, auf dem Parkplatz — greift diese Ausnahme nicht. Eine Sonderregel für Silvester und Neujahr kennt § 12 WaffG nicht; wer davon ausgeht, irrt.
Munition ohne Waffe
Auch der bloße Besitz erlaubnispflichtiger Munition ist ohne Erlaubnis strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Eine Schachtel Patronen im Nachlass, im Keller oder im Handschuhfach genügt für den Tatbestand — eine dazugehörige Waffe braucht es nicht.
Mein Vorgehen
Der erste Schritt ist immer die Einordnung des Gegenstands: erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder verboten. Danach folgt die subjektive Seite, und dort liegt bei Erb- und Fundwaffen häufig der Ansatz — wer nicht wusste, dass im Nachlass eine erlaubnispflichtige Waffe lag, hat keinen Vorsatz. Erst danach spreche ich über die Abgabe, und nicht umgekehrt. Für Inhaber einer Erlaubnis kommt die zweite Rechnung hinzu: Was eine Verurteilung für die Waffenbesitzkarte bedeutet, steht auf der Seite Waffenrechtliche Zuverlässigkeit.